Klagemauer und Zeltlager am Kölner Dom: Räumung und Unterlassung nach §§ 985, 1004 BGB
KI-Zusammenfassung
Der Eigentümer der Domgrundstücke verlangte vom Betreiber der „Klagemauer“ die Räumung von Teilmauer, Zelten und Verschlägen sowie Unterlassung weiterer Inbesitznahmen. Streitig war u.a., ob Widmung/Gemeingebrauch, Grundrechte oder kirchenrechtliche Vorgaben die Eigentümeransprüche beschränken. Das OLG Köln wies die Berufung zurück und bejahte Räumungs- und Unterlassungsansprüche aus §§ 985, 1004 BGB. Eine straßenrechtliche Widmung der betroffenen Flächen lag nicht vor; zudem überschreiten dauerhafte Aufbauten den Gemeingebrauch, und eine Duldungspflicht (auch wegen Grundrechten oder Verwirkung) bestand nicht.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das stattgebende landgerichtliche Urteil als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Räumungs- und Beseitigungsanspruch des Grundstückseigentümers gegen dauerhafte Aufbauten auf seinem Grund folgt aus §§ 985, 1004 Abs. 1 BGB, sofern keine Duldungspflicht besteht.
Grundrechte wie Meinungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit vermitteln kein Recht, auf fremdem Privateigentum dauerhaft Einrichtungen zu betreiben; sie finden ihre Schranken u.a. im Eigentumsschutz aus Art. 14 GG und den allgemeinen Gesetzen.
Eine straßenrechtliche Widmung setzt nach dem einschlägigen Straßenrecht grundsätzlich einen förmlichen Widmungsakt mit öffentlicher Bekanntmachung voraus; die Darlegungs- und Beweislast für eine fortdauernde frühere Widmung trifft denjenigen, der sich darauf beruft.
Die bloße Duldung einer Nutzung über einen längeren Zeitraum führt nicht ohne zusätzliche vertrauensbegründende Umstände zur Verwirkung des Eigentümerabwehranspruchs.
Ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB setzt Wiederholungsgefahr voraus, die insbesondere durch ernsthafte Ankündigungen künftiger gleichartiger Besitz- oder Nutzungshandlungen begründet werden kann.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 22 O 507/93
Leitsatz
Die Errichtung einer Klagemauer und der Aufbau von Zelten und Verschlägen aus Holz, Planen und Folien auf Grundstücksparzellen, die im Eigentum der Hohen Domkirche Köln stehen, sind rechtswidrig und beeinträchtigen das Grundeigentum.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9. Juni 1994 - 22 O 507/93 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der durch dieses Urteil begründeten Be-schwer übersteigt 60.000,00 DM nicht.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Kölner Doms und der an das Domgrundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke. Im Januar 1991 errichtete der Beklagte im Zusammenhang mit dem Beginn des Golfkriegs vor dem Kölner Dom die sogenannte Klagemauer. Diese Mauer besteht aus an Schnüren befestigten beschrifteten Papptafeln, die mit Folie überzogen sind.
Der Beklagte und diejenigen, die gemeinsam mit ihm die Klagemauer unterhalten, umschreiben Sinn und Zweck der Klagemauer folgendermaßen:
"Die Klagemauer ist Teil eines nationalen und internationalen kommunikativen Zusammenhangs, in dem sich kulturelle, soziale und religiöse Bestrebungen zur Geltung bringen und sich aufeinander beziehen. Ihren thematischen Schwerpunkt hat sie im Bemühen um Frieden, soziale Gerechtigkeit, Freiheit von Unterdrückung und Gewalt. Form und Ausdruck findet sie in der Begegnung von Menschen aller Länder an der Klagemauer vor dem Kölner Dom und ähnlichen Institutionen in anderen Ländern, auf die sie sich bezieht und für deren Einrichtung und Gestaltung sie zum Teil anregend und beispielgebend wirkt. Die während der kurzen Zeit ihres Bestehens gewachsenen Beziehungen zu Institutionen in anderen Ländern und die weltweite Resonanz belegen, daß die Menschen in aller Welt über Länder und nationale Grenzen hinweg den Wunsch haben, ihre Vorstellungen von einer gerechten, friedlichen und gewaltfreien Welt zur Geltung zu bringen."
Die Klagemauer stand zunächst an der Bahnhofsseite des Doms. Später wurde sie vor den Südturm des Doms gebracht. Dort steht sie seitdem teilweise auf dem Grundbesitz der Klägerin, teilweise auf dem Teil der Domplatte, der sich im Eigentum der Stadt Köln befindet. Vor dem Südturm an der Südwestecke des Doms steht ein relativ schmaler Streifen der Domplatte im Eigentum der Klägerin, während der weiter von der Fassade entfernte ganz überwiegende Teil der Domplatte städtisches Gelände ist. Der Grundbesitz der Klägerin vor dem Südturm und an der Südwestecke des Doms besteht aus mehreren Grundstücksparzellen. Bei einer dieser im Grundbuch von Köln, Blatt , unter Flur eingetragenen Parzellen, dem Flurstück , handelt es sich um das eigentliche Domgrundstück, zu dem auch die an der Außenwand befindlichen, von der Domplatte aus zugänglichen Nischen gehören. Diesem Grundstück ist ein etwa 1,75 m tiefer Grundstücksstreifen vorgelagert, der aus mehreren Parzellen besteht. Diese Flurstücke (Nr. ) sind im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs als "Weg, Fußgängerzone" bezeichnet.
In einer Nische der Außenwand des Doms schlug der Beklagte ein Zelt auf als Schutzraum für die Wächter der Klagemauer und zur Aufbewahrung von Gegenständen, die für die Klagemauer von Bedeutung sind. Im Sommer 1993 kamen zwei Unterstände aus Holz, Planen und Folien hinzu für zwei weitere Mitglieder der sogenannten Mahnwache. In dem Zelt und den Unterständen halten der Beklagte und weitere Mitglieder der sogenannten Mahnwache sich tagsüber auf und übernachten auch dort. Das Zelt und die Unterstände werden durch einen Teil der Klagemauer abgeschirmt. Dieser Teil hängt nicht zusammen mit dem Hauptteil der Klagemauer. Dieser befindet sich mehrere Meter von den klägerischen Grundstücken entfernt weiter westlich auf der Domplatte ausschließlich auf städtischem Grund und Boden. Der Beklagte hat dort zwischen zwei Fahnenstangen und einem Laternenpfahl weitere mit Folie überzogene Papptafeln mit Schnüren und Holzlatten befestigt. Diese Aufbauten sind nicht Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens.
Die Klägerin hat in der ersten Instanz die Auffassung vertreten, der Beklagte habe ihren Grundbesitz widerrechtlich besetzt und ihr Eigentumsrecht verletzt. Ferner hat sie die Befürchtung geäußert, daß der Beklagte in Zukunft auch andere ihr gehörende in unmittelbarer Nachbarschaft des Doms gelegene Grundstücke für die Zwecke der Klagemauer in Anspruch nehmen könnte. Insoweit hat sie sich auf einen Artikel des Kölner Stadt-Anzeiger vom 20./21.11.1993 berufen, in dem der Beklagte wie folgt zitiert wird:
"Ich gehe hier nicht weg. Wenn die mich von der Polizei räumen lassen, baue ich am nächsten Tag wieder auf. Irgendwann geben die nach."
Die Klägerin hat beantragt,
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1.
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den Beklagten zu verurteilen, die ihr gehörenden Grundstücke Gemarkung Köln, Flur , Flurstücke eingetragen im Grundbuch von Köln des Amtsgerichts Köln, Blatt zu räumen und insbesondere die sogenannte "Klagemauer", soweit sie auf diesen Grundstücken steht, die Zelte und Verschläge aus Holz, Planen und Kunststoffolien sowie das gelagerte und feilgebotene Material (z.B. Kartons, Folien und Ansichtskarten) zu entfernen;
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2.
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den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht zu bestimmenden Ordnungsgeldes und im Falle der Nichtbeitreibbarkeit ersatzweise der Haft zu unterlassen, ihr gehörende Grundstücke, die im als Anlage beigefügten Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts aufgeführt sind, oder Teile davon in Besitz zu nehmen.
Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Er hat im einzelnen folgendes geltend gemacht:
1.
Der Rechtsweg vor das Zivilgericht sei unzulässig. Zuständig sei die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Grundstücke der Klägerin vor dem Dom seien Teil einer sogenannten res sacra, auf deutsch: einer heiligen Sache. Der Streit um solche Sachen sei nicht nach bürgerlichem Recht, sondern nach öffentlichem Recht zu entscheiden. Auch die Beurteilung der Vorfrage, ob die Grundstücke vor dem Dom Bestandteil des Doms in seiner Eigenschaft als res sacra seien, sei allein Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
2.
Die Klägerin sei nicht befugt zu klagen, weil sie nach den einschlägigen kirchenrechtlichen Bestimmungen zur Führung eines Rechtsstreits der schriftlichen Erlaubnis des jeweiligen Oberhirten, hier also von Erzbischof Kardinal Meisner, bedürfe und eine solche Erlaubnis nicht vorliege.
3.
Die Klägerin könne sich nicht auf die bürgerlich-rechtliche Eigentümerposition berufen, weil dies nach den Bestimmungen des Kirchenrechts unzulässig sei. Die kirchliche Vermögensverwaltung müsse sich nach den Prinzipien der religiösen Zweckbestimmung des Vermögens und nach den von der Kirche überlieferten Grundsätzen der Sozial- und Morallehre richten. Die Klagemauer sei in ihren Zielsetzungen, Bestrebungen und Aktivitäten durch das Kirchenrecht geschützt, vor allem in ihrer Funktion als Begegnungsort, an dem die Armen, Obdachlosen und Verelendeten ihren Anspruch auf Hilfe und Fürsorge zum Ausdruck bringen.
4.
Die Klägerin könne sich ferner auch deshalb nicht auf die bürgerlich-rechtliche Eigentümerposition berufen, weil die gesamte Domplatte einschließlich der Grundstücksfläche, um die es hier geht, dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmet sei. Diese öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung werde durch die Klagemauer nicht beeinträchtigt.
5.
Schließlich setze sich die Klägerin mit der Klage insofern zu ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch, als sie die Klagemauer lange Zeit stillschweigend geduldet habe.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat die Auffassung vertreten, der Rechtsstreit sei nach bürgerlichem Recht zu beurteilen. Die Zulässigkeit der Klage hat es mit der im einzelnen näher ausgeführten Begründung bejaht, die Klägerin sei eine juristische Person und werde durch das Metropolitankapitel rechtswirksam vertreten. Für die Führung des vorliegenden Prozesses sei eine besondere Erlaubnis des Erzbischofs nicht erforderlich. Die Klage sei auch begründet. Die Klägerin habe gemäß § 985 BGB einen Anspruch auf Entfernung des Zeltes, der Unterstände und der Klagemauer, soweit sie auf kirchlichem Gelände stehe. Die Verfügungsbefugnis der Klägerin als Eigentümerin sei auch nicht durch die öffentlich-rechtliche Zweckbindung der Sache eingeschränkt. Bei der sogenannten Klagemauer handele es sich um eine fest installierte, auf Dauer angelegte Einrichtung. Durch solche Einrichtungen werde das Recht zum Gemeingebrauch überschritten. Ferner könne der Beklagte sich nicht darauf berufen, daß die Klägerin die Klagemauer mehr als drei Jahre geduldet habe. Erst im Laufe der Zeit sei für die Klägerin erkennbar geworden, daß es sich um eine Dauereinrichtung handeln solle. Der Umstand, daß die Klägerin auch die Errichtung von Zelt und Unterständen im Zuge der öffentlichen Diskussion um die Klagemauer noch eine Zeitlang hingenommen habe, vermöge eine Pflicht zur nunmehr dauernden Duldung nicht zu begründen.
Den auf Unterlassung künftiger Inbesitznahme der Grundstücke gerichteten Antrag der Klägerin hat das Landgericht gemäß § 1004 BGB für gerechtfertigt erklärt mit der Begründung, daß die Besorgnis bestehe, daß der Beklagte auch in Zukunft in unmittelbarer Nachbarschaft des Doms gelegene Grundstücke der Klägerin für die Zwecke der Klagemauer in Anspruch nehme.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten, mit der er seinen Rechtsstandpunkt aufrechterhält. Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt er folgendes vor:
1.
Der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Dompropst persönlich geäußert habe, es gehe der Klägerin nicht um den Abriß der Klagemauer, sondern nur um die Entfernung von Altmaterial, Kisten, Schlafstellen usw. aus den Nischen des Doms.
2.
Der Tenor des landgerichtlichen Urteils habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, weil die Grenze des klägerischen Grundstücks auf dem Straßengrund nicht ersichtlich sei. Zudem sei die Parzelle nie von ihm in Anspruch genommen worden, die Parzelle und ein Teil der Parzelle seien zwischenzeitlich von ihm teilweise geräumt worden. Jedenfalls bezüglich der Parzelle müsse die Klägerin deshalb ihr Klagebegehren nunmehr für erledigt erklären.
3.
Von einer öffentlich-rechtlichen Widmung der in Rede stehenden Grundstücksbereiche der Klägerin sei auszugehen. Dafür sprächen bereits die im Grundbuch vorgenommene Eintragung unter der Bezeichnung "Weg, Fußgängerzone" sowie der Umstand, daß die Stadt Köln auf dieser Grundstücksfläche bereits seit Jahren Blumenkübel aufstelle. Selbst im Falle des Fehlens einer förmlichen straßenrechtlichen Widmung folge eine wirksame Widmung jedenfalls aus einer gewohnheitsrechtlichen tatsächlichen Handhabung. In einem im Jahre 1863 zwischen dem Metropolitankapitel und Vertretern städtischer Ämter abgeschlossenen Vertrag, in dem es um die Freistellung des Domes und einen Umgang um den gesamten Dom gehe, heiße es - wie zwischen den Parteien unstreitig ist -u.a. wie folgt:
"Jedoch soll derselbe (der Umgang) während des ganzen Tages von morgens früh bei Öffnung der Domkirche bis eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang der freien und ungehinderten Nutzung des Publikums zum Ein- und Ausgang und zum Verweilen daselbst wie auf irgendeinem anderen öffentlichen Platze, jedoch mit Ausschluß des Reitens und Fahrens, zugänglich gemacht werden und an den Stellen der Treppenanlagen und Gitter geöffnet sein."
Daraus folge, daß die dem Dom unmittelbar vorgelagerten im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke auch ohne förmlichen Widmungsakt für den öffentlichen Verkehr zugänglich seien und die sogenannte Klagemauer dort geduldet werden müsse.
Der Beklagte beantragt,
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unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ergänzt ihren bisherigen Sachvortrag dahin, daß eine förmliche straßenrechtliche Widmung nach Auskunft der Stadt Köln nicht gegeben sei. Auch eine sogenannte faktische Widmung liege nicht vor, weil die streitbefangenen Grundstücksflächen vor der im Jahre 1971 erfolgten Errichtung der Domplatte einer Nutzung durch den öffentlichen Verkehr gar nicht zugänglich gewesen seien.
Ein Verbleib des Beklagten auf ihrem Grundstück komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die von ihm mit Beschlag belegten Grundstücksteile unmittelbar vor dem Dom für notwendige Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Domfront jederzeit zugänglich sein müßten und der Verbleib des Beklagten dort zudem ein Sicherheitsrisiko bedeute, weil in dem Unterstand mit offenem Feuer hantiert werde.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Der Senat hat eine amtliche Auskunft der Stadt Köln zur Frage des Vorliegens einer straßenrechtlichen Widmung der in Rede stehenden Grundstücksflächen eingeholt, deren Inhalt den Parteien bekanntgegeben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
A.
Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten ist die Klage zulässig.
1.
Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, der Rechtsweg vor das Zivilgericht sei nicht eröffnet. Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nämlich gemäß § 17 a Abs. 5 GVG nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Über die Zulässigkeit des Rechtsweges wird vielmehr regelmäßig abschließend im ersten Rechtszug befunden. Eine Überprüfung im Rechtsmittelverfahren ist insoweit nur ausnahmsweise dann möglich, wenn das erstinstanzliche Gericht gegen die Vorschrift des § 17 a Abs. 3 Satz 2 ZPO verstoßen hat (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 19. Aufl., Rdnr. 18 zu § 17 a GVG m.w.N.). Dies ist hier indes nicht der Fall. Zwar hat das erstinstanzliche Gericht grundsätzlich nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges durch Beschluß vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt; das setzt aber voraus, daß die Rüge rechtzeitig erfolgt. Rechtzeitig ist sie, wenn sie gemäß § 282 Abs. 3 ZPO innerhalb der Frist zur Klageerwiderung vorgebracht wird. Das war hier nicht der Fall. Die Klageerwiderungsfrist endete mit dem 27.12.1993; die Zulässigkeitsrüge des Beklagten erfolgte erst mit seinem Schriftsatz vom 27.04.1994.
2.
Die Klägerin ist als juristische Person rechtsfähig und somit entgegen der Rechtsansicht des Beklagten auch im Prozeß vor einem weltlichen Gericht parteifähig.
Maßgebend für die Frage, ob eine organisatorische Einheit einer Religionsgemeinschaft rechtsfähig ist, ist - zumin-dest in erster Linie - das Kirchenrecht. Nur das Kirchenrecht selbst kann bestimmen, welche Institutionen Subjekte des Kirchenvermögens sein sollen (vgl. Friesenhahn in Friesenhahn/Scheuner, Handbuch des Staatskirchenrechts, S. 567).
Nach Kirchenrecht ist die Hohe Domkirche juristische Person (vgl. Friesenhahn a.a.O., S. 567, Fn. 65). Die Rechtspersönlichkeit der Domkirchen wird aus der päpstlichen Bulle "De salute animarum" vom 16. Juli 1821 hergeleitet (vgl. Rey, Gottfried, Die rechtliche Stellung des Domes, in: Der Kölner Dom - Festschrift des Zentraldombauvereins zur Siebenhundertjahrfeier 1248-1948, 1948, S. 308; Schulte, Die juristische Persönlichkeit der katholischen Kirche, ihrer Institute und Stiftungen, Gießen 1869, S. 91). Mit dieser Bulle wurde die zuvor in der napoleonischen Zeit zu einer bloßen Hauptpfarrkirche degradierte Domkirche zu Köln (vgl. S. 4 der Bulle in: Restitutae Ecclesiae Metropolitanae Coloniensis, Köln, 1853) erneut in den Rang einer Metropolitankirche erhoben. Sie erscheint in der Bulle wie die übrigen Domkirchen als Trägerin von Vermögensrechten mit eigenen Einkünften und Gütern (vgl. den Abschnitt über den Unterhalt der Domkirchen, S. 37 der Bulle, a.a.O.). Von der Zuerkennung eigener Vermögensrechte läßt sich auf die gleichzeitig zuerkannte Rechtsfähigkeit schließen (so Rey a.a.O., S. 308; Schulte a.a.O., S. 91). Die Rechtsfähigkeit der Hohen Domkirche gilt gemäß cann. 3, 4 des Codex Juris Canonici (CIC) fort (vgl. dazu Heimerl/Pree, Handbuch des Vermögensrechts der katholischen Kirche, Regensburg 1993, S. 598, Rdnr. 5/1115). Danach bleibt die Rechtspersönlichkeit von juristischen Personen, die vor Inkrafttreten des CIC entstanden sind, erhalten.
Die Rechtsfähigkeit der Hohen Domkirche besteht über den kirchlichen Bereich hinaus auch für den staatlichen Rechtskreis (vgl. Rey a.a.O., S. 308 f). Soweit in der Literatur teilweise für die Entstehung einer kirchlichen juristischen Person mit Rechtspersönlichkeit auch für den staatlichen Bereich eine staatliche Mitwirkung oder Anerkennung gefordert wird (so Friesenhahn/Scheuner a.a.O., S. 567, 569), kann offen bleiben, ob es einer solchen Mitwirkung oder Anerkennung bedarf. Denn die Rechtsfähigkeit der Klägerin ist staatlich anerkannt. Dies ergibt sich aus der Billigung der Bulle "De salute animarum" durch die königliche Kabinettsordre vom 23. August 1821 und ihrer Aufnahme in die Preußische Gesetzsammlung (siehe Schulte a.a.O., S. 91). Die damit unter preußischem Recht eingeräumte Rechtsfähigkeit der Hohen Domkirche wurde durch Art. 13 des Reichskonkordats von 1933 aufrechterhalten, in dem es heißt:
"Die katholischen Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Diösesanverbände, die Bischöflichen Stühle, Bistümer und Kapitel, die Orden und religiösen Genossenschaften sowie die unter Verwaltung kirchlicher Organe gestellten Anstalten, Stiftungen und Vermögensstücke der katholischen Kirche behalten bzw. erlangen die Rechtsfähigkeit für den staatlichen Bereich nach den allgemeinen Vorschriften des staatlichen Rechts. Sie bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie solche bisher waren; den anderen können die gleichen Rechte nach Maßgabe des für alle geltenden Gesetzes gewährt werden."
Es ist anerkannt, daß damit bis heute die Rechtsfähigkeit auch der Domkirche gegeben ist (vgl. Heimerl/Pree a.a.O., Rdnr. 5/2).
3.
Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten ist das Metropolitankapitel gesetzlicher Vertreter der juristischen Person Hohe Domkirche und als solcher auch befugt, für diese vor einem weltlichen Gericht zu klagen.
Auch insoweit ist zunächst das Kirchenrecht maßgeblich. Aus Nr. 34 der Wiederherstellungsurkunde des Kölner Metropolitankapitels von 1825 ergibt sich, daß dem Metropolitankapitel die Verwaltung derjenigen Vermögensmasse obliegt, die zur Bestreitung der sachlichen Ausgaben für das Domkirchengebäude bestimmt ist (Diploma quo sanctae Metropolitanae Coloniensis Ecclesiae Capitulum restituitur, in: Restituta Ecclesiae Metropolitanae Coloniensis, 1853, S. 66; Rey a.a.O., S. 315). Auf der Diözesansynode von 1954 wurde unter der Geltung des CIC von 1917 durch das Dekret 192 klargestellt, daß die Hohe Domkirche durch das Metropolitankapitel gesetzlich vertreten wird. Diese Regelung gilt unter dem CIC von 1983 fort. Gemäß can. 118 wird eine öffentliche juristische Person nämlich von denjenigen vertreten, denen diese Kompetenz durch allgemeines oder partikulares Recht oder durch die eigenen Statuten zuerkannt wird. Nach can. 1288 dürfen die Verwalter ohne schriftliche Erlaubnis des eigenen Ordinarius einen Prozeß nicht vor einem weltlichen Gericht anhängig machen. Ob diese Einschränkung, die in einem besonderen Abschnitt über die Vermögensverwaltung steht, auch für die gesetzlichen Vertreter gemäß can. 118 gilt (vgl. Heimerl/Pree, S. 98, Rdnr. 1/182, 1/185), kann dahinstehen, weil ein Verstoß gegen can. 1288 gemäß can. 10 die Wirksamkeit der Rechtshandlung im Außenverhältnis jedenfalls nicht berührt.
Auch im Hinblick auf die Vertretungsbefugnis ist eine staatliche Anerkennung erfolgt. Die Wiederherstellungsurkunde des Kölner Metropolitankapitels wurde am 06.05.1825 vom zuständigen Minister im besonderen Auftrag des Königs genehmigt (Placitum Regium, in: Restituta Ecclesiae Metropolitanae Coloniensis) und erlangte damit auch für den staatlichen Bereich Geltung. In einem Rechtsstreit des Kölner Domkapitels als Vertreter der Domkirche gegen den hessischen Zentralfiskus im Jahre 1838 brachten der Staat Preußen und das hessische Hofgericht der Provinz Starkenburg zum Ausdruck, daß das Domkapitel zur Vertretung der Hohen Domkirche in dem Rechtsstreit befugt sei (vgl. Rey a.a.O., S. 315). Im Jahre 1924 wurde ein Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens verabschiedet. In der Fassung vom 13.07.1982 wird darin in § 1 der Kirchenvorstand als Verwalter und Vertreter des Vermögens der Kirchengemeinde bestimmt. Die Dompfarre hat keinen Kirchenvorstand. Seine Aufgaben nimmt das Domkapitel wahr (Rey a.a.O., S. 312; vgl. auch § 28 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens).
4.
Die Klägerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage.
Die außergerichtliche Äußerung des Dompropstes, wonach es der Klägerin nicht um den Kernbestand der Klagemauer, sondern lediglich um die Beseitigung der Zelte und Hütten gehe, steht dem nicht entgegen, nachdem inzwischen durch die übereinstimmende erläuternde Sachdarstellung der Parteien in der Berufungsinstanz feststeht, daß der Kernbestand der Klagemauer gar nicht auf dem Grundstück der Klägerin steht und es ihr im anhängigen Verfahren tatsächlich in erster Linie darum geht, die Aufbauten, Materiallagerungen und Schlafstellen im unmittelbaren Bereich der Domfront zu beseitigen.
Im übrigen hat stets schon derjenige ein Rechtsschutzbedürfnis, der geltend macht, daß ihm selbst ein bestimmter Anspruch zustehe, und diesen angeblichen Anspruch einklagt. Ob er einmal gesagt hat, er wolle diesen Anspruch nicht in vollem Umfang durchsetzen, ist hierfür ohne Belang.
5.
Der Klageantrag zu 1. hat entgegen der Auffassung des Beklagten auch einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Ein Titel auf Räumung eines Grundstücks ist bereits dann hinreichend bestimmt, wenn zur Identifizierung des Grundstücks die grundbuchmäßige Bezeichnung verwendet wird und sich die genauen Grenzen ermitteln lassen. Davon ist hier auszugehen. Der Gerichtsvollzieher wird im Falle des Notwendigwerdens einer zwangsweisen Räumung unter Zuhilfenahme der einschlägigen im Grundbuch niedergelegten Angaben, auf die der Antrag inhaltlich Bezug nimmt, ohne weiteres in der Lage sein, die im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücksflächen zu ermitteln. Nachdem im übrigen inzwischen feststeht, daß die Klagemauer entgegen der Mutmaßung des Beklagten in der Berufungsbegründung nicht an der Grenze zu städtischem Grundbesitz "durchgeschnitten" werden müßte, sondern daß sich neben den Aufbauten nur ein kleinerer Teil dieser Klagemauer isoliert auf Grundstücksflächen der Klägerin befindet, kann die Vollstreckung auch durchgeführt werden, ohne daß Bereiche der Klagemauer, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, in Mitleidenschaft gezogen werden.
B.
Die Klage ist auch in vollem Umfang begründet.
Die Klägerin hat gemäß §§ 985 i.V.m. 1004 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Räumung der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke, insbesondere auch auf Entfernung des darauf stehenden Teils der Klagemauer und der Zelte, Hütten usw.
Die Eigentümerrechte der Klägerin werden nicht durch eine Duldungspflicht beeinträchtigt, aufgrund derer der Beklagte berechtigt sein könnte, sich weiterhin auf dem klägerischen Grundstück aufzuhalten.
1.
Eine Duldungspflicht besteht nicht unter dem vom Beklagten herangezogenen Gesichtspunkt einer res sacra. Die Widmung einer Sache zur res sacra obliegt nämlich allein der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Diese bestimmt auch allein, welche Aktivitäten von einer derartigen Zweckbestimmung umfaßt werden (vgl. Soergel-Mühl, 12. Aufl. 1988, Rdnr. 36 vor § 90; BayObLG in JZ 1981, 190 f). Innerhalb der Religionsgemeinschaft ist der Wille des verfügungsberechtigten Verwalters maßgeblich (vgl. Heimerl/Pree a.a.O., S. 595, Rdnr. 5/109). Das ist gemäß can. 1279 § 1 derjenige, der die Rechtsperson, der dieses Vermögen gehört, unmittelbar leitet, hier das Metropolitankapitel. Indem dieses der profanen Nutzung der in Rede stehenden Grundstücksparzellen als Fußgängerbereich nicht widersprochen hat, hat es hierdurch eindeutig zu erkennen gegeben, daß dieser Bereich gerade keine res sacra sein sollte.
2.
Auch eine Duldungspflicht der Klägerin unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten besteht nicht.
Die Freiheit der Religionsausübung gemäß Art. 4 Abs. 2 GG findet wie alle Freiheitsrechte ihre Schranken in den Rechten anderer. Dies ist Art. 2 Abs. 1 GG zu entnehmen, wonach jeder das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit hat, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Zu den Rechten anderer gehören auch die Eigentumsrechte, die durch Art. 14 GG geschützt sind.
Auch das Recht der freien Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, also auch in den Eigentumsschutzvorschriften.
Dies gilt ebenso für das Recht der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG. Aus diesem Grundrecht kann kein so weitgehender Eingriff in das Eigentumsrecht eines Dritten hergeleitet werden, wie ihn die Klagemauer darstellt, bei der es sich um eine dauerhafte Einrichtung auf fremdem Grund und Boden handelt.
Soweit der Beklagte in der Berufungsverhandlung darauf abgehoben hat, daß der überkommene Eigentumsbegriff in Zeiten sozialen Umbruchs eine Einschränkung der damit verbundenen Rechte in Form verstärkter Pflichten zur Duldung verschiedener Formen des Gemeingebrauchs erfahren müsse, handelt es sich um ein rechtspolitisches Anliegen, dem nicht die Gerichte, sondern allenfalls der Gesetzgeber entsprechen könnte. Fest installierte Einrichtungen wie die sogenannte Klagemauer werden von dem Recht auf Gemeingebrauch nicht gedeckt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (S. 8/9 des angefochtenen Urteils) Bezug genommen. Für die seitens des Beklagten angeregte Ausweitung des Gemeingebrauchs im Wege richterlicher Rechtsfortbildung ist in Anbetracht der klaren Rechtslage kein Raum. Die Frage, ob sich der Beklagte überhaupt auf ein Recht zum Gemeingebrauch berufen kann, weil die Domplatte - wie noch darzulegen sein wird - nicht wirksam dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, kann somit offen bleiben.
3.
Die Eigentumsrechte der Klägerin sind auch nicht kraft öffentlichen Rechts in der Weise eingeschränkt, daß die unerlaubte Überschreitung des Gemeingebrauchs ausschließlich von der zuständigen Straßenbaubehörde geltend gemacht werden könnte.
Die Frage, ob eine den Gemeingebrauch überschreitende unerlaubte Sondernutzung eines dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Grundstücks auch die Geltendmachung bürgerlich-rechtlicher Abwehransprüche des Eigentümers zuläßt, oder ob es in diesen Fällen allein Aufgabe der Straßenbaubehörde ist, über die Rechtmäßigkeit der Nutzung einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße zu entscheiden, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und unter der aktuellen gesetzlichen Regelung der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen gemäß §§ 18, 23 StrWG bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden worden (zum Meinungsstreit vgl. etwa Soergel-Mühl, 12. Aufl. 1990, Rdnr. 73 zu § 1004; Papier, Recht der öffentlichen Sachen, 2. Aufl. 1984, S. 75 f).
Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es indes im vorliegenden Rechtsstreit nicht. Denn es fehlt an einer förmlichen Widmung der Grundstücksfläche für den öffentlichen Verkehr. Nach dem Straßen- und Wegegesetz NW setzt eine rechtswirksame Widmung die Einhaltung eines förmlichen Verfahrens voraus. Eine öffentliche Straße im straßenrechtlichen Sinn entsteht danach grundsätzlich nur durch förmlichen Widmungsakt, dessen öffentliche Bekanntmachung Wirksamkeitsvoraussetzung ist (§ 6 StrWG; vgl. Fickert, Straßenrecht in NRW, 3. Aufl. 1989, Rdnr. 9 zu § 6; Kodal-Krämer, Straßenrecht, 4. Aufl. 1985, S. 191). Ein derartiger förmlicher Widmungsakt in Gestalt eines bekanntzumachenden Verwaltungsakts ist nach Inkrafttreten der einschlägigen straßenrechtlichen Regelungen im Jahre 1962 nicht erfolgt. Aufgrund der hierzu vom Senat eingeholten amtlichen Auskunft des Tiefbauverwaltungsamts der Stadt Köln steht fest, daß im Anschluß an die umfassende Neugestaltung der Umgebung des Domes (Errichtung der Domplatte) im Jahre 1971 bis heute keine straßenrechtliche Widmung der in Rede stehenden Flurstücke nach dem Straßen- und Wegegesetz NW erfolgt ist.
Die förmliche Widmung als Grundlage etwaiger straßenrechtlicher Sondernutzungsmöglichkeiten ist entgegen der Rechtsansicht des Beklagten auch nicht entbehrlich. Eine Ausnahme von der Notwendigkeit eines förmlichen Widmungsakts ist nur denkbar, wenn alte Wege seit unvordenklicher Zeit dem öffentlichen Verkehr gedient haben oder wenn sie zu einer Zeit gewidmet worden sind, als die Einhaltung der heute vorgeschriebenen Förmlichkeiten noch nicht erforderlich war. Soweit der Beklagte hierzu einen Vertrag aus dem Jahre 1863 vorgelegt hat, mag dieser eine wirksame Widmung enthalten. Nachdem nicht feststeht, ob die heutige Domplatte, soweit sie auf dem Grund und Boden der Klägerin liegt, mit dem in jenem Vertrag beschriebenen Umgang identisch ist, kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß eine etwa damals erfolgte Widmung bis heute fortdauert.
Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer wirksamen Widmung als Grundlage einer möglichen Duldungspflicht liegt beim Beklagten. Er muß deshalb den Nachweis dafür erbringen, daß die streitbefangenen Grundstücksflächen vor Inkrafttreten der nordrhein-westfälischen Straßengesetze schon dem öffentlichen Verkehr gewidmet waren. Diesen Nachweis hat er nicht zu führen vermocht. Selbst wenn man aus dem vorgelegten Vertrag aus dem Jahre 1863 auf das Vorliegen einer Widmung kraft unvordenklicher Verjährung schließen könnte, fehlt es am Nachweis der Identität zwischen dem heutigen Weg mit dem früher vorhandenen. Diese Identität ist für die Fortdauer der Widmung erforderlich (vgl. Kodal/Krämer a.a.O., S. 108; Fickert a.a.O., Rdnrn. 11 ff zu § 2 StrWG). Nach der von der Klägerin mit der Berufungserwiderung vorgelegten Fotografie, die die Westfassade des Domes vor Durchführung der Umbaumaßnahmen des Jahres 1971 wiedergibt, dürfte gerade der vom Beklagten heute für seine Zwecke genutzte Grundstücksteil der Klägerin damals bepflanzt und mit einer Mauer bzw. einem Geländer umgeben gewesen sein mit der Folge, daß eine Nutzung durch Fußgänger seinerzeit gar nicht möglich und eine zuvor erfolgte entsprechende Widmung jedenfalls zwischenzeitlich gegenstandlos geworden war. Aus der vorgelegten Fotografie ergibt sich im übrigen, daß der in dem Vertrag aus dem Jahre 1863 erwähnte Umgang um den Dom jedenfalls in der dort beschriebenen Form nicht mehr vorhanden war.
4.
Der Klägerin obliegt auch nicht deshalb eine Duldungspflicht, weil sie sich ausweislich der Beschreibung im Grundbuch und der geduldeten baulichen Maßnahmen der Stadt Köln auf der Domplatte jedenfalls aufgrund schlüssigen Verhaltens mit der Nutzung ihrer Grundstücksflächen als Fußgängerzone einverstanden erklärt hat. Eine Duldungspflicht in bezug auf die Sondernutzung durch den Beklagten könnte daraus nur hergeleitet werden, wenn ihr Verhalten aus der Sicht eines objektiven Dritten gemäß § 133 BGB ohne weiteres so verstanden werden müßte, daß sie auch mit einer über den Gemeingebrauch und besonders zugelassene Sondernutzungen hinausgehenden Nutzung der vom Beklagten vorgenommenen Art einverstanden sei. Für eine derartige Auslegung bestehen aber keine Anhaltspunkte. Die privatrechtliche Genehmigung der Nutzung als Fußgängerzone umfaßt ersichtlich nur solche Nutzungen, wie sie regelmäßig in der Fußgängerzone vorkommen, also im Wege des Gemeingebrauchs und vielleicht im Wege der erlaubten Sondernutzung, jedoch nicht darüber hinaus. Für jeden objektiven Erklärungsempfänger ist ohne weiteres erkennbar, daß sich die Klägerin möglichst wenigen Beschränkungen unterwerfen wollte und anläßlich der durchgeführten Umbaumaßnahme lediglich bereit war, den in einer Fußgängerzone üblichen Fußgängerverkehr hinzunehmen.
5.
Schließlich kann eine Duldungspflicht der Klägerin auch nicht damit begründet werden, daß sie bis zur Klageerhebung fast zwei Jahre lang keine gerichtlichen Schritte gegen die Klagemauer unternommen hat. Unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung als Unterfall des widersprüchlichen Verhaltens kann der Eigentumsstörungsanspruch nur dann ausgeschlossen sein, wenn zu dem bloßen Gewährenlassen über längere Zeit hinweg weitere Umstände hinzutreten, die das Vertrauen in eine Einwilligung begründen (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg in MDR 1969, 576). Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Im übrigen kommt die Annahme einer Einwilligung der Klägerin in die Klagemauer auch insofern nicht in Betracht, als diese und die übrigen auf den Grundstücken der Klägerin lagernden Gegenstände nicht während des gesamten Zeitraums die aktuelle Form und das heutige Ausmaß hatten. Anfangs handelte es sich nicht um eine feste Einrichtung. Vielmehr wurden die Papptafeln abends abgehängt und morgens wieder neu aufgehängt. Die Klägerin konnte deshalb zunächst davon ausgehen, daß die Errichtung - zumal im Hinblick auf den aktuellen Anlaß des Golfkriegs - nur vorübergehend erfolgte. Erst später hat der Beklagte dann immer weiter eine fest installierte Einrichtung aufgebaut, und schließlich sogar Zelte und Verschläge aus Holz und Planen errichtet.
6.
Sonstige Umstände, die eine Duldungspflicht der Klägerin begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Weder die vom Beklagten vorgetragene Bekanntheit der Klagemauer weit über die Grenzen Deutschlands hinaus noch etwaige positive Auswirkungen der dauerhaften Anwesenheit der Mitglieder der "Mahnwache" auf die Kriminalitätsrate im Bereich der Domplatte, wie von dem Beklagten geltend gemacht, sind hierbei rechtlich von Bedeutung.
Die Klägerin braucht deshalb im Ergebnis die Anwesenheit des Beklagten in der dargelegten Weise auf ihrem Grundstück nicht zu dulden mit der Folge, daß ihr Räumungsbegehren in der angefochtenen Entscheidung zu Recht für begründet erachtet worden ist.
Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten ist der Tenor der angefochtenen Entscheidung auch nicht deshalb unrichtig geworden, weil der Beklagte Teile der dort genannten Parzellen nicht in Besitz genommen oder zwischenzeitlich nicht mehr in Besitz hat. Die Klägerin hat in der Berufungsverhandlung ausdrücklich klargestellt, daß ihr Klageantrag zu 1., dem das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung gefolgt ist, dahin zu verstehen sei, daß er sich nicht auf jede einzelne Parzelle beziehe, sondern auf die unmittelbar vor dem Südturm und der südwestlichen Ecke des Kölner Domes gelegene im Eigentum der Klägerin stehende zusammenhängende Grundstücksfläche, wobei die Benennung der im Klageantrag aufgeführten Parzellen nur der genauen Bezeichnung dieser Grundstücksfläche diene.
Geht man folglich von einer einheitlichen durch die angegebenen Parzellen näher spezifizierten Grundstücksfläche aus, deren Räumung die Klägerin begehrt, spielt es keine Rolle, ob der Beklagte einzelne Teilbereiche dieser als Einheit zu wertenden Grundstücksfläche überhaupt nicht in Besitz genommen oder ob er zwischenzeitlich den Besitz daran aufgegeben hat. Da der Beklagte frei bewegliche, nach und nach beigebrachte Gegenstände, die unschwer örtlich verlagert, mengenmäßig eingeschränkt oder ausgedehnt werden können, aufgebaut hat, ergibt sich durch die örtlich vorgegebene Zusammengehörigkeit der Grundstücksteile eine räumliche Beeinträchtigung der Grundstücksfläche insgesamt, ohne daß es darauf ankommt, ob einzelne Teilbereiche nicht oder nicht mehr betroffen sind. Der Beklagte ist deshalb aufgrund des Beseitigungsanspruchs der Klägerin gemäß §§ 985, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB antragsgemäß verpflichtet, die Störungsquelle, also sämtliche auf die der Klägerin gehörende Grundstücksfläche verbrachten Gegenstände zu entfernen, unabhängig von deren genauer Lokalisierung innerhalb dieser einheitlich zu sehenden Fläche.
Der auf Unterlassung gerichtete Klageantrag zu 2. ist gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet. Der Senat ist ebenso wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung der Auffassung, daß die für einen Unterlassungsanspruch als materielle Anspruchsvoraussetzung erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben ist. Aufgrund der veröffentlichten Äußerung des Beklagten in dem von der Klägerin in Auszügen zitierten Artikel im Kölner Stadt-Anzeiger, deren richtige Wiedergabe er nicht bestritten hat, ist davon auszugehen, daß der Beklagte nach einer Räumung der Grundstücksflächen dort entsprechende Gegenstände alsbald wieder aufbauen wird. Entsprechende Absichten hat der Beklagte persönlich auch in der Berufungsverhandlung zum Ausdruck gebracht.
Darüber hinaus besteht auch die ernsthafte Besorgnis, daß der Beklagte nach einer Räumung des gegenwärtigen Standortes andere der im Grundbuch Blatt des Amtsgerichts Köln aufgeführten Grundstücke der Klägerin, die sich ebenfalls in exponierter Lage befinden, als Standort für seinen Unterstand und die zugehörigen Gegenstände wählen wird. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß die Aufbauten des Beklagten schon einmal an einer anderen Stelle vor dem Dom, nämlich an der Domfront in Richtung Hauptbahnhof, errichtet worden waren.
Das Landgericht hat deshalb der Klage zu Recht in vollem Umfang stattgegeben mit der Folge, daß die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen werden muß.
Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO bis zu einer etwaigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Frage, ob der Beklagte zur Erhaltung des Kernbestands der Klagemauer auf städtischem Grund und Boden berechtigt ist, kommt nicht in Betracht, weil jene Entscheidung nicht vorgreiflich für die im anhängigen Verfahren ausschließlich nach Normen des Zivilrechts zu beantwortende Frage ist, ob der Beklagte sich mit einem abgegrenzten Teil der Klagemauer auf Grundstücksflächen der Klägerin aufhalten darf oder nicht.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 und 546 Abs. 2 ZPO.
Die vom Beklagten begehrte Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof gemäß § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Sie wäre nach Auffassung des Senats allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn eine straßenrechtliche Widmung der im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke vorliegen würde. Dann wäre - wie erwähnt - über die im Schrifttum umstrittene Frage zu entscheiden gewesen, ob die unerlaubte Überschreitung des Gemeingebrauchs auch vom Eigentümer oder nur von der Straßenbaubehörde geltend gemacht werden kann.
Nachdem es auf eine Entscheidung dieser Frage aber nicht ankommt, weil keine straßenrechtliche Widmung der im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücksflächen vorliegt, ist eine Vorlage an das Revisionsgericht zur Wahrung der Rechtseinheit oder um die Fortbildung des Rechts durch das Revisionsgericht zu ermöglichen, nicht erforderlich. Unabhängig von der vorerwähnten Rechtsfrage kommt dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil nicht über Rechtsfragen zu entscheiden ist, über deren Auslegung in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen geäußert worden sind. Allein der hohe Bekanntheitsgrad der Klagemauer und der Umstand, daß sich der Beklagte auf eine Akzeptanz der von ihm vor dem Dom installierten Gegenstände in breiten Kreisen der Bevölkerung beruft, haben nicht zur Folge, daß dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ausgangspunkt für eine derartige Bewertung muß nämlich immer eine Rechtsfrage sein (vgl. Zöller-Gummer a.a.O., Rdnr. 32 zu § 546).
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren beträgt 45.000,00 DM. Der Senat orientiert sich bei dieser Festsetzung am Interesse der Klägerin an der Beseitigung und künftigen Unterlassung der Beeinträchtigung ihrer Grundstücke. Dieses Interesse schätzt der Senat gemäß § 3 ZPO ebenso wie das Landgericht auf 25.000,00 DM für den Beseitigungsanspruch und auf 20.000,00 DM für den Unterlassungsanspruch.