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Oberlandesgericht Köln·8 U 130/96·14.04.1998

Antrag auf Berichtigung des Tatbestands zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtTatbestandsberichtigungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragt die Berichtigung des Tatbestands des Senatsurteils, da behauptet wird, sie habe nicht vorgetragen, der Flughafen sei erstmals 1958 genehmigt worden. Das OLG hält den Tatbestand für richtig, weil die strittige Formulierung unstreitiges Parteivorbringen der ersten Instanz wiedergibt und weder durch Vortrag im Berufungszug noch durch das Sitzungsprotokoll widerlegt wird. Nach § 314 ZPO gilt damit das mündliche Vorbringen als belegt, so dass kein Raum für Berichtigung besteht.

Ausgang: Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Tatbestands des Senatsurteils als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestands nach § 320 Abs. 1 ZPO ist nur erfolgreich, wenn der im angefochtenen Urteil wiedergegebene Tatbestand unrichtig ist.

2

Wiedergegebene unstreitige Parteivorträge im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils gelten nach § 314 ZPO als mündlich vorgetragen und begründen regelmäßig keinen Anspruch auf Tatbestandsberichtigung.

3

Wer im Berufungsrechtszug oder durch einen Tatbestandsberichtigungsantrag nicht substantiiert gegen die im Tatbestand wiedergegebene Darstellung vorgeht, kann später keine Berichtigung wegen dieses Vorbringens durchsetzen.

4

Bei der Prüfung einer Tatbestandsberichtigung sind das Sitzungsprotokoll und das Vorbringen in den Vorinstanzen heranzuziehen; fehlen dort abweichende Angaben, spricht dies gegen eine Berichtigung.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 320 Abs. 1 ZPO§ 314 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 22 O 601/93

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Tatbestandes des Senatsurteils vom 16.02.1998 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Der nach § 320 Abs.1 ZPO zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg, denn der Tatbestand des Senatsurteils vom 16.02.1998 ist nicht unrichtig.

3

Die Beklagte wendet sich gegen die Feststellung, "sie betreibe aufgrund erstmaliger Genehmigung aus dem Jahre 1958 den Flughafen .........." und macht geltend, eine erstmalige Genehmigung des Flughaftens im Jahre 1958 sei von ihr nicht vorgetragen worden. Dabei übersieht die Beklagte, daß die beanstandete Wiedergabe unstreitigen Parteivorbringens wörtlich bereits im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (LGU 3 Abs.2) enthalten ist, ohne daß die Beklagte dem mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag entgegengetreten ist oder im Berufungsrechtszug insoweit etwas anderes vorgetragen hat. Auch dem Sitzungsprotokoll vom 10.10.1996 läßt sich für ein abweichendes Parteivorbringen im Sinne der nunmehr begehrten Berichtigung nichts entnehmen. Der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils beweist damit gem. § 314 ZPO, daß die Parteien eine erstmalige Genehmigung des Flughafens im Jahre 1958 mündlich vorgetragen haben (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 20.Aufl. § 314 Rdnr.1). Angesichts dessen ist für eine Tatbestandsberichtigung des Senatsurteils in diesem Punkt kein Raum.