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Oberlandesgericht Köln·8 U 52/09·19.05.2010

Schadensersatz gegen Steuerberater nach Abrechnungsfehler: Einrede aus § 242 BGB wegen Verzicht

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von ihrer Steuerberaterin Schadensersatz wegen eines Additionsfehlers bei der Quartalsabrechnung einer Praxisgemeinschaft. Das OLG bejahte zwar Pflichtverletzung und Schadenseintritt und verneinte ein Mitverschulden; der Anspruch sei auch nicht durch einen früheren Prozessvergleich erloschen. Gleichwohl könne die Klägerin den Anspruch wegen unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) nicht mehr durchsetzen, weil sie durch einen späteren Verzicht gegenüber dem primär Bereicherungspflichtigen den Regress der Beklagten nach § 255 BGB vereitelt habe. Die Berufung blieb daher erfolglos.

Ausgang: Berufung gegen die Klageabweisung zurückgewiesen; Anspruch wegen § 242 BGB nicht durchsetzbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Steuerberater verletzt seine Pflichten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 280 Abs. 1, 675 BGB), wenn er bei einer Abrechnung einen rechnerischen Fehler begeht, der zu einer zu niedrigen Auszahlung an den Auftraggeber führt.

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Ein Schadensersatzanspruch wird grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Geschädigten wegen desselben Vermögensnachteils zugleich ein Bereicherungsanspruch gegen einen Dritten zusteht; § 255 BGB eröffnet insoweit den Regressweg.

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Ein Mitverschulden (§ 254 BGB) liegt nicht schon darin, dass der Auftraggeber eine komplexe Abrechnung des Steuerberaters nicht in einer die Beauftragung faktisch entwertenden Tiefe nachrechnet.

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Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs kann nach § 242 BGB unzulässig sein, wenn der Geschädigte ohne sachlichen Anlass einen Anspruch gegen den primär Verantwortlichen aufgibt und dadurch den Rückgriff des (sekundär) Ersatzpflichtigen nach § 255 BGB vereitelt.

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Der Grundgedanke der gesetzlichen Regelungen zur Aufgabe von Sicherheiten (u.a. §§ 776, 1165 BGB; § 86 Abs. 2 VVG) trägt, dass der Ersatzpflichtige in dem Umfang frei wird, in dem ihm durch die vom Gläubiger zu verantwortende Rechtsaufgabe ein Rückgriff abgeschnitten wird.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 S. 1 ZPO§ 280 Abs. 1 BGB§ 675 BGB§ 254 BGB§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 15 O 198/09

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.10.2009 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 15 O 198/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)

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I.

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Die Berufung der Klägerin ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 6.220,- € gemäß §§ 280 Abs. 1, 675 BGB im Ergebnis zu Recht verneint.

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1. Der Klägerin stand zunächst ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe der Klageforderung zu. Ihr ist im Rahmen des Ausgleiches des errechneten Saldos für das 2. Quartal 2007 ein Schaden entstanden. Im Einzelnen:

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Der Beklagten ist im Rahmen der ihr übertragenen Praxisabrechnungen für die Praxisgemeinschaft Dr. T. / Dr. S. / Dr. L. eine Pflichtverletzung vorzuwerfen, da sie bezüglich des 2. Quartals 2007 einen – unstreitig – falschen Rechenschritt vollzog. Sie subtrahierte die durch den Praxisgesellschafter Dr. T. vereinnahmte Praxisgebühr von 3.110,- € von der Gesamtforderung der Klägerin anstatt diese zu ihrer Forderung zu addieren. Hierdurch kam es zu einer Restforderung der Klägerin von lediglich 11.874,46 € anstelle eines um 6.220,- € höheren Betrages (vgl. Bl. 10, 12 GA).

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Nach dem Inhalt der Akte lässt sich nicht genau feststellen, wann zwischen den Mitgliedern der Praxisgemeinschaft auf Grundlage dieser rechnerisch falschen Abrechnung das 2. Quartal 2007 abgerechnet und der um 6.220,- € falsche Endbetrag ausgekehrt worden ist. Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils erbrachte die Beklagte die Quartalsabrechnung II/2007 spätestens Anfang 2008, während der Fehler erst Anfang Dezember 2008 durch den neuen Steuerberater X. Y. festgestellt wurde. Danach ist von einem Ausgleich der gegenseitigen Ansprüche jedenfalls im Laufe des Jahres 2008 auszugehen.

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Spätestens mit Auskehrung der um 6.220,- € zu niedrigen Restforderung der Klägerin (= 11.874,46 €) ist dieser ein Schaden in entsprechender Höhe entstanden. Sie erlitt eine unfreiwillige Vermögenseinbuße in Höhe des betreffenden Betrages. Das Vermögen der Klägerin wurde um 6.220,- € geschmälert, als sie für das 2. Quartal lediglich den unzutreffend errechneten Betrag von 11.874,46 € vereinnahmte. Die auf diese Weise begründete Verschlechterung der Vermögenslage ist adäquat-kausal auf die schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen, denn ohne einen solchen Additionsfehler hätten die Praxisgesellschafter den richtigen Betrag von 18.094,48 € zur Auszahlung gebracht. Dies bestreitet auch die Beklagte nicht.

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Der Klägerin kann an dieser Stelle auch kein Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB vorgeworfen werden. Der Rechenfehler war in einer Vielzahl von Rechenschritten versteckt und musste einem unbefangenen Betrachter nicht ohne weiteres ins Auge fallen, jedenfalls dann nicht, wenn gerade die Erstellung dieses Rechenwerks Gegenstand der Beauftragung des Steuerberaters war. Prüfte man die Quartalsabrechnung des Steuerberaters M. so intensiv, wie die Beklagte es erstinstanzlich noch forderte (Bl. 40 f. GA), würde man die Mitwirkungspflichten der Klägerin deutlich überspannen.

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Schließlich steht dem entstandenen Schadensersatzanspruch der Klägerin über 6.220, € gemäß § 280 Abs. 1, 675 BGB nicht entgegen, dass ihr zugleich ein Bereicherungsanspruch in entsprechender Höhe gegen den Praxisgesellschafter Dr. T. bzw. gegen die Gesamthand der GbR Dr. T. / Dr. S. / Dr. L. gemäß § 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. BGB zustand. Die Ersatzpflicht eines Schädigers bleibt unberührt, wenn dem Berechtigten gegen einen Dritten ein Anspruch zusteht, dessen Realisierung den erlittenen Vermögensnachteil ausgleichen würde. Ein Schadensersatzanspruch wird in aller Regel gerade nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Geschädigte wegen eines entstandenen Vermögensnachteils auch an einen Dritten halten kann. Aus § 255 BGB ergibt sich, dass der Geschädigte grundsätzlich auch dann vollen Schadensersatz verlangen kann, wenn ihm zugleich ein Anspruch gegen einen Dritten zusteht (BGH NJW 1993, 593 (594); BGH NJW 1994, 2357 (2359); BGH NJW-RR 1997, 654; BGH NJW 1997, 2946 (2948); Palandt-Grüneberg, BGB, 69. Aufl. 2010, Vorb. v. § 249, Rdnr. 20). Die Vorschrift des § 255 BGB ist Ausdruck des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots und eröffnet die Möglichkeit, im Ergebnis allein den Dritten, der dem Schaden näher steht, zu belasten. Im Gegensatz zur gleichstufigen Haftung mehrerer Gesamtschuldner gemäß §§ 421, 426 BGB ist bei fehlender Gleichstufigkeit mehrerer für den Schaden Verantwortlicher § 255 BGB der maßgebende Regressweg (Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 255, Rdnr.2). Vorliegend ist daher der Vermögensschaden der Klägerin nicht durch die Möglichkeit eines anderweitigen Ausgleichs ausgeschlossen.

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2. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist auch mit Abschluss des gerichtlichen Vergleichs vom 23.01.2009 nicht untergegangen.

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In dem Prozess vor dem Landgericht Bonn (15 O 369/08) hatte die Klägerin im Wege einer Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 14.12.2008 den Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 6.220,00 € wegen des Abrechnungsfehlers geltend gemacht (Bl. 142 ff. der Beiakte 15 O 369/08 LG Bonn). In Ziffer 4 des Vergleiches vom 23.01.2009 (Bl. 214 f. der Beiakte 15 O 369/08 LG Bonn) wurden sodann "alle wechselseitigen streitgegenständlichen Ansprüche" für "ausgeglichen und erledigt" erklärt, also auch der in diesem Rechtsstreit streitige Anspruch.

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Der unter Satz 2 dieser Ziffer formulierte Zusatz, dass Schäden vorbehalten bleiben sollen, die der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch zu einem späteren Zeitpunkt doch noch entstehen, hätte üblicherweise keinen Fortbestand der insoweit miterfassten Forderung bewirkt, da die betreffende Schadensersatzforderung aus den unter Ziffer 1. dargelegten Gründen bereits entstanden war.

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Vorliegend hat dieser Zusatz dennoch zur Fortdauer der Forderung geführt, da in diesem Zusammenhang die gegenüber den Parteien geäußerte rechtliche Bewertung der 15. Zivilkammer zur Frage der Schadensentstehung zu berücksichtigen ist. Nach damaliger Auffassung des Landgerichts war ein Schadenseintritt erst dann anzunehmen, wenn die Geltendmachung gegenüber dem Praxismitglied infolge der verspäteten richtigen Abrechnung gescheitert wäre, zu einem früheren Zeitpunkt aber hätte geltend gemacht werden können. Diese rechtliche Prämisse war offenkundig Ausgangspunkt und Grund des unter S. 2 formulierten Zusatzes. Bei Abschluss des Vergleichs am 23.01.2009 sind daher alle Beteiligten ersichtlich davon ausgegangen, dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin zu dieser Zeit noch nicht gegeben war, möglicherweise aber später noch entstehen könne. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Parteien bei Abgabe ihrer Erklärungen also gerade nicht den Fortfall einer bereits entstandenen Forderung bewirken wollten.

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3. Dem Anspruch der Klägerin steht jedoch dauerhaft die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen. Die Verzichtserklärung der Klägerin vom 02.02.2009 im Rahmen der Gesamtausgleichsvereinbarung mit Herrn Dr. T. (Bl. 58 GA) bewirkte zugleich, dass sie diese Forderung auch gegenüber der Klägerin nicht mehr geltend machen kann.

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Das Landgericht ist bei der rechtlichen Bewertung der Vorgänge davon ausgegangen, dass der betreffende Schaden durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten des Geschädigten selbst ausgelöst worden sei mit der Folge, dass der erforderliche haftungsrechtliche Zusammenhang verneint wurde.

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Nach Auffassung des Senats ist eine Unterbrechung des Kausalverlaufes in haftungsrechtlicher Hinsicht zwar nicht anzunehmen, da – wie ausgeführt – der betreffende Schaden über 6.220,- € am 02.02.2009 bereits in voller Höhe entstanden war. Allerdings liegt auch nach Auffassung des Senats ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten der Geschädigten selbst vor, welches in der Rechtsfolge dazu führt, dass ihr – der Klägerin – die Geltendmachung ihrer Forderung gegenüber der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung dauerhaft verwehrt ist. Die Klägerin hat mit ihrer Erklärung vom 02.02.2009 ganz maßgeblich in den Geschehensablauf eingegriffen und durch ihren Verzicht den (endgültigen) Verlust der Bereicherungsforderung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB bewirkt. Für diese Vorgehensweise bestand weder ein rechtfertigender Anlass noch wurde dieser Anspruchsverzicht durch das haftungsbegründende Ereignis – Additionsfehler der Beklagten – herausgefordert oder veranlasst. Die Vereinbarung vom 02.02.2009 ist vielmehr eine ungewöhnliche und nicht vorhersehbare Reaktion der Geschädigten ohne sachlichen oder logischen Zusammenhang zur Erstellung der rechnerisch falschen Quartalsberechnung durch die Beklagte. Zugleich begab sich die Klägerin mit diesem Schritt der Möglichkeit, der Beklagten bei Inanspruchnahme einen Ersatzschuldner gemäß § 255 BGB zu stellen. Primär verantwortlich für die Rückgewähr der 6.220,- € war die zu Unrecht bereicherte GbR bzw. der Praxismitgesellschafter Dr. T., während die Beklagte für ihren Additionsfehler nicht mehr gehaftet hätte, wenn ein (interner) Bereicherungsausgleich bereits erfolgt wäre. Die beiden Ersatzpflichtigen hafteten der Klägerin also nicht etwa gleichstufig wie Gesamtschuldner gemäß §§ 421, 426 BGB, sondern auf unterschiedlicher Verantwortungsebene, wie dies bei einer Schadensverteilung nach § 255 BGB typisch ist.

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Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin insoweit auf eine aus ihrer Sicht gegebene Zwangslage. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass die Kaufpreisforderung in Höhe von 120.000,- € für sie existenziell gewesen sein mag, da sie auf ihren Vertragsarztsitz bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein bereits verzichtet und sich zugleich zur Übernahme einer Hausarztpraxis in Groß Z. vertraglich verpflichtet hatte. Entscheidend ist indes der Umstand, dass die Beklagte für diese "Zwangslage" schon ansatzweise nicht verantwortlich ist. Sie verliert, obschon sie in der Hierarchie der Ersatzpflichtigen nur an zweiter Stelle haftet, einen Regressschuldner, der zweifelsohne um genau diesen Schadensbetrag zu Unrecht bereichert war und an dem sie sich ohne weiteres schadlos hätte halten können. Dieser Weg ist nunmehr abgeschnitten, da die zugrunde liegende Forderung infolge Verzichts erloschen ist. Die Vorschrift des § 255 BGB eröffnet die Möglichkeit, den Schaden im Ergebnis allein demjenigen zuzuweisen, der dem Schaden näher steht. Die in diesen Fällen für die Schadensabwicklung typische Rückgriffsmöglichkeit des Sekundärschuldners auf den Primärverantwortlichen ist infolge einer von der Klägerin allein zu verantwortenden Handlung vereitelt worden. Sie muss es im Hinblick auf ihre Entscheidung daher auch hinnehmen, dass der Verzicht auf die Ausgleichsforderung zugleich ihre Gläubigerstellung gegenüber der Beklagten (negativ) beeinflusste.

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Der dem Schadensersatzanspruch der Klägerin entgegenzuhaltende Einwand der unzulässigen Rechtsausübung folgt auch aus dem in den §§ 776, 1165 BGB, 86 Abs. 2 S. 1, S. 2 VVG verankerten Grundgedanken. Wer die Aufgabe eines Rechts oder einer Sicherheit zu verantworten hat, muss hinnehmen, dass der für ihn haftende Bürge, Schuldner oder Versicherer in der Höhe frei wird, in der dieser sonst – ohne Aufgabe dieses Rechtes – Rückgriff hätte nehmen können. Dieser gesetzlich geregelte Fall zur Aufgabe von Sicherheiten ist dem vorliegenden Fall vergleichbar, in welchem die Beklagte aufgrund der Verzichtserklärung der Klägerin vom 02.02.2009 einen Regressschuldner verliert, auf den sie bei Erfüllung ihrer Schuld aus §§ 280 Abs. 1, 675 BGB gemäß §§ 255, 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt BGB hätte zurückgreifen können. Daher muss die Klägerin es auch hinnehmen, dass die Beklagte in entsprechender Höhe frei wird.

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II.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.

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III.

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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ab, noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung.

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Streitwert für das Berufungsverfahren : 6.220,- €