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Oberlandesgericht Köln·8 U 45/01·17.10.2001

Berufung und PKH-Antrag der Klägerin zurückgewiesen; Vollstreckbarkeit gegen Sicherheit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Köln ein und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Oberlandesgericht Köln wies sowohl die Berufung als auch den PKH-Antrag zurück und verurteilte die Klägerin zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 16.000,00 DM abwenden, sofern die Beklagten nicht vorab gleiche Sicherheit leisten; die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts erbracht werden.

Ausgang: Berufung und PKH-Antrag der Klägerin zurückgewiesen; Kostenauferlegung und vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet; Vollstreckungsabwehr gegen Sicherheitsleistung möglich

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Berufungsgericht kann die Berufung zurückweisen und dem Berufungsführer die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegen.

2

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe kann in der Berufungsinstanz zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen für deren Gewährung nicht vorliegen.

3

Das Gericht kann die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils anordnen.

4

Die Vollstreckung kann durch Anordnung einer Sicherheitsleistung abgewendet werden; das Gericht kann zugleich anordnen, dass die Gegenseite vor der Vollstreckung gleiche Sicherheit leistet, und die Sicherheitsleistung etwa durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft Dritter zulassen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 21 O 369/98

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Januar 2001 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 21 O 369/98 - und der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Den Parteien wird gestattet, die jeweilige Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.