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Oberlandesgericht Köln·8 W 15/02·11.08.2002

Sofortige Beschwerde gegen Einstellungsbeschluss (§§ 719, 707 ZPO) als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob sofortige Beschwerde gegen einen nach §§ 719 Abs.1, 707, 700 Abs.1 ZPO ergangenen Einstellungsbeschluss. Streitpunkt war die Zulässigkeit der Anfechtung eines solchen Beschlusses. Das Oberlandesgericht hielt die Beschwerde für unzulässig, da keine Überschreitung des Ermessens oder sonstige Gesetzeswidrigkeit vorgetragen wurde. Kostenentscheidung zugunsten des Gerichts.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen Einstellungsbeschluss als unzulässig verworfen, da keine Ermessensüberschreitung oder Gesetzeswidrigkeit dargelegt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anfechtung eines Einstellungsbeschlusses nach § 707 Abs.2 Satz 2 ZPO über § 719 ZPO ist grundsätzlich ausgeschlossen.

2

Eine Ausnahme vom Ausschluss der Beschwerde kommt nur in Betracht, wenn das vorinstanzliche Gericht den Grenzen seines Ermessensspielraums offenkundig nicht genügt oder eine sonstige greifbare Gesetzeswidrigkeit vorliegt.

3

Die bloße Rüge der Ermessensausübung ohne Darlegung konkreter Anhaltspunkte für eine Ermessensüberschreitung ist rechtlich unbeachtlich.

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Hat das Gericht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung geprüft und schlüssig begründet, ist eine Beschwerde mangels dargelegter Rechtsfehler unzulässig.

Relevante Normen
§ 719 Abs. 1 ZPO; § 707 ZPO; § 700 Abs. 1 ZPO§ 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 719 ZPO§ 707 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 12, 14 GKG i.V.m. § 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 15 O 285/02

Tenor

wird die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 28. Juni 2002 gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14. Juni 2002 - 15 O 285/02 - in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 09. Juli 2002 kostenpflichtig als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

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Die Beschwerde der Beklagten gegen den nach §§ 719 Abs.1, 707, 700 Abs. 1 ZPO ergangenen Einstellungsbeschluss ist unzulässig.

3

Nach Maßgabe von § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet eine Anfechtung des Einstellungsbeschlusses nach § 719 ZPO nicht statt, die Beschwerde ist ausgeschlossen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nach herrschender und zutreffender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, die der Senat in ständiger Rechtsprechung teilt (vgl. Beschlüsse vom 10.10.2001 - 8 W 19/01- und 04.04.2002 - 8 W 5/02 -), nur dann in Betracht, wenn vorinstanzlich die Grenzen des Ermessensspielraumes verkannt worden sind oder eine sonst greifbar gesetzeswidrige Entscheidung getroffen worden ist (vgl. nur OLG Köln NJW-RR 1988, 1467; OLG München OLGR 95, 177; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 707 Rn. 22; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 707 Rn. 19 jeweils m. w. Nachw.).

4

Einen solchen Ausnahmetatbestand hat die Beklagte weder in ihrer Beschwerdebegründung vom 28.06.2002 noch in dem ergänzenden Schriftsatz vom 03.07.2002 dargelegt.

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Angesichts der Begründung des Einstellungsbeschlusses und im Hinblick auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen im Nichtabhilfebeschluss fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass das Landgericht den Geltungsbereich des § 707 ZPO verkannt oder die Grenzen des ihm zustehenden Ermessensspielraums überschritten haben könnte. Die Beklagte hat insbesondere nicht dargelegt, dass die Beurteilung des Landgerichts, das sich in der Nichtabhilfeentscheidung gerade mit den Fragen der Antragstellung und des Antragsinhalts sowie der Gehörsgewährung zugunsten der Beklagten eingehend auseinandergesetzt hat, greifbar gesetzwidrig ist.

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Das Landgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für eine (nur) ausnahmsweise mögliche Einstellung ohne Sicherheitsleistung geprüft und mit nachvollziehbaren Erwägungen angenommen.

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Mit den Darlegungen im Beschwerdeverfahren wird in rechtlich unbeachtlichem Umfang lediglich die Ermessensausübung des Einstellungsgerichts gerügt.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Beschwerdewert : bis 3.500,- EUR.

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Den Beschwerdewert hat der Senat gemäß §§ 12, 14 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach einem Fünftel des Wertes der Hauptsache bemessen.

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Köln, den 12. August 2002

12

Oberlandesgericht, 8. Zivilsenat

13

(Ketterle) (Dr. Brenner) (Dr. Schmitz)