Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung (§§36,37 ZPO) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §§ 36 Abs.1 Nr.3, 37 ZPO. Das OLG Köln wies den Antrag kostenpflichtig ab, da die Kammer für Handelssachen nicht für alle Beklagten als funktionell zuständig anzusehen ist und ein bindender Verweisungsbeschluss nach § 102 GVG besteht. Ausnahmen von der Bindungswirkung wurden verneint, weil kein Gehörsverstoß oder Willkür vorlag.
Ausgang: Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §§ 36, 37 ZPO abgewiesen; Verweisungsbeschluss nach § 102 GVG bindet
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestimmung der Kammer für Handelssachen nach § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO setzt voraus, dass die gesamte Streitsache eine Handelssache im Sinne des § 95 ZPO ist; liegt dies nur hinsichtlich einzelner Prozessgegner vor, kommt die Bestimmung nicht in Betracht.
Ein bindender Verweisungsbeschluss nach § 102 GVG schließt in der Regel ein weiteres Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO aus, um unnötige Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden.
Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt nur, wenn dieser offensichtlich jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht.
Bei gemeinschaftlicher Klage gegen mehrere Beklagte ist eine Verweisung an die Kammer für Handelssachen nur zulässig, wenn die Klage als Ganzes die Eigenschaften einer Handelssache aufweist; eine Teilverweisung bei gemischter Sachqualität ist regelmäßig unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 22 O 623/06
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 37 ZPO liegen nicht vor.
Mit dem vorrangig verfolgten Begehren, für alle Beklagten, also auch den Beklagten zu 8) die funktionelle Zuständigkeit der geschäftsplanmäßig zuständigen Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln zu bestimmen, dringt der Kläger nicht durch. Grundsätzlich ist die Bestimmung des funktionell zuständigen Spruchkörpers innerhalb eines Gerichts zwar in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO möglich. Indes scheidet die Bestimmung der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln für die Klage gegen den Beklagten zu 8) von vornherein deswegen aus, weil – was zwischen den Parteien unstreitig ist – der beabsichtigte Rechtsstreit allein in Bezug auf die Beklagten zu 1) bis 7), nicht aber in Bezug auf den Beklagten zu 8) eine Handelssache im Sinne von § 95 ZPO ist. Es entspricht einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass eine gemeinschaftliche Klage gegen mehrere Beklagte, die nur im Verhältnis zu einem Prozessgegner eine Handelssache darstellt, nicht vor der Kammer für Handelssachen, sondern nur vor der Zivilkammer erhoben werden kann; damit die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen gegeben ist, muss die ganze Streitsache die Eigenschaft einer Handelssache gemäß § 95 ZPO haben (vgl. BayObLG NJW-RR 1999, 1010 f.; OLG Düsseldorf MDR 1996, 524 f.; OLG Frankfurt NJW 1992, 2900 f.; Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 95 GVG Rdn. 2; Kissel, GVG, 3. Aufl., § 97 Rdn. 4). An diese gesetzgeberische Wertung ist der Senat auch bei der Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gebunden mit der Folge, dass eine Bestimmung der Kammer für Handelssachen für die Klage gegen den Beklagten zu 8) ausscheidet (vgl. insoweit auch OLG Frankfurt, a. a. O.; BayObLG, a. a. O.).
Für die hilfsweise begehrte Bestimmung, dass die geschäftsplanmäßig zuständige Zivilkammer des Landgerichts Köln für die Klage gegen alle Beklagten zuständig ist, besteht ebenfalls kein Raum für eine Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen folgt bereits aus der Bindungswirkung des – nicht angefochtenen und grundsätzlich nicht anfechtbaren – Verweisungsbeschlusses der Zivilkammer vom 08.03.2007 (§ 102 GVG). Die Bestimmung eines gemeinschaftlich zuständigen Gerichts ist nach ganz überwiegender Ansicht, der der Senat folgt, nicht mehr nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO möglich, wenn gegen Parteien mit unterschiedlichem Gerichtsstand bindende Verweisungen ergangen sind (BGH NJW 2006, 699 f.; OLG Düsseldorf MDR 2002, 1209 f.; BayObLG MDR 1992, 803). Gleiches gilt, wenn – wie hier – die funktionelle Zuständigkeit zwischen der allgemeinen Zivilkammer und der Kammer für Handelssachen in Rede steht. Denn maßgeblicher Sinn und Zweck der in § 102 S. 2 GVG ausgesprochenen Bindungswirkung ist es ebenso wie im Fall des § 281 Abs. 2 ZPO (hierzu BGH NJW 2006, 699 f., m. w. N.), unnötige Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden (vgl. Zöller/Gummer, a. a. O., § 102 GVG Rdn. 5).
Es liegt hier auch kein Ausnahmefall vor (hierzu BGH NJW 2006, 699 f.), die grundsätzlich bestehenden Bindungswirkung nicht greifen zu lassen. Dem Verweisungsbeschluss fehlte nur dann die Bindungswirkung, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 102 GVG ergangen angesehen werden kann, weil er entweder auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als objektiv willkürlich betrachtet werden muss (vgl. BGH NJW 2006, 699 f.; OLG Köln NJW-RR 2002, 426 f.; Zöller/Gummer, a. a. O., § 102 GVG Rdnrn. 5 f.; jew. m. w. N.). Beides ist nicht der Fall. Eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs scheidet schon aus, weil dem Kläger mit Verfügung vom 22.02.2007 Gelegenheit gegeben worden ist, zu den Verweisungsanträgen der Beklagten Stellung zu nehmen. Der Umstand, dass er das Landgericht mit Schriftsatz vom 06.03.2007 über die Ausbringung des Antrags nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO informiert hat, vermag ebenso wie die Bitte, von Entscheidungen zur Zuständigkeit abzusehen, keinen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu begründen. Der Inhalt des Schriftsatzes ist zudem in der landgerichtlichen Entscheidung berücksichtigt worden. Die Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen ist auch nicht als willkürlich anzusehen. Nach überwiegender Meinung wird zwar die Möglichkeit einer Prozesstrennung nach § 145 ZPO und einer Teilverweisung nach § 98 Abs. 1 GVG durch die Zivilkammer nicht als zulässig angesehen, wenn – wie hier – vor der Zivilkammer eine Handelssache und eine Nichthandelssache eingeklagt worden sind (vgl. Gaul, JZ 1984, 57 ff.; Zöller/Gummer, a. a. O., § 95 GVG Rdn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 98 Rdn. 3). Eine Verweisung des Rechtsstreits von der Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen gem. § 98 GVG wird nur dann als zulässig angesehen, wenn die Voraussetzungen einer Handelssache für den ganzen Rechtsstreit gegeben sind, was vorliegend – wie dargelegt – nicht der Fall ist. Indes werden hierzu auch eine andere Auffassungen vertreten (Kissel, a. a. O., § 98 Rdn. 1; einschränkend auch Wolf in MünchKomm-ZPO, 2. Aufl., § 98 GVG Rdn. 4), weshalb jedenfalls eine willkürliche Entscheidung, die schlechterdings unvertretbar ist und jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrt, nicht angenommen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO analog.
Gegenstandswert: 120.000 € (10% des Wertes der Hauptsache)