Berufung gegen zweites Versäumnisurteil nur bei unverschuldeter Säumnis zulässig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt vom früheren Prozessbevollmächtigten Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung in einem Kündigungsschutzverfahren. Gegen ein zweites Versäumnisurteil des Landgerichts legte der Beklagte Berufung ein und berief sich auf eine unverschuldete Terminverspätung wegen Verkehrsstaus sowie auf angebliche Unschlüssigkeit der Klage. Das OLG Köln verwarf die Berufung als unzulässig, weil der Beklagte nicht hinreichend dargelegt habe, dass seine Säumnis im Termin unverschuldet war; verkehrsbedingte Verzögerungen erfordern eine ausreichende Zeitreserve. Zudem könne die Berufung nach § 513 Abs. 2 ZPO nicht mit fehlender Schlüssigkeit des ersten Versäumnisurteils begründet werden.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das zweite Versäumnisurteil mangels Darlegung unverschuldeter Säumnis als unzulässig verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung gegen ein Versäumnisurteil ist nach § 513 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn sie darauf gestützt wird, dass ein Fall (unverschuldeter) Säumnis nicht vorgelegen hat.
Verkehrsbedingte Behinderungen bei der Anfahrt zu einem Gerichtstermin sind grundsätzlich vorhersehbar und entschuldigen Säumnis nur, wenn eine angemessene Zeitreserve eingeplant und rechtzeitig losgefahren wurde.
Eine bloße telefonische Mitteilung an das Gericht über eine verspätete Ankunft kann eine Säumnis nur dann ausschließen, wenn die Verspätung im Übrigen unverschuldet ist.
Die fehlende Schlüssigkeit des Klagevortrags gehört nicht zu den Voraussetzungen der Säumnis und kann daher im Regelfall nicht als Berufungsgrund gegen ein zweites Versäumnisurteil nach § 513 Abs. 2 ZPO geltend gemacht werden.
Die gleichzeitige Anberaumung mehrerer Sachen auf dieselbe Terminsstunde macht die Terminsbestimmung nicht fehlerhaft und entschuldigt ein verspätetes Erscheinen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 22 O 159/96
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das - zweite - Ver-säumnisurteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3. Juli 1997 - 22 O 159/96 - wird als unzu-lässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 91.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten, der sie in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren 13 Ca 1551/94 ArbG Köln anwaltlich vertreten hatte, auf Schadensersatz wegen Verletzung des Anwaltsvertrages in Anspruch.
Gegenstand des vorgenannten Verfahrens war eine Kündigungsschutzklage einer ehemaligen Mitarbeiterin, der die Klägerin aus betriebsbedingten Gründen - Schließung der Näherei - gekündigt hatte. Mit Urteil vom 24. November 1994 (Bl. 24 ff. d. BA 13 Ca 1551/94) gab das Arbeitsgericht der Klage mit der Begründung statt, daß die Klägerin - die dortige Beklagte - einen inner- und/oder außerbetrieblichen Kündigungsgrund ebensowenig substantiiert dargelegt habe wie die Kriterien ihrer Sozialauswahl. Die vom Beklagten namens und im Auftrag der Klägerin gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde durch Beschluß des Landesarbeitsgerichts Köln wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen (Bl. 58, 59 d. BA 13 Ca 1551/94). Im Rahmen eines weiteren, sich an eine erneute Kündigung anschließenden Kündigungsschutzverfahrens (3 Ca 7088/95 Arbg Köln), in dem sich die Klägerin durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten ließ, wurde das Arbeitsverhältnis mit der Mitarbeiterin einvernehmlich gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 10.000,00 DM beendet.
Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe das Kündigungsschutzverfahren allein aufgrund der mangelhaften Prozeßführung des Beklagten verloren. Die betriebsbedingte Kündigung sei nämlich wirksam gewesen, was anhand der dem Beklagten überlassenen Unterlagen auch ohne weiteres substantiiert hätte vorgetragen werden können. Der Beklagte habe jedoch versäumt, diese Unterlagen in den Prozeß einzuführen. Ihren Schaden - rückständiger Lohn für die gekündigte Mitarbeiterin, Abfindung, Nachzahlung von Steuern und Versicherungsbeiträgen - hat die Klägerin zunächst mit insgesamt 87.548,70 DM beziffert (Bl. 42 GA). In dem vom Landgericht im vorliegenden Verfahren bestimmten Termin am 29. August 1996 wurde die Sache - nach teilweiser Klagerücknahme - vertagt, da für den - ordnungsgemäß geladenen (Bl. 48 GA) - Beklagten niemand erschienen war (Bl. 55 GA). Im Termin vom 20. März 1997, zu dem der Beklagte ebenfalls ordnungsgemäß geladen war (Bl. 62 GA), erwirkte die Klägerin, nachdem sie die Klage um weitere 10.000,00 DM (Abfindung) bis auf einen Betrag in Höhe von 64.691,60 DM zurückgenommen hatte, Versäumnisurteil gegen den erneut nicht erschienenen Beklagten (Bl. 104, 105 f. GA). Auf den fristgerechten Einspruch gegen das Versäumnisurteil bestimmte das Landgericht neuen Termin auf den 3. Juli 1997, 9.30 Uhr (Bl. 114 GA), zu dem der Beklagte am 28. April 1997 geladen wurde (Bl. 116 GA). Nachdem der Beklagte auch in diesem Termin nicht erschienen war, erging gegen ihn antragsgemäß zweites Versäumnisurteil. Ausweislich des landgerichtlichen Sitzungsprotokolls hatte der Beklagte zuvor telefonisch gegenüber einem Mitarbeiter der Zustellungsstelle des Landgerichts mitgeteilt, er stehe im Stau und werde in etwa 10 Minuten erscheinen (Bl. 125 GA).
Mit seiner Berufung macht der Beklagte geltend, er sei ohne Verschulden gehindert gewesen, in dem auf 9.30 Uhr bestimmten Verhandlungstermin vom 3. Juli 1997 spätestens bis 9.45 Uhr zu erscheinen. Den Gerichtssaal habe er erst um 9.50 Uhr betreten, weil er mit seinem in unmittelbarer Nähe seiner Kanzlei (W.str. 53) geparkten Pkw aufgrund eines Verkehrsstaus aufgehalten worden sei. Normalerweise benötige er für den Weg zum Landgericht einschließlich des Ganges zum Gerichtssaal etwa 10 Minuten. Am Sitzungstage sei er auch vor 9.30 Uhr zum Landgericht losgefahren. In einer Fahrbahnverengung der W.straße in Höhe des Hauses Nr. 61 sei jedoch verbotswidrig ein Lieferwagen abgestellt gewesen, der aufgrund seiner Breite das Vorbeifahren anderer Fahrzeuge nicht mehr zugelassen habe. Da auch hinter ihm Fahrzeuge gestanden hätten, sei ein Zurücksetzen nicht mehr möglich gewesen. Er habe daher die Auflösung der Verkehrsbehinderung abwarten müssen. Anschließend habe er unverzüglich einen Wachtmeister des Landgerichts telefonisch gebeten, der Kammer mitzuteilen, daß er wegen des Staus erst in etwa 10 Minuten erscheinen werde. Dies sei etwa um 9.40 Uhr gewesen (Bl. 146 GA).
Der Beklagte stützt seine Berufung weiterhin darauf, daß das erste Versäumnisurteil mangels Schlüssigkeit der Klage nicht hätte ergehen dürfen. Zu dem - auch vom Arbeitsgericht herangezogenen - Einwand der früheren Mitarbeiterin der Klägerin, wegen eines anderweitigen Arbeitseinsatzes von der zur Kündigung führenden Schließung der Näherei nicht betroffen gewesen zu sein, habe auch der Prokurist der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht nicht substantiiert Stellung nehmen können. Der angegebene Kündigungsgrund sei daher nur vorgeschoben gewesen (Bl. 149 GA). Auch der von der Klägerin erhobene Verschuldensvorwurf greife nicht durch, weil die ihm überlassenen Unterlagen zur Begründung einer betriebsbedingten Kündigung nicht ausgereicht hätten.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil und das erste Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 20. März 1997 -22 O 159/96 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Beklagte habe die Unabwendbarkeit seiner Säumnis im Termin vom 3. Juli 1997 nicht schlüssig dargelegt. Dem Beklagten als Anlieger habe das Risiko einer Verkehrsverdichtung in der W.straße bekannt sein müssen mit der Folge, daß die Einplanung einer hinreichenden Zeitreserve erforderlich gewesen sei. Der Beklagte habe aber lediglich eine Fahrzeit von etwa 10 Minuten in Rechnung gestellt. Der Einwand, bei Erlaß des ersten Versäumnisurteils habe es an der Schlüssigkeit der Klage gefehlt, könne im Rahmen des § 513 Abs. 2 ZPO nicht vorgebracht werden. Im übrigen sei die Schadensersatzklage auch schlüssig.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unzulässig, weil sich aus ihr nicht ergibt, daß die Säumnis des Beklagten im Termin vom 3. Juli 1997 unverschuldet war.
1.
Die Berufung gegen ein Versäumnisurteil ist gemäß § 513 Abs. 2 S. 1 ZPO nur dann zulässig, wenn sie darauf gestützt wird, daß ein Fall der - schuldhaften - Säumnis nicht vorgelegen habe. Diesen Voraussetzungen wird die Berufung des Beklagten nicht gerecht. Seine Behauptung, er sei am Terminstag durch einen in der W.straße verkehrsbehindernd abgestellten Lieferwagen auf dem Weg zum Landgericht aufgehalten worden, läßt seine Säumnis nicht entfallen, denn darin liegt kein für den Beklagten unabwendbarer Zufall: Mit verkehrsbedingten Schwierigkeiten bei der Anfahrt zum Termin muß - ungeachtet des gewählten Verkehrsmittels und der im Regelfall benötigten Zeit - immer gerechnet werden. Dies gilt - anders als der Beklagte in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.03.1998 meint - auch dann, wenn es derartige Schwierigkeiten bei der Anfahrt zum Gericht über Jahre hinaus nicht gegeben haben sollte. Eine ausreichende Entschuldigung ergibt sich aus ihnen nur, wenn die Partei oder ihr Vertreter rechtzeitig losgefahren ist, d.h. eine entsprechende Reservezeit eingeplant hat (vgl. Baumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO, 56. Aufl. § 337 Rdnr. 13). Dem Vorbringen des Beklagten läßt sich dafür nichts entnehmen; es beschränkt sich vielmehr auf die pauschale Behauptung, "noch vor 9.30 Uhr" - der Terminsstunde - zum Landgericht losgefahren zu sein. Bleibt damit schon nach der Berufungsbegründung offen, ob der Beklagte etwa um 9.00 Uhr oder - ebenfalls "noch vor 9.30 Uhr" - erst um 9.29 Uhr losgefahren ist, steht nach Anhörung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat fest, daß er noch nicht einmal die übliche Fahrzeit eingeplant hat. Insoweit hat der Beklagte selbst eingeräumt, ihm sei bei Fahrtantritt bewußt gewesen, nicht mehr rechtzeitig zur Terminsstunde beim Landgericht erscheinen zu können. Daß er durch andere Termine gehindert war, frühzeitig loszufahren, ist weder ersichtlich noch behauptet.
Der Verpflichtung zur Einplanung einer ausreichenden Reservezeit kann der Beklagte - entgegen seiner in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung - nicht entgegenhalten, der Lieferwagen sei am Terminstag möglicherweise schon um 9.00 Uhr oder früher verkehrsbehindernd geparkt worden, so daß auch die Berücksichtigung einer Reservezeit nichts an seiner Verspätung geändert hätte. Daß der genaue Zeitpunkt, in dem der Lieferwagen vor dem Haus Nr. 61 abgestellt wurde, nicht feststellbar ist, steht der Ursächlichkeit des zu späten Fahrtantritts für die Säumnis des Beklagten nicht entgegen. Der Beklagte übersieht in diesem Zusammenhang, daß er sein Fahrzeug nach eigenem Vorbringen nur wenige Meter vor dem Lieferwagen in der W.straße abgestellt hatte. Bei einem Fahrtantritt etwa um 9.00 Uhr hätte er - wovon ohne weiteres auszugehen ist - die Blockierung der Fahrbahn durch den Lieferwagen daher sofort festgestellt und entweder eine andere Strecke zum Landgericht wählen oder gegebenenfalls ein Taxi benutzen können. Wäre der Lieferwagen dagegen erst zu einem späteren Zeitpunkt dort abgestellt worden, ist nicht ersichtlich, was den Beklagten bei einem früheren Fahrtantritt am rechtzeitigen Erscheinen hätte hindern können. Dies verkennt der Beklagte bei seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 12.03.1998 (Bl. 187 GA).
Ohne Erfolg macht der Beklagte schließlich geltend, mit einem derartigen Stau habe er in der W.straße nicht rechnen müssen. Es ist gerichtsbekannt, daß es in der W.straße - an der u.a. auch das Gebäude des Oberlandesgerichts liegt - insbesondere im Zusammenhang mit der Belieferung dort gelegener Geschäfte, Lokale und Büros regelmäßig zu Verkehrsbehinderungen kommt. Angesichts dessen vermag der behauptete Verkehrsstau das verspätete Erscheinen des Beklagten nicht zu entschuldigen.
Dem steht nicht entgegen, daß der Beklagte das Landgericht telefonisch über die Verkehrsbehinderung unterrichtet und sein Erscheinen im Gerichtssaal angekündigt hat. Zwar ist eine Ankündigung, durch die Verkehrsverhältnisse am pünktlichen Erscheinen im Termin gehindert zu sein, von der Rechtsprechung teilweise als hinreichende Entschuldigung für die Säumnis angesehen worden (vgl. OLG Köln NJW-RR 95, 1150; OLG Dresden NJW-RR 96, 246). Ob dem zu folgen ist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung (ablehnend etwa: Baumbach/Lauterbach-Hartmann a.a.O.). Eine Mitteilung an das Gericht kann die Säumnis nämlich allenfalls dann im Sinne des § 513 Abs. 2 ZPO ausschließen, wenn es sich um einen Fall im übrigen unverschuldeter Säumnis handelt (vgl. Stein-Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl. § 513 Rdnr. 9 m.w.N.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Für ein mangels rechtzeitiger Abfahrt schuldhaftes Verhalten kann sich der Beklagte nicht durch eine bloße Mitteilung an das Gericht exkulpieren.
Schließlich ändert auch die vom Beklagten unwidersprochen vorgetragene Übung bei dem Landgericht Köln, ein Versäumnisurteil erst nach Ablauf einer 10- bis 15-minütigen Wartepflicht zu beantragen, an seiner schuldhaften Säumnis nichts. Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagte angesichts seiner vorangegangenen Säumnis in den Terminen vom 29. August 1996 und 20. März 1997 auf die Einhaltung der Wartepflicht überhaupt noch vertrauen durfte: Nach seinem eigenen Vorbringen hat der Beklagte den Gerichtssaal am Terminstag erst um 9.50 Uhr, also 20 Minuten nach der Terminsstunde betreten. Dem kann der Beklagte nicht entgegenhalten, die Terminsstunde von 9.30 Uhr sei falsch gewesen, weil die Kammer auf diese Uhrzeit vier weitere Sachen anberaumt hatte.
Die Anberaumung mehrerer Sachen auf dieselbe Uhrzeit läßt eine Terminsstunde nicht "falsch" werden.
2.
Der Beklagte kann die Berufung auch nicht darauf stützen, ein Fall der Säumnis habe deshalb nicht vorgelegen, weil das erste Versäumnisurteil vom 20. März 1997 mangels Schlüssigkeit der Klage gegen ihn nicht hätte ergehen dürfen.
a)
§ 513 Abs. 2 ZPO läßt als Berufungsgrund nur die Behauptung zu, daß ein Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe. Der Begriff der Säumnis setzt voraus, daß eine Partei in einem - wie hier - ordnungsgemäß angeordneten Termin zur notwendigen mündlichen Verhandlung nach Aufruf der Sache nicht erscheint oder verhandelt und kein Grund zur Vertagung von Amts wegen besteht. Die fehlende Schlüssigkeit des Klagevorbringens gehört nicht zu den Voraussetzungen der Säumnis (vgl. nur BAG NZA 1994, 1102, 1103 unter Hinweis auf § 331 Abs. 2 ZPO m.w.N.; OLG Hamm NJW 1991, 1067; OLG Düsseldorf MDR 1987, 769, 770). Zwar ist vor Erlaß eines zweiten Versäumnisurteils die Schlüssigkeit der Klage - erneut - zu prüfen. Daraus folgt indessen nicht, daß entgegen § 513 Abs. 2 ZPO die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil auf die fehlende Schlüssigkeit der Klage gestützt werden kann (vgl. BAG a.a.O.). Soweit es der Bundesgerichtshof für zulässig erachtet hat (NJW 1991, 43), die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil auch auf die Unschlüssigkeit der Klage zu stützen, lag dem dort angefochtenen Urteil ein Vollstreckungsbescheid zugrunde. In diesem Fall findet die Zulässigkeit der Berufung ihre Rechtfertigung darin, daß das Mahnverfahren im Gegensatz zum Erlaß eines ersten Versäumnisurteils nach § 331 ZPO weder eine Säumnis- noch eine Schlüssigkeitsprüfung durch den Richter einschließt. Damit ist die hier vorliegende Prozeßsituation - vorausgegangenes erstes Versäumnisurteil - nicht vergleichbar.
b)
Selbst wenn dies anders zu sehen wäre, würde es an den Voraussetzungen des § 513 Abs. 2 ZPO fehlen. Anders als der Beklagte meint, war die Klage im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Einspruch nicht unschlüssig: Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 3. März 1997 (Bl. 65 f. GA) im einzelnen vorgetragen, daß die gekündigte Mitarbeiterin bis zur Schließung der Näherei dort beschäftigt gewesen sei, sie neben dieser Tätigkeit ab November 1993 auch leichte Stanzarbeiten ausgeführt habe und eine Weiterbeschäftigung mit diesen Stanzarbeiten nach Schließung der Näherei wegen der Umstrukturierung des gesamten Betriebes nicht in Betracht gekommen sei. Die Klägerin hat darüber hinaus vorgetragen, daß sie die Sozialauswahl zutreffend vorgenommen habe und dem Beklagten all diese Umstände bekannt gewesen, aber gleichwohl von ihm nicht in den Kündigungsschutzprozeß eingeführt worden seien. Dies reichte für die Schlüssigkeit einer Schadensersatzklage gegen den Beklagten aus. Daß das Arbeitsgericht in der Güteverhandlung vom 28. März 1994 (Bl. 11 d. BA 13 Ca 1551/94) eine weitere Substantiierung des Kündigungsgrundes verlangt hat, macht die vorliegende Schadensersatzklage nicht unschlüssig. Der Beklagte übersieht, daß sich die Anforderungen an die Schlüssigkeit eines Klagevortrages maßgeblich auch nach der Einlassung des Prozeßgegners bestimmen und die zur Wirksamkeit der Kündigung angeführten Tatsachen von der Klägerin des arbeitsgerichtlichen Verfahrens - anders als im vorliegenden Rechtsstreit - substantiiert bestritten worden waren. Daß sich - wie der Beklagte meint (Bl. 149, 150 GA) - aus dem Abschluß des Abfindungsvergleichs im zweiten Kündigungsschutzverfahren die Unwirksamkeit der Kündigung und damit die Unschlüssigkeit der vorliegenden Klage ergeben soll, vermag der Senat nicht zu erkennen. Soweit der Beklagte die Unschlüssigkeit der Klage mit einer fehlenden Darlegung des Verschuldens begründen will, liegt dies schon deshalb neben der Sache, weil in entsprechender Anwendung des § 282 BGB den Beklagten die Darlegungslast für fehlendes Verschulden traf. Hierzu läßt sich seinem erstinstanzlichen Vorbringen nichts entnehmen.
Da der Beklagte in seiner Berufungsbegründung somit einen Fall fehlender bzw. unverschuldeter Säumnis nicht dargelegt hat und sein Schriftsatz vom 12.03.1998 keinen Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt, ist seine Berufung als unzulässig zu verwerfen, § 519 b Abs. 1 S. 2 ZPO (vgl. BGH LM § 513 Nr. 2; Stein-Jonas/Grunsky a.a.O. § 513 Rdnr. 16; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher § 513 Rdnr. 27)).
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.