Unterlassungsklage wegen angeblicher Geldangebote an Journalisten abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Unterlassung gegen Behauptungen, er habe Journalisten Geldangebote gemacht. Zentrale Fragen waren, ob die Äußerung den Tatbestand der üblen Nachrede (§186 StGB) erfüllt oder als unwahre Tatsachenbehauptung das Persönlichkeitsrecht verletzt. Das OLG hat die Klage abgewiesen: Es sah keine Ehrverletzung und der Kläger konnte die Unwahrheit der Behauptung nicht beweisen. Damit blieb der Unterlassungsanspruch ebenso unerfüllt wie der Anspruch aus §823 BGB.
Ausgang: Unterlassungsklage wegen behaupteter Geldangebote an Journalisten abgewiesen; Kläger konnte Unwahrheit nicht beweisen und Ehrverletzung verneint
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch aus §823 Abs. 2 BGB i.V.m. §186 StGB setzt voraus, dass die behauptete Äußerung geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
Bei Unterlassungsansprüchen wegen unwahrer Tatsachenbehauptungen nach §§823 Abs.1, 1004 BGB analog obliegt dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Unwahrheit und die daraus folgende Verletzung seines Persönlichkeitsrechts.
Der Beklagte hat insoweit nur eine Mitwirkungspflicht: Er muss die beanstandete Äußerung nach Zeit, Ort und Adressatenkreis substantiiert darlegen; eine weitergehende Beweislast trifft ihn nicht.
Bleiben Zweifel an der Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung bestehen und tritt der Kläger nicht weiterem Beweis an, gehen diese Zweifel zulasten des Klägers und können zur Abweisung der Unterlassungsklage führen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 22 O 147/96
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. Dezember 1996 -22 O 147/96- abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, denn dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten weder gemäß § 823 Absatz 2 BGB i.V.m. § 186 StGB noch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß §§ 823 Absatz 1, 1004 BGB analog zu.
1.
Ein Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 823 Absatz 2 BGB i.V.m. § 186 StGB scheidet aus, weil der Tatbestand der üblen Nachrede nicht erfüllt ist.
Zwar geht der Senat davon aus, dass der Beklagte die beanstandete Behauptung - der Kläger habe ihm für Informationen vor laufender Kamera 10.000,- DM oder für Unterlagen der Fa. W. 2.000,-- DM geboten - gegenüber einem Dritten aufgestellt hat. Insoweit ergibt sich aus dem Schreiben des Klägers vom 31. Oktober 1995, auf welches der Beklagte in seinem Brief vom 1. November 1995 Bezug genommen hat, dass eine entsprechende Äußerung des Beklagten noch vor dem Absenden seines Schreibens vom 1. November 1995 an den Kläger gegenüber Dritten gefallen sein muss. Der Kläger hätte anderenfalls keinen Anlass für seine diesbezüglichen Ausführungen im Schreiben vom 31. Oktober 1995 gehabt.
Die Behauptung des Beklagten ist jedoch - wie die in zweiter Instanz durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat - nicht geeignet, den Kläger im Sinne von § 186 StGB verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herab zu würdigen. Die Sachverständige Dr. H. hat in ihrem Gutachten vom 28. November 1998 vielmehr überzeugend ausgeführt, dass der Kläger durch die in Rede stehende Behauptung des Beklagten nicht in seiner Berufsehre verletzt wird. Die vom Kläger gegen diese Feststellung erhobenen Einwände greifen im Ergebnis nicht durch:
Es mag zwar einen gewissen Widerspruch darstellen, dass die Sachverständige einerseits den sog. Scheckbuchjournalismus - d.h. die Bezahlung von Informationen - für ethisch angreifbar hält, während sie andererseits eine Verletzung der Berufsehre des Klägers infolge einer entsprechenden Äußerung des Beklagten verneint. Dem kommt jedoch keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Entscheidend ist, dass nach den - insoweit nicht angegriffenen - Ausführungen der Sachverständigen die Honorarrahmen der D. und des We. selbst Honorare für wichtige, die Öffentlichkeit interessierende Informationen ausdrücklich vorsehen. Ob daraus zu folgern ist, dass - wie der Beklagte meint - durchweg in allen Medien mehr oder weniger hohe Entgelte für Informationen gezahlt werden, kann offen bleiben; die Bezahlung von Informanten gehört in einer wesentlich von den Medien bestimmten Gesellschaft jedenfalls zur journalistischen Realität. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass der Kläger durch die beanstandete Behauptung des Beklagten verächtlich gemacht oder in der öffentlichen Meinung herabgesetzt wird. Für die Einholung des vom Kläger beantragten Obergutachtens besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass.
2.
Der Unterlassungsanspruch lässt sich - anders als der Kläger meint - auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verbreitens unwahrer Tatsachenbehauptungen auf die §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog stützen.
Das Recht auf Identität als Ausschnitt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat allerdings zur Folge, dass einer Person nicht Äußerungen zugeschrieben werden dürfen, die nicht von ihr stammen. Ein Unterlassungsanspruch gegen unrichtige, nicht ehrverletzende Tatsachenbehauptungen steht dem Betroffenen daher zu, wenn sein Persönlichkeitsrecht dadurch verletzt wird, dass die ihm fälschlicherweise zugeschriebene Äußerung nicht mit seinem Persönlichkeitsbild übereinstimmt (vgl. dazu im Einzelnen MünchKomm-Schwerdtner, BGB, 3. Aufl. § 12 Rdnr. 274 m.w.N.).
Anders als bei der Ehrverletzung im Sinne des § 186 StGB hat aber bei einem Unterlassungsanspruch wegen - bloß - unwahrer Tatsachenbehauptung der Kläger die Voraussetzungen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zu beweisen, d.h. ihn trifft die Beweislast für das Vorliegen einer unrichtigen, sein Persönlichkeitsbild entfremdenden Äußerung (vgl. BVerfG NJW 80, 2070, 2071; Erman-Ehmann, BGB, 9. Aufl., Anhang zu § 12 Rdnr. 152, 197, 442, 443; Staudinger-Schäfer, BGB, 12. Auflage, § 823 Rdnr. 623.) Den Beklagten trifft in diesem Zusammenhang lediglich eine Mitwirkungspflicht, dass heißt er muss die beanstandete Äußerung nach Zeit, Ort und Adressatenkreis substantiieren (vgl. BVerfG a.a.O.).
Während der Beklagte vorliegend seiner Substantiierungspflicht nachgekommen ist - seiner Behauptung zur Folge soll der Kläger das Geldangebot bei einem Telefonat mit dem Beklagten am 19. Oktober 1995 in Anwesenheit von dessen Ehefrau unterbreitet haben (Bl. 22 GA) -, ist der Beweis der Unwahrheit dieser Behauptung nicht erbracht. Dabei ist unerheblich, dass das Landgericht den in erster Instanz vernommenen, die Richtigkeit des Beklagtenvorbringens bestätigenden Zeugen nicht gefolgt ist. Das Landgericht hat nach dem Beweisergebnis lediglich die Wahrheit der Äußerung des Beklagten nicht feststellen können und deshalb in dem angefochtenen Urteil folgerichtig auch eine Beweislastentscheidung getroffen. Ungeachtet dessen lässt sich den Aussagen des Zeugen Br. und der Ehefrau des Beklagten jedenfalls kein Anhaltspunkt für die gegenteilige Schlussfolgerung entnehmen, dass der Kläger dem Beklagten damals kein Geld geboten hat. Die Aussage der Zeugin We.-Q., dem We. hätten für die hier im Raum stehende Zahlung überhaupt keine Mittel zur Verfügung gestanden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der bekundete Mangel an finanziellen Mitteln schließt nicht aus, dass dem Beklagten vom Kläger gleichwohl ein entsprechendes Zahlungsangebot gemacht wurde. Angesichts dieses Beweisergebnisses vermag der Senat nicht die gemäß § 286 Abs. 1 ZPO für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung zu gewinnen, dass der Kläger dem Beklagten kein Geld geboten hat.
Die verbleibenden Zweifel an der Unwahrheit der Äußerung des Beklagten gehen zu Lasten des Klägers, der weiteren Beweis nicht angetreten hat. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob nicht im Hinblick auf die Erklärungen des Beklagten im Schriftsatz vom 30.11.1998 die Gefahr der Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu verneinen und die Klage auch deshalb abzuweisen ist.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers: 12.000,00 DM
Beschwer des Beklagten: keine