Berufung gegen Zulieferer wegen EA189-Motorsoftware zurückweisungsreif
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt 543,24 € für den Austausch eines defekten NOx-Sensors und Rückabwicklung des Kaufvertrags, nachdem in seinem 2011 gekauften Fahrzeug eine von der Beklagten gefertigte EA189-Motorsoftware verbaut war. Das OLG Köln sieht die Herstellerverantwortung bei der Fahrzeugherstellerin (T S.A.) und nicht bei der Beklagten. Es fehlen Darlegungen, dass die Beklagte die Kaufentscheidung beeinflusst oder gegenüber dem Kläger getäuscht hat. Die Berufung hat daher keine Aussicht auf Erfolg und soll gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden.
Ausgang: Berufung des Klägers soll gemäß § 522 Abs. 2 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückgewiesen werden
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche wegen mangelhafter Motorsteuerungssoftware richten sich grundsätzlich gegen den Hersteller des Fahrzeugs; eine Haftung eines Zulieferers kommt nur in Betracht, wenn dessen Einwirkung auf die Kaufentscheidung oder eine sonstige zurechenbare Verantwortungsstellung dargelegt ist.
Vertragliche Ansprüche gegen einen Dritten setzen voraus, dass dieser Vertragspartner ist oder nach den Umständen Einfluss auf den Vertragsschluss ausgeübt hat; bloße Herstellung eines Bauteils genügt nicht.
Eine Haftung aus unerlaubter Handlung i.V.m. einem Betrugstatbestand (§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB) erfordert eine täuschende Handlung gegenüber dem Geschädigten; Kenntnis oder Herstellertätigkeit ohne Täuschung gegenüber dem Käufer begründet keine Haftung.
Für eine Haftung nach § 826 BGB ist eine zurechenbare vorsätzliche sittenwidrige Schädigung erforderlich; eine Zurechnung fremden Verhaltens setzt besondere Tatbestandsvoraussetzungen wie Organschaft, Durchgriff oder Rechtsformmissbrauch voraus.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- LG10 O 9324/2019.08.2021Zustimmendvgl. OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 20.07.2018, 8 U 46/18
- Oberlandesgericht Hamm13 U 86/1809.12.2019Zustimmendjuris Rn. 3
- Landgericht Aachen9 O 467/1805.06.2019ZustimmendTz. 5 bei juris
- Landgericht Aachen9 O 421/1815.05.2019ZustimmendTz. 5 bei juris
- Landgericht Aachen12 O 328/1820.02.2019ZustimmendOLG Köln, Beschluss vom 20.07.2018 – 8 U 46/18
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 10 O 364/17
Tenor
weist der Senat die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Rubrum
I.
Der Kläger bestellte im Jahr 2011 bei der Autohaus D GmbH in I einen fabrikneuen PKW B Style 2,0 l TDI Ecomotive 103 kW (140 PS) des Herstellers T zu einem Gesamtpreis von 33.900 €. In dem Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter 2,0-Liter-Dieselmotor vom Typ EA 189 verbaut. Dieser steht in Verbindung mit einer Software, die die Stickstoff-Emissionswerte im behördlichen Prüfverfahren optimiert. Auf das Fahrzeug des Klägers wurde ein Update der Software installiert. Zeitlich danach trat ein Defekt am NOx-Sensor des Fahrzeugs auf, den der Kläger ersetzen ließ, wofür er 543,24 Euro aufwandte. Der Kläger verlangt diesen Betrag von der Beklagten ersetzt sowie die „Rückzahlung des Kaufpreises“ abzgl. einer Nutzungsentschädigung berechnet nach einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km und einer tatsächlichen Laufleistung von 141.611 km Zug-um-Zug gegen Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs.
Der Kläger behauptet, die Vorstandsmitglieder der Beklagten hätten von der Motorsteuerungssoftware gewusst und die Freigabe dieser „Schummelsoftware“ angewiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, der Kläger verfolgt seinen Antrag im Berufungsverfahren vollumfänglich weiter.
II.
1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Dies folgt daraus, dass nicht die Beklagte, sondern die T S.A. Hersteller des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist. Daher kommt allenfalls eine Haftung der T S.A. in Betracht. Bezüglich der Beklagten fehlt es dagegen bereits an einer Einwirkung auf den Kläger und seine Kaufentscheidung, aus der sich eine Haftung der Beklagten ergeben könnte. Auf diesen Umstand, auf den das angefochtene Urteil an mehreren Stellen abstellt, ist der Kläger in der Berufungsbegründung nicht eingegangen. Zu den vom ihm angeführten Anspruchsgrundlagen ist im Einzelnen zu bemerken:
a) Vertragliche Ansprüche bestehen schon deshalb nicht, weil nicht ersichtlich ist, wie die Beklagte die Kaufentscheidung des Klägers beeinflusst haben könnte. Die Beklagte ist weder Vertragspartnerin des Klägers noch Herstellerin; es ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass sie für das streitgegenständliche Fahrzeug (etwa durch Prospekte) geworben hat.
b) Daher kommt auch eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB nicht in Betracht. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die Beklagte ihm gegenüber irgendwelche Erklärungen abgegeben hat, er also von dieser getäuscht worden ist. Auch eine Täuschung durch Unterlassen hat das Landgericht zutreffend verneint. Das Landgericht hat ausgeführt – wobei der Kläger auch hierzu schon nichts vorgetragen hat –, dass allenfalls über einen Hinweis auf die Motoren der Beklagten in der Werbung der T S.A. ein Kontakt zwischen den Parteien stattgefunden habe. Dieses kann allerdings eine Garantenstellung nicht begründen, weil Aufklärungspflichten allenfalls die T S.A. treffen. Hierzu verhält sich die Berufungsbegründung nicht.
c) Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der EU-Richtlinie 2007/46/46 EG und der EG-VGV besteht schon deshalb nicht, weil die Genehmigung gemäß § 3 Abs. 5 EG-FGV grundsätzlich dem Hersteller des Fahrzeugs erteilt wird. Dass hiervon im konkreten Fall abgewichen worden wäre, ist nicht ersichtlich.
e) Auf § 16 UWG kann sich der Kläger ebenfalls bereits deshalb nicht stützen, weil nach den Feststellungen des Landgerichts nicht die Beklagte, sondern die T S.A. das streitgegenständliche Fahrzeug beworben hat. Auch hierzu verhält sich die Berufungsbegründung nicht.
d) Schließlich ist auch für eine Haftung aus § 826 BGB kein Raum. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung käme zunächst durch die Herstellerin des Fahrzeugs in Betracht. Jedenfalls ist es aber nicht ersichtlich, warum sich die Beklagte ein solches Verhalten zurechnen lassen müsste. Der Verweis des Klägers auf § 31 BGB führt insoweit nicht weiter, da die Beklagte kein Organ der T S.A. ist. Vielmehr müsste ein Fall einer Durchgriffshaftung vorliegen. Diese setzt aber zum Beispiel den Missbrauch der Rechtsform oder den Entzug von Kapital und eine dadurch bedingte Insolvenz voraus. Für Vergleichbares ist hier nichts ersichtlich.
2. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2-4 ZPO sind ebenfalls erfüllt.
III.
Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen nach der Zustellung dieses Beschlusses.