Versagung von PKH: Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Schwimmbad
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen des Absinkens seiner Ehefrau im Schwimmbad. Das Landgericht versagte die PKH; die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom OLG Köln zurückgewiesen. Das Gericht sah keine schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungs- oder Aufsichtspflichten: Markierung, Wassertiefenhinweise und ein ausgebildeter Rettungsschwimmer genügten. Eine lückenlose Überwachung ist nicht gefordert.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die geltend gemachten Schadensersatzansprüche offensichtlich unbegründet sind, insbesondere wenn eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht festgestellt werden kann.
Für Schwimmbecken, die Schwimmer- und Nichtschwimmerbereiche durch deutlich sichtbare, auf dem Wasser schwimmende Markierungen sowie Wassertiefenhinweise trennen, besteht insoweit keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Es ist nicht erforderlich, zur Verkehrssicherungspflicht umfassende mehrsprachige Hinweise (z. B. in arabischer Sprache) anzubringen; die Anforderungen bemessen sich nach den Umständen des Einzelfalls und vernünftiger Zumutbarkeit.
Bei übersichtlichen, kleinen Hallenbädern reicht in der Regel die Aufsicht durch eine ausgebildete Person (Rettungsschwimmer) aus; eine lückenlose Beobachtung aller Badegäste zu jedem Zeitpunkt ist nicht geschuldet.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 16 O 91/00
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 03.05.2000 gegen des Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.04.2000 - 16 O 91/00 - wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschewrdeverfahrens trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2, §§ 567 ff ZPO statthafte und zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn das Landgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers zu Recht zurückgewiesen. Dem angefochtenen Beschluss ist im Ergebnis und auch in der Begründung beizutreten, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug genommen wird. Ergänzend ist lediglich auszuführen:
Es kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin zu 1) hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche überhaupt passivlegitimiert ist, da sie nach ihren Angaben weder Betreiberin des fraglichn Schwimmbades noch Arbeitgeberin der Antragsgegnerin zu 2) ist. Denn dem Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers bleibt der Erfolg jedenfalls deshalb versagt, weil es hinsichtlich beier Antragsgegner an der schuldhaften Verletzung einer Verkehrssicherungs- oder Überwachungspflicht fehlt.
Zutreffend hat das Landgericht dazu ausgeführt, dass schon nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers entsprechende Schadensersatzansrüche ausscheiden. Soweit der Antragsteller auf die baulichen Gegebenheiten des Schwimmbades abstellt, ist festzustellen, dass es sich bei dem fraglichen Becken um ein einheitliches Becken für Schwimmer und Nichtschimmer handelt, wobei die beiden Bereiche durch eine deutlich sichtbare, auf dem Wasser schwimmende Markierung abgetrennt sind, Derartige Becken entsprechen in kleineren Schwimmbädern dem üblichen Stadard und sich bei hinreichender Kennzeichnung der Bereiche und Wassertiefen unter Verkehrssicherungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Vorliegend erfolgte eine Kennzeichnung nicht nur durch die auf dem Wasser schwimmende Markierung, sondern darüber hinaus eine Angabe der Wassertiefen durch in Ziffern beschriebene Hinweisschilder, die auch die nicht deutschsprachige Ehefrau des Antragstellers zur Kenntnis nehmen konnte. Zusätzliche Hinweise in zahlreichen Sprachen - etwa in arabisch - zu fordern, hieße die anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten zu überspannen. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, das sich schon vom äußeren Bild her - etwa auch aufgrund der Lage des Sprungbereichs - sehr einduetig ergibt, welche Teile zum Schwimmer- und welche zum Nichtschwimmerbereich gehören. Daher ist es auch entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu beanstande, dass sich unmittelbar neben der schwimmenden Markierung im Schwimmerbereich ein Zugang zu diesem Bereich befindet, selbst wenn die Ehefrau des Antragstellers, wie dieser allerdings lediglich vermutet, diesen Weg in der Annahme genommen hat, das Wasser könne dort noch nicht so tief sein.
Auch soweit der Antragsteller eine mangelhafte Badeaufsicht geltend macht, kann dem nicht gefolgt werden. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Plans handelt sich um eine kleine und übersichtlich gestaltete Schwimmhalle, die von einer Person ohne weiters überblickt werden kann. In einer solchen Einrichtung begegnet es keinen Bedenken, dass die Aufsicht durch nur eine Person ausgeübt wird (BGH NJW 1990, 1245; 1980, 392; OLG Köln, OGR 2000, 253). Unter Verkehrssicherungsgesichtspunkten ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Wasseraufsicht im vorliegenden Fall "lediglich" durch einen Rettungsschwimmer ausgeübt wurde, da dieser für diese Tätigkeit hinreichend ausgebildet war. Auch die von dem Antragsteller angeführten Richtlinien sehen einen solchen Einsatz ausdrjücklich vor, sofern zusätzlich eine weitere Fachkraft wie hier die Antragsgegnerin zu 2) im Bad anwesend ist.
Eine Aufsicht, die so effizient ist, dass sie jeden Unfall vermeidet, ist mit zumutbaren Mitteln nicht erreichbar und eshalb auch aus Rechtsgründen nicht geboten. Vielmehr bedarf es nur solcher Sicheurngsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind (OLG Köl. a.a.O.).
Die Tatsache, dass die auf dem Grund des Beckens abgesunkene Ehefrau des Antragstellers nicht sogleich bemerkt wurde - wobei die Untertauchzeit nicht feststeht und sich auch jedenfalls genau nicht mehr feststellen lässt -, indiziert für sich genommen nach keine pflichtwidrige Unaufmerksamkeit. Eine lückenlose Aufsicht, die sicherstellt, dass jeder Badegast in jedem Augenblick beobachtet wird, ist nicht praktikabel und wird eshalb von der Aufsichtsperson auch nicht geschuldet.
Die Wasserbeobachtungspflicht erfordert es auch nicht, dass sich der aufsichtspflichtige ständig am Beckenrand aufhält, um nach versunkenen Personen Ausschau zu halten. Er ist jedoch gehalten, für die Ausübung der Aufsicht einen Standort zu wählen, der einen Überblick über das gesamte Schwimmbad ermöglicht, und den Standort öfter zu wechseln, um das Geschehen aus verschiedenen Blickwinkeln verfolgen zu können. Gegen diese gefestigter Rechtsprechung (BGH und OLG Köln a.a.O.; OLG Hamm VersR 1996, 727) entsprechenden Grundsätze wurde aber vorliegend nicht verstoßen, da sich der Zeuge G. unstreitig in unmittelbarer Nähe des Beckens aufhielt, in Ausübung seiner Aufsichtspflicht um das Becken herumging und damit seiner Wasserbeobachtungspflicht Genüge getan hat. Dass es dennoch zu einem - auch von sonst niemand bemerkten - Absinken der Ehefrau des Antragstellers gekommen ist, muss als schicksalhaft angesehen werden; für eine schuldhafte Pflichtverletzung sind zureichende Anhaltspunkte jedenfalls nicht erkennbar.
Die Kostenfolge bestimmt sich nach § 127 Abs. 4 ZPO.