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Oberlandesgericht Köln·8 U 11/96·31.01.1999

Oder-Konto/Depot in Luxemburg: Keine Schenkung an Mitinhaber ohne substantiierte Abrede

ZivilrechtErbrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Testamentsvollstrecker verlangte vom Beklagten die Übertragung der Rechte an einem bei einer Luxemburger Bank geführten Depot sowie Giro- und Festgeldkonten, nachdem der Beklagte das frühere Gemeinschaftskonto nach dem Tod der Erblasserin aufgelöst und Vermögenswerte auf ein eigenes Konto übertragen hatte. Streitpunkt war, ob dem Beklagten durch Errichtung des Gemeinschaftskontos bzw. frühere Konten eine (auch postmortale) Schenkung zustand. Das OLG bejahte einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB, weil eine Schenkungsabrede nicht hinreichend dargetan war und der Kontoeröffnungsvertrag nur das Außenverhältnis zur Bank, nicht die Eigentumslage, regelte. Deutsches Recht galt für das Innenverhältnis und die Schenkungsvoraussetzungen; sachenrechtliche Fragen unterlagen als Lageortrecht Luxemburg.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung zur Übertragung der Konten-/Depotrechte wurde (mit klarstellender Maßgabe zu Kontonummern) zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtswahlklausel in AGB einer ausländischen Bank zugunsten ausländischen Rechts erfasst grundsätzlich nur das Verhältnis Bank–Kunde und begründet ohne hinreichend sichere Anhaltspunkte keine konkludente Rechtswahl für das Innenverhältnis mehrerer Kontoinhaber.

2

Für die schuldrechtlichen Voraussetzungen einer Schenkung zwischen in Deutschland ansässigen Beteiligten ist mangels Rechtswahl nach Art. 28 EGBGB regelmäßig deutsches Recht maßgeblich; sachenrechtliche Fragen (Eigentum/Vollzug) können hingegen dem Lageortrecht unterfallen.

3

Bei einem Gemeinschaftskonto/-depot begründet eine gegenüber der Bank eingeräumte Einzelverfügungsbefugnis im Todesfall für sich genommen kein hinreichendes Indiz für eine Schenkungsabrede im Innenverhältnis, wenn der Kontoeröffnungsvertrag die Eigentums-/Berechtigungslage ausdrücklich unberührt lässt.

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In der Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB ist die Rechtsgrundlosigkeit regelmäßig indiziert; den Bereicherungsschuldner trifft jedenfalls eine substantiierte Darlegungslast für den behaupteten Rechtsgrund (insbesondere eine Schenkung).

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Die Vermutung des § 430 BGB für eine hälftige Berechtigung bei Oder-Konten/Depots entscheidet nicht über die Eigentumslage an verwahrten Wertpapieren und enthebt nicht von der Darlegung einer materiellen Berechtigung, wenn der geltend gemachte Rechtsgrund nicht schlüssig dargetan ist.

Relevante Normen
§ 430 BGB§ 742, 1006 BGB§ 2209, 2212 BGB§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB§ Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB§ Art. 28 EGBGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 22 0 178/95

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Teilurteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7. Dezember 1995 - 22 0 178/95 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Verurteilung des Beklagten, seine Rechte an den Konten bei der Banque de Luxembourg, Luxembourg, auf den Kläger zu übertragen, auf die Giro- und Festgeldkonten mit der Konto-Nr. ............. ............. ............. bezieht. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 19.000,- DM ab-wenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische, unbedingte und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass der am 8. August 1993 verstorbenen Dr. G.S.. Die Erblasserin, deren Ehe mit ihrem im Jahre 1979 vorverstorbenen Ehemann kinderlos blieb, besaß Wertpapiere und Barguthaben, die sie zunächst in K., dann in der Schweiz und später auf verschiedenen Konten bei der Banque de Luxembourg S.A. in Luxembourg deponiert hatte.

3

Im Jahre 1989 lernte die Erblasserin den Beklagten kennen, der - wie sie - die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und mit dem sie in den folgenden Jahren mehrere Fernreisen unternahm. Im Laufe der Zeit entstand zwischen ihnen eine enge Beziehung; zeitweilig wohnte der Beklagte mit der Erblasserin in deren Wohnung (Blatt 120 bis 124 GA).

4

Nachdem die Erblasserin bereits in den Jahren 1990 und 1991 bei der Banque de Luxembourg (im folgenden: Bank) zwei Konten mit der Bezeichnung "Sch." und "S." eingerichtet hatte (Blatt 137, 138 GA), eröffneten sie und der Beklagte bei dieser Bank ein "gesamtschuldnerisches Gemeinschaftskonto" mit der Bezeichnung "L. 51176". In Ziffern 1 bis 3 des Kontoeröffnungsantrags vom 24. August 1992, auf dessen Inhalt im übrigen Bezug genommen wird, heißt es (Blatt 12, 60 GA):

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1."Jeder Mitinhaber des Kontos hat das Recht, selbständig und ohne Einschränkung über die Wertpapiere und Konten zu verfügen sowie Dritte zu bevollmächtigten, darüber zu verfügen. Die Unterschrift eines von ihnen reicht aus, um der Bank völlige Entlastung zu erteilen.
2.Bei Ableben eines Mitinhabers ist/sind ausschließlich der/die Mitinhaber im Sinne der obigen Bestimmungen gegenüber der Bank berechtigt, über die Konten und Wertpapiere zu verfügen.
3.Dieser Vertrag regelt ausschließlich das Verfügungsrecht der Mitinhaber gegenüber der Bank, unbeschadet der Beziehung der Mitinhaber und ihrer Rechtsnachfolger untereinander, insbesondere in bezug auf die Eigentumsrechte."
6

Nach Ziffer 17 der von den Mitinhabern anerkannten "Allge-meinen Geschäftsbedingungen" der Bank werden die Beziehungen der Kunden zur Bank durch luxemburgisches Recht geregelt (Blatt 319 GA).

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Die Unterlagen zu den vorgenannten Konten enthielten, abgesehen von einem unstreitig allein auf den Namen der Erblasserin eröffneten Konto mit der Bezeichnung "Sc. 39790" (Blatt 141 GA), den Zusatz "Blocage du Client" (Blatt 137 bis 140 GA), über dessen Bedeutung die Parteien streiten.

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Nachdem sich im Herbst 1992 der Gesundheitszustand der Erblasserin verschlechtert hatte, wurde der Beklagte auf eigenen Antrag zu ihrem Betreuer bestellt (Blatt 23 f. d. BA 53 XVII S 406/93 AG Köln). Die Erblasserin verstarb schließlich am 8. August 1993 an ihrem Wohnsitz in K.. In fünf eigenhändigen Testamenten vom 29. Dezember 1989 hatte sie die Hanns-Martin-Schleyer-Stiftung zu ihrem Alleinerben bestimmt, den Kläger zum Testamentsvollstrecker berufen und zwei Vermächtnisse zu Gunsten dritter Personen ausgesetzt (Blatt 40 bis 44 GA). In einem weiteren Testament vom 25. Januar 1993 hat sie dem Beklagten, dem sie auch die Fernreisen finanziert und einen Pkw Audi im Wert von 50.000,00 DM geschenkt hatte (Blatt 146, 197 GA), das Inventar ihrer Wohnung vermacht (Blatt 45 GA).

9

Der Beklagte löste das Konto "L. 51176", auf welches das Wertpapier- und Barvermögen der anderen Konten zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt übertragen worden war und das am Todestag der Erblasserin ein rechnerisches Gesamtguthaben von ca. 1,2 Millionen DM aufwies (Blatt 87, 88 GA), am 6. September 1993 auf und übertrug die Wertpapiere und Guthaben auf ein bei der Bank auf seinen Namen eingerichtetes Konto "R. 51976" (Blatt 96 bis 101 GA). Der Kläger, der sein Testamentsvollstreckeramt am 2. September 1993 angetreten hatte, erfuhr von dem Gemeinschaftskonto "L. 51176" erst aufgrund eines Schreibens der Bank vom 18. November 1993 (Blatt 87, 88 GA). Der Beklagte hatte dem Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 24. September 1993 (Blatt 73 f. GA) auf eine entsprechende Anfrage mitteilen lassen, von Konten der Erblasserin bei ausländischen Banken keine genaue Kenntnis zu haben, da er sich hierüber nie habe Informationen geben lassen. Nachdem die Parteien in der Folgezeit vereinbart hatten, über das Konto "R. 51976" nur noch gemeinsam verfügen zu können (Blatt 107, 108, 133 GA), übertrug der Beklagte die Hälfte des Wertpapierbestandes und der Guthaben auf den Kläger (Blatt 25, 133 GA).

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Mit der Klage begehrt der Kläger vom Beklagten die Übertragung der Rechte hinsichtlich der zweiten Hälfte des Wertpapier- und Barvermögens auf dem Konto "R. 51976" nach dem Bestand am 8. August 1993 sowie - im Wege der Stufenklage - Auskunft über den Nachlassbestand. Er hat die Ansicht vertreten, die auf dem Gemeinschaftskonto "L. 51176" verwahrten Wertpapiere und Geldbeträge seien Nachlassvermögen. Die Erblasserin habe dem Beklagten lediglich Vollmacht erteilt, über ihre Rechte aus dem Konto zu verfügen, sei aber selbst Alleininhaberin dieser Rechte geblieben. Der Kontoeröffnungsvertrag regele insoweit nur die Verfügungsbefugnis, nicht jedoch die materielle Berechtigung der Beteiligten.

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Der Kläger hat beantragt,

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1.den Beklagten zu verurteilen, seine Rechte an den Konten des Beklagten bei der Banque de Luxembourg, Luxembourg, und zwar
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a)Wertpapierdepot mit der Bezeichnung "R. 51976" und
b)Giro- und Festgeldkonten Nr. .....
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auf den Kläger zu übertragen;
2.den Beklagten zu verurteilen, ihm zu dem Nachlassbestand der am 8. August 1993 verstorbenen Frau Dr. med. G.S., C. -Straße , K., Auskunft zu erteilen, und zwar
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a)durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses des Nachlasses am 8.August 1993,
b)zu dem Verbleib der Nachlassgegenstände ab dem 8. August 1993 gemäß diesem Bestandsverzeichnis und
c)zu den von dem Beklagten ab dem 8. August 1993 geführten Erbschaftsgeschäften.
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Den Antrag zu 2) hat der Beklagte unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt, der Kläger insoweit Teilanerkenntnisurteil beantragt.

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Im übrigen hat der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat im wesentlichen behauptet, die Erblasserin habe bereits die Konten "Sch." und "S." zu seinen Gunsten bei der Bank angelegt, allerdings habe er hierüber nicht verfügen dürfen. Diese Konten seien per 30. September 1992 auf seinen Namen als Konto "L. 51174" neu eingerichtet worden (Blatt 128 GA). Unter Einschluss des Kontos "L. 51176" habe sich das ihm, dem Beklagten, zuzuordnende Gesamtguthaben dieser Konten auf 622.568,74 DM belaufen. Insoweit habe die Erblasserin im Zusammenhang mit den für diese Konten von ihm zu leistenden Unterschriften immer wieder bemerkt, sie sei ihm äußerst dankbar und wolle ihm etwas zukommen lassen (Blatt 128 GA). Dabei habe die Erblasserin von sich aus den Wertpapierbestand auf diverse Konten verteilt und ihm Unterschriften abverlangt, ohne dass er gewusst habe, wofür die Unterschriften eigentlich notwendig gewesen seien (Blatt 198).

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Mit Teilanerkenntnis- und Teilurteil vom 7. Dezember 1995, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass die auf dem Wertpapierdepot "R. 51976" sowie den Giro- und Festgeldkonten befindlichen Vermögenswerte zum Nachlass der Erblasserin gehörten. Angesichts der Tatsache, dass der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag über die Bankgeschäfte der Erblasserin bewusst im Unklaren gelassen worden sei und die ihm abverlangten Unterschriften ohne Kenntnis ihres Zwecks geleistet habe, könne in der angeblich auf den Namen des Beklagten erfolgten Anlegung der Konten "Sch." und "S." keine Schenkung durch die Erblasserin gesehen werden. Auch durch die Errichtung des Gemeinschaftskontos "L. 51176" seien dem Beklagten keine Eigentumsrechte an dem Kontenbestand verschafft worden.

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Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er - soweit über die Klageforderung nicht durch Anerkenntnisurteil entschieden ist - seinen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Er macht geltend, er sei alleinverfügungsbefugter Mitinhaber des Kontos "L. 51176" gewesen. Die auf diesem Konto verwahrten und verwalteten Wertpapiere und Geldguthaben seien ihm von der Erblasserin - zumindest befristet auf den Todesfall - geschenkt worden, als sie mit ihm das gemeinschaftliche Konto errichtet habe. Die Übertragung des Eigentums an den Wertpapieren sei jedenfalls dadurch erfolgt, dass die Erblasserin durch ihre Handlungen und Erklärungen gegenüber der Bank dem Beklagten die Übertragung des Eigentums an den dort verwahrten Wertpapieren angeboten und er dieses Angebot nach ihrem Tode durch Übertragung der Wertpapiere auf das neu eingerichtete Konto "R. 51976" angenommen habe (Blatt 483 f.). Die nunmehr unter dieser Kontobezeichnung zusammengefaßten Wertpapiere und Festgeldkonten gehörten daher nicht zum Nachlass der Erblasserin. Die Beweislast für die Nachlasszugehörigkeit der Wertpapiere und Festgeldkonten liege beim Kläger, wie sich aus § 430 BGB, jedenfalls aber aus §§ 742, 1006 BGB ergebe.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Dezember 1995 teilweise abzuändern und den Kläger mit seiner Klage abzuweisen, soweit er vom Beklagten verlangt, dass dieser seine Rechte an dem Wertpapierdepot "R. 51976" und an den in diesem Urteil genannten Giro- und Festgeldkonten bei der Banque de Luxembourg auf den Kläger überträgt.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil und behauptet insbesondere, die Erblasserin habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht geäußert, dem Beklagten ihr Wertpapier- und Geldvermögen schenken zu wollen. Der Kläger meint, aus der Eröffnung des gemeinsamen Kontos "L. 51176" könne eine Übertragung der Rechte an den Wertpapieren und den Bankguthaben nicht hergeleitet werden; vielmehr handele es sich lediglich um eine Vollmacht auf den Todesfall, die regelmäßig der Fürsorge für den Nachlass und die Erben diene, daneben allenfalls der Bank den Geschäftsbetrieb erleichtere. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Schenkung treffe im übrigen den Beklagten, zu dessen Gunsten - wie sich aus der Entscheidung BGH FamRZ 1997, 607 ergebe - hinsichtlich des Eigentums an den Wertpapieren die Vermutung nach §§ 430, 742, 1006 BGB nicht eingreife.

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Der Senat hat - in anderer Besetzung - gemäß Beweisbeschluss vom 11. November 1996 (Blatt 320 GA) Beweis erhoben durch Einholung eines Rechtsgutachtens zum luxemburgischen Recht. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L. vom 3. Juni 1997 (Blatt 333 ff. GA) Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Akten des Verfahrens 53 XVII S 406/93 AG Köln verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht einen Anspruch des - gemäß §§ 2209, 2212 BGB prozessführungsbefugten - Klägers gegen den Beklagten auf Übertragung der Rechte an dem Wertpapierdepot "R. 51976" sowie an den Giro- und Festgeldkonten bejaht. Im Einzelnen gilt folgendes:

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A. Wertpapierdepot

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Der Beklagte ist zur Übertragung seiner Rechte an dem Wertpapierdepot "R." an den Kläger nach § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 2 BGB verpflichtet, denn er hat diese Rechte auch unter Zugrundelegung seines eigenen Sachvortrags auf Kosten des Nachlasses ohne rechtlichen Grund erlangt, indem er das Konto "L." auflöste und den dortigen Wertpapierbestand auf das von ihm neu eingerichtete Depot transferierte. Aus der behaupteten Schenkung des zumindest hälftigen Wertpapierbestandes durch die Erblasserin kann der Beklagte eine materielle Berechtigung an den Wertpapieren gegenüber dem Kläger nicht herleiten. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

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I.

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Für die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen der Erblasserin und dem Beklagten, d.h. auch für die Voraussetzungen einer Schenkung, ist deutsches Recht maßgeblich.

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1. Eine - anderweitige - Rechtswahl ( Art. 27 Abs. 1 S. 1 EGBGB ) haben die Erblasserin und der Beklagte für ihr Rechtsverhältnis untereinander nicht getroffen. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus der Vereinbarung luxemburgischen Rechts in Ziffer 17 der AGB der Bank anläßlich der Eröffnung des Kontos "L." (Blatt 60, 319). Diese Rechtswahlklausel betrifft ihrem Wortlaut nach allein die Beziehungen der Kunden zur Bank, nicht aber das davon zu unterscheidende Innenverhältnis mehrerer Kontoinhaber. Dass die Erblasserin und der Beklagte mit der formularmäßigen Rechtswahl zugleich konkludent die Geltung luxemburgischen Rechts für ihr Verhältnis untereinander vereinbart haben, vermag der Senat nicht festzustellen. Eine stillschweigende Rechtswahl muss sich mit hinreichender Sicherheit aus den Vertragsbestimmungen oder den Umständen ergeben, Art. 27 Abs. 1 S. 2 EGBGB. Der Kontoeröffnungsvertrag vom 24. August 1992 regelt indessen, wie sich aus Ziffer 3 eindeutig ergibt, ausschließlich die Rechtsbeziehungen zur Bank. Umstände, die mit der erforderlichen Sicherheit auf eine konkludente Rechtswahl betreffend das mit der Kontoeröffnung begründete Verhältnis zwischen Erblasserin und Beklagten schließen lassen, sind nicht ersichtlich. Allein die Verwahrung der Wertpapiere in Luxemburg und die Vereinbarung dortigen Rechts im Verhältnis zur depotführenden Bank erlauben nicht mit hinreichender Sicherheit den Schluss, dass die Erblasserin und der Beklagte ihre Rechtsbeziehungen untereinander ebenfalls dem - ihnen mangels gegenteiliger Anhaltspunkte unbekannten - luxemburgischen Recht unterstellen wollten. Dies gilt um so mehr, als die Rechtswahlklausel in Ziffer 17 der AGB nicht ausgehandelt, sondern der Erblasserin und dem Beklagten als vorformulierte Vertragsbedingung von der Bank gestellt war.

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Das Rechtsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L. vom 3. Juni 1997 führt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit danach der Kontoeröffnungsvertrag vom 24. August 1992 dem luxemburgischen Recht unterliegt, betrifft dies ersichtlich nur die Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und Bank (Blatt 340 bis 342 GA, S. 8 bis 10 des Gutachtens).

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2. Mangels Rechtswahl bestimmt sich das auf die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Erblasserin und Beklagten anzuwendende Recht nach Art. 28 EGBGB. Maßgeblich ist danach das Recht des Staates, mit dem das Schuldverhältnis die engsten Verbindungen aufweist, Art. 28 Abs. 1 EGBGB. Nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB wird insoweit die engste Verbindung mit demjenigen Staat vermutet, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, bei Vertragsschluss ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies führt hier ohne weiteres zur Anwendung deutschen Rechts, weil sowohl die Erblasserin als auch der Beklagte bei Kontoeröffnung ihren Wohnsitz in Deutschland hatten. Nichts anderes gilt, soweit sich der Beklagte auf eine Schenkung von Todes wegen beruft: Nach überwiegender Ansicht unterliegt eine derartige Schenkung entweder dem Erbstatut oder - wenn sie beim Tod des Erblassers noch nicht vollzogen ist - dem Schenkungsstatut (vgl. Palandt-Heldrich, BGB, 58. Aufl. Art. 25 EGBGB Rdnr. 15; Winkler v. Mohrenfels IPrax 91, 237, 239; differenzierend Henrich, FS - Firsching S. 118, 120 ff.). Da das Erbstatut gemäß Art. 25 EGBGB an die Staatsangehörigkeit des Erblassers anknüpft, ist deutsches Recht in jedem Fall anzuwenden.

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Lediglich soweit sachenrechtliche Tatbestände, insbesondere also der Vollzug einer etwaigen Schenkung von Todes wegen und die Eigentumsverhältnisse an den Wertpapieren in Frage stehen, gilt abweichend hiervon luxemburgisches Recht als Recht des Lageortes (vgl. allgemein BGH NJW 96, 2233, 2234; BGHZ 108, 353, 356; Staudinger - Stoll, Int. Sachenrecht, 13. Aufl. Rdnr. 413; zum Schenkungsvollzug Henrich a.a.O. S. 119; Winkler v. Mohrenfels a.a.O. S. 240). In diesem Sinne ist der rechtliche Hinweis des Senats im Beschluss vom 22. Juni 1998 (Blatt 472 GA) klar zu stellen.

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II.

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Unterliegen die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen der Erblasserin und dem Beklagten deutschem Recht, ist auch über die Klageforderung nach deutschem Recht zu entscheiden, soweit mit ihr - wie im Fall des § 812 BGB - schuldrechtliche Ansprüche für den Nachlass geltend gemacht werden. Soweit der BGH in einer Entscheidung vom 15.04.1959 (NJW 1959, 1317) die Frage, ob der Erwerb eines bei einer Bank in den USA bestehenden Sparguthabens mit Rechtsgrund erfolgte, nach demjenigen Statut beurteilt hat, das über die umstrittene rechtliche Beziehung bestimmt (dem der USA), führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der vorliegende Fall ist mit dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt nicht vergleichbar, weil dort - anders als hier - das Guthaben von einer amerikanischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in den USA angelegt wurde.

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Die entscheidende Frage im Rahmen des Anspruchs aus § 812 Abs. 1 S.1 Alt. 2 BGB ist danach, ob der Beklagte die Rechte an dem Wertpapierdepot "R.", zu denen insbesondere der gegen die Bank gerichtete Anspruch auf Herausgabe der Wertpapiere gehört, im Verhältnis zum Nachlass rechtsgrundlos erlangt hat. Das ist zu bejahen. Der Beklagte kann sich weder auf eine Schenkung der früheren Einzelkonten "Sch." und "S." (§§ 516, 518 Abs. 2 BGB) - befristet auf den Tod der Erblasserin - noch auf eine mit Einrichtung des Gemeinschaftskontos "L." erfolgte, auf den Tod befristete Schenkung unter Lebenden oder Schenkung von Todes wegen (§ 2301 BGB) berufen.

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1. Allerdings ist dem Beklagten im rechtlichen Ausgangspunkt zuzustimmen:

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Die postmortale Zuwendung eines Bankguthabens kann zum einen durch Schenkung von Todes wegen ohne Einhaltung der nach § 2301 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Form durch Errichtung eines sog. Oder-Kontos mit beiderseitiger Einzelverfügungsbefugnis erfolgen. Das für den Vollzug der Schenkung gemäß § 2301 Abs. 2 BGB erforderliche lebzeitige Vermögensopfer des Schenkenden liegt in diesem Fall in der Einräumung der Mitverfügungsbefugnis (vgl. BGH NJW-RR 86, 1133, 1134; Canaris, Bankvertragsrecht Rdnr. 221). Für die Schenkung genügt dabei der Wille der Kontoinhaber, dass im Todeszeitpunkt des einen die Forderung gegen die Bank auf den Überlebenden als Alleinberechtigten übergehen soll sowie ihre laienhafte Kenntnis, dass dafür ihr Einverständnis erforderlich ist. Einer exakten Vorstellung über die rechtliche Einkleidung dieses Willens als aufschiebend bedingte Abtretung bedarf es nicht (vgl. BGH a.a.O. und FamRZ 85, 693, 695).

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Die Zuwendung kann zum anderen formlos durch - auf den Tod befristetes - Schenkungsversprechen unter Lebenden erfolgen, wobei die Leistung auch noch nach dem Tode des Schenkers bewirkt werden kann (vgl. BGH NJW 86, 2107; Schramm in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch § 32 Rdnr. 61 ff.). Ebenso reicht es gemäß §§ 130 Abs. 2, 153 BGB für die Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung zwischen Begünstigtem und Schenker aus, wenn diese erst nach dem Tode des Schenkers zustande kommt (vgl. BGH NJW 84, 481; WM 76, 1130; NJW 75, 382, 383).

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2. Die Voraussetzungen einer derartigen Schenkung, für die im vorliegenden Fall - wie noch auszuführen sein wird - der Beklagte jedenfalls die Darlegungslast trägt, sind nicht hinreichend dargetan.

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a) Soweit der Beklagte behauptet, die Erblasserin habe die Konten "Sch." und "S." sowie per 30. September 1992 das Konto "L." auf seinen Namen angelegt und im Zusammenhang mit den für diese Konten erforderlichen Unterschriften bemerkt, sie sei dem Beklagten äußerst dankbar und würde ihm etwas zukommen lassen (Blatt 128 GA), fehlt es bereits an der schlüssigen Darlegung einer Schenkungsabrede. Wie der Beklagte mit Schriftsatz vom 15. November 1995 (Blatt 189 f., 198 GA) selbst vorträgt, hat die Erblasserin von sich aus den Wertpapierbestand auf diverse Konten verteilt und ihm lediglich Unterschriften abverlangt, ohne dass der Beklagte wusste, wofür diese eigentlich notwendig gewesen seien. Hat der Beklagte bei der Unterschriftsleistung für die vorgenannten Einzelkonten aber nicht gewusst, um was es dabei ging, muss ihm denknotwendig die Vorstellung gefehlt haben, damit entsprechende Schenkungsangebote der Erblasserin anzunehmen. Dies räumt der Beklagte mit seinem Vortrag, aus seiner Sicht habe es sich bei "grober Betrachtung" um Vollmachten gehandelt (Blatt 198 GA), letztlich selbst ein.

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Darüber hinaus hat der Beklagte in diesem Zusammenhang nicht nur mit - vorgerichtlichem - Schreiben seines Bevollmächtigten vom 24. September 1993 gegenüber dem Kläger erklärt, über ausländische Konten der Erblasserin bei ausländischen Banken keine genaue Kenntnis, vielmehr nur am Rande hiervon etwas mitbekommen zu haben (Blatt 73 GA). Auch im vorliegenden Prozess hat er behauptet, den Komplex der früheren Einzelkonten bis zu dem Zeitpunkt des Vortrags in diesem Verfahren überhaupt nicht genau gekannt zu haben (Blatt 194 GA). Soweit der Beklagte geltend machen will, eine Schenkungsvereinbarung sei - stillschweigend (§ 151 BGB) - im Zusammenhang mit der Äußerung der Erblasserin zu Stande gekommen, sie wolle ihm etwas zukommen lassen, fehlt es - neben einer zeitlichen und örtlichen Eingrenzung - jedenfalls an einem Beweisantritt des Beklagten (Blatt 128, 195, 392 GA).

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Die weitere Behauptung des Beklagten (Blatt 485 GA), die Erblasserin habe schon "seit 1990 sowohl gegenüber ihm selbst als auch gegenüber Zeugen bei vielen Gelegenheiten" erklärt, ihm im Fall ihres Todes ihr Vermögen zuwenden und entsprechende Vorkehrungen treffen zu wollen, gibt für eine Schenkungsabrede hinsichtlich der noch im Streit befindlichen Wertpapiere nichts her. Soweit darin eine Einigung über die Unentgeltlichkeit der - möglichen - Zuwendung der Wertpapiere mit dem Beklagten selbst liegen soll, fehlt es an jeder Substantiierung der "vielen Gelegenheiten". Darüber hinaus lässt die angeblich bei diesen Gelegenheiten abgegebene Erklärung der Erblasserin einen genauen oder auch nur bestimmbaren Gegenstand der Zuwendung nicht erkennen; sie enthält daher - worauf der Senat bereits in seinem Beschluss vom 22. Juni 1998 (Blatt 477 GA) hingewiesen hat - allenfalls die Ankündigung einer etwaigen Erbeinsetzung des Beklagten. Ein Anlass, dieser Behauptung nachzugehen, besteht angesichts dessen nicht.

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Soweit der Beklagte auf eine Schenkung der Einzelkonten "Sch., S." und "L." abstellt, bleibt - ungeachtet der unzureichenden Darlegung einer Schenkungsabrede - offen, ob diese behauptete Zuwendung auch den hälftigen, derzeit im Wertpapierdepot "R." befindlichen Wertpapierbestand erfasste. Der Beklagte hat insoweit lediglich vorgetragen (Blatt 127, 128 GA), auf den Konten "Sch." und "S." hätten sich beispielhaft per 10. März 1992 Guthaben in Höhe von 408.137,70 DM bzw. 260.839,50 DM und auf dem Konto "L." per 30. September 1992 ein Guthaben in Höhe von 383.739,68 DM befunden. Diesem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es sich dabei um Geld oder Wertpapiere handelte.

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b) Vor diesem Hintergrund kann der Beklagte eine Schenkung der noch im Streit befindlichen Wertpapiere durch die Erblasserin allenfalls aus der Errichtung des Gemeinschaftskontos "L." herleiten. Auch insoweit reicht sein Vorbringen jedoch nicht aus:

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aa) Es kann letztlich dahinstehen, ob die behauptete Schenkung als - auf den Todesfall befristete - Schenkung unter Lebenden gemäß § 516 BGB oder als Schenkung von Todes wegen gemäß § 2301 BGB zu werten wäre. Das Vorbringen des Beklagten enthält schon keine hinreichenden Anknüpfungspunkte dafür, dass sich die Erblasserin mit ihm bei Eröffnung des Gemeinschaftskontos "L." über die unentgeltliche Zuwendung des zumindest hälftigen Wertpapierbestandes geeinigt hat:

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Aus dem Kontoeröffnungsvertrag vom 24. August 1992 (Blatt 60 GA) ergibt sich für eine Schenkung der Wertpapiere nichts. Insbesondere ist die dem Beklagten in Ziffer 2 des Vertrages eingeräumte Befugnis, nach dem Tode der Erblasserin als gegenüber der Bank ausschließlich Berechtigter über die Konten und Wertpapiere zu verfügen, kein schlüssiges Indiz für ein Schenkungsangebot der Erblasserin. Gegen ein solches Verständnis der im Kontoeröffnungsantrag liegenden Willenserklärung der Erblasserin spricht neben dem Wortlaut bereits, dass es sich um eine formularmäßige, jedem einzelnen Mitinhaber für den Fall seines Überlebens eingeräumte Verfügungsbefugnis gegenüber der Bank handelt. Eine solche - ihrem äußeren Anschein nach von der Bank gestellte - Vertragsklausel kann nicht als Ausdruck eines Schenkungswillens der Erblasserin gewertet werden, sondern dient bei verständiger Würdigung offenkundig nur dem Interesse der Bank, bei Tod eines Kontoinhabers ohne Nachprüfung der materiellen Berechtigung mit befreiender Wirkung an den überlebenden Kontoinhaber leisten zu können. Dies ergibt sich - worauf das Landgericht in dem angefochtenen Urteil mit Recht hingewiesen hat - vor allem auch aus der Regelung in Ziffer 3 des Kontoeröffnungsvertrages, wonach der Vertrag ausschließlich das Verfügungsrecht der Mitinhaber gegenüber der Bank regelt, die Beziehung der Mitinhaber und ihrer Rechtsnachfolger untereinander, insbesondere in Bezug auf die Eigentumsrechte, dagegen unberührt lässt. Der Kontoeröffnungsvertrag vom 24. August 1992, dessen urkundlich dokumentierter Inhalt die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit in sich trägt (vgl. BGH NJW 1991, 1751; 80, 1680), spricht nach alledem gegen ein an den Beklagten gerichtetes Schenkungsangebot der Erblasserin. Dies gilt um so mehr, als die Erblasserin zum damaligen Zeitpunkt bereits die Hans-Martin-Schleyer-Stiftung als Alleinerbin eingesetzt hatte und im Hinblick darauf die Schenkung der den wesentlichen Teil des Vermögens der Erblasserin ausmachenden Wertpapiere und Bankguthaben im Wert von ca. 1.200,000 DM - der Beklagte hat sich stets auf eine Schenkung des gesamten Wertpapierbestandes berufen - nicht plausibel erscheint.

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Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang - unter Beweisantritt - behauptet, auf die der Einrichtung des Gemeinschaftskontos vorausgegangenen Frage der Erblasserin, wie sichergestellt werden könne, dass er, der Beklagte, nach ihrem Tode an das verwahrte Geldvermögen gelangen könne, habe die Sachbearbeiterin der Bank, die Zeugin Ri., ihr die Einrichtung eines Gemeinschaftskontos empfohlen (Blatt 245 GA), führt zu keiner anderen Beurteilung. Zweifelhaft und vom Beklagten nicht näher erläutert ist bereits, warum die Erblasserin, obwohl sie nach dem behaupteten Gespräch mit der Zeugin Ri. gerade durch die Einrichtung des Gemeinschaftskontos die schenkweise Zuwendung der darin verwahrten Wertpapiere an den Beklagten sicherstellen wollte, eine Urkunde unterzeichnet, in der von einer Schenkung an den Beklagten mit keinem Wort die Rede ist und eine Regelung der Eigentumsrechte an den Wertpapieren auch für den Todesfall ausdrücklich ausgeklammert wird. Entscheidend ist jedoch, dass das Vorbringen des Beklagten nicht ergibt, auf welche Weise ihm ein aus dem Gespräch der Erblasserin mit der Zeugin Ri. möglicherweise herzuleitendes Schenkungsangebot zugegangen ist. Der Beklagte macht zwar in diesem Zusammenhang geltend, von dem Gespräch der Erblasserin mit der Zeugin gewusst zu haben (Blatt 245 unten GA), trägt aber nicht vor, wann und unter welchen Umständen er hiervon erfahren haben will. Angesichts dessen ist es ausgeschlossen, dass der Beklagte - auch nach seiner Vorstellung - mit Unterzeichnung des Kontoeröffnungsvertrages vom 24. August 1992 stillschweigend (§ 151 BGB) ein vorheriges mündliches Schenkungsangebot der Erblasserin angenommen hat. Diese Erwägungen gelten auch, soweit sich der Beklagte hinsichtlich des Gesprächs der Erblasserin mit der Zeugin Ri. auf eine Schenkung zu Gunsten Dritter auf den Todesfall (§§ 328, 331, 516 BGB) berufen will. Eine derartige Vertragsgestaltung würde ebenfalls voraussetzen, dass - im sog. Valutaverhältnis zwischen der Erblasserin und dem Beklagten - eine Schenkungsvereinbarung zu Stande gekommen ist (vgl. dazu BGH NJW 1975, 383 m.w.N.).

59

bb) Aus der Behauptung des Beklagten, die Erblasserin habe der Bank mit Schreiben vom 3. Mai 1993 - welches er nicht vorlegen könne - mitgeteilt, dass die Hans-Martin-Schleyer-Stiftung "nicht mehr" mit dem Vermögen in Luxemburg bedacht werden solle (Blatt 267, 277, 486 GA), lässt sich nichts für einen Schenkungswillen der Erblasserin herleiten. Diesem Schreiben - die Richtigkeit des Beklagtenvortrags unterstellt - ist im Gegenteil entnehmen, dass die Erblasserin jedenfalls bei Errichtung des Gemeinschaftskontos "L." noch die Vorstellung hatte, der Hans-Martin-Schleyer-Stiftung als Alleinerbin werde auch ihr Wertpapier und Barvermögen in Luxemburg zufallen. Eine Schenkung der Wertpapiere an den Beklagten im Wege der Kontoeinrichtung lässt sich damit nicht in Einklang bringen.

60

Selbst wenn die Erblasserin in der Folgezeit ihren Willen entsprechend dem Schreiben vom 3. Mai 1993 geändert haben sollte, lässt sich aus dem behaupteten Inhalt dieses Schreibens ein Schenkungsangebot der Erblasserin an den Beklagten allenfalls dann herleiten, wenn es außer der Hans-Martin-Schleyer-Stiftung und dem Beklagten niemanden mehr gab, den die Erblasserin hätte bedenken wollen. Aus der bloßen Ankündigung, die Stiftung nicht mehr mit dem Vermögen in Luxemburg bedenken zu wollen, läßt sich nicht im Umkehrschluss der Wille der Erblasserin entnehmen, dieses Vermögen solle unentgeltlich dem Beklagten zufallen. Abgesehen davon, dass Vortrag des Beklagten hierzu fehlt, ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht, dass, unter welchen Umständen und durch wen der Beklagte von diesem Schreiben erfahren hat und warum er dieses gegebenenfalls als Schenkungsangebot auffassen konnte.

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cc) Die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 12. Juni 1996 vorgelegte Aufstellung über angebliche Tagebuchauszüge der Erblasserin (Blatt 278 f. GA) gibt für eine Schenkungsabrede bezüglich der Wertpapiere ebenfalls nichts her. Die einzige Passage, die eine beabsichtigte Zuwendung an den Beklagten überhaupt denkbar erscheinen lässt, ist die Eintragung vom 6. September 1990, in der es u. a. heißen soll:

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"... er - gemeint ist offenbar der Beklagte - soll es bekommen. Der verdient es".

63

Abgesehen davon, dass in dieser rein persönlichen Aufzeichnung der Erblasserin - ihre Existenz unterstellt - kein an den Beklagten gerichtetes Schenkungsangebot gesehen werden kann, ist ein Zusammenhang mit den bei der Bank verwahrten Wertpapieren nicht ersichtlich. Die unsubstantiierte, vom Beklagten selbst zusammengestellte und mit teilweise suggestiven Kommentaren versehene Wiedergabe angeblicher Tagebucheintragungen der Erblasserin ist danach auch kein hinreichendes Indiz, den Kontoeröffnungsvertrag vom 24. August 1992 im Verhältnis zum Beklagten als Schenkungsangebot der Erblasserin auszulegen.

64

Angesichts dessen kann offen bleiben, ob die behauptete Schenkung als etwaige Schenkung von Todes wegen gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB, §§ 2301, 2276 BGB der notariellen Beurkundung bedurft hätte und die Nichteinhaltung dieser Form gemäß § 2301 Abs. 2 BGB als geheilt anzusehen wäre.

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3. Dass der Beklagte eine als Rechtsgrund allein in Betracht kommende Schenkung der Wertpapiere nicht schlüssig dargelegt hat, geht zu seinen Lasten, da er insoweit jedenfalls die Darlegungslast trägt.

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a) Die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs, insbesondere den fehlenden Rechtsgrund, hat zwar grundsätzlich der Bereicherungsgläubiger darzulegen und zu beweisen. Dies gilt uneingeschränkt bei der Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB). Insoweit hat derjenige, der den Bereicherungsgegenstand dem Schuldner im Hinblick auf eine bestimmte Verbindlichkeit zur Verfügung gestellt hat, darzutun, dass dieser Rechtsgrund nicht bestand oder weggefallen ist. Ein vom Bereichungsschuldner behaupteter Rechtsgrund muss dabei widerlegt werden (vgl. dazu BGH NJW-RR 95, 130, 131; NJW 90, 392, 393; MünchKomm-Lieb, BGB, 3. Aufl., § 812 Rdn. 330).

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Eine andere Beurteilung ist indessen bei der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) geboten. Vor allem bei der Eingriffskondiktion, die regelmäßig durch einen Eingriff des Schuldners in die Vermögenssphäre des Gläubigers geprägt ist, wird bereits hierdurch die Rechtsgrundlosigkeit indiziert und die Beweislast für das Vorhandensein eines Rechtsgrunds der Vermögensverschiebung ausnahmsweise Schuldner auferlegt (vgl. auch BGH NJW 86, 2107, 2108; MünchKomm-Lieb a.a.O.; Baumgärtel-Strieder a.a.O. Rdnr. 9). Gleiches gilt, wenn die Vermögensverschiebung durch eine Handlung des Entreicherten selbst erfolgt ist. In solchen Fällen liegt eine Leistung im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB nicht vor, wenn der Entreicherte nicht den Willen hatte, fremdes Vermögen zu mehren. Hier braucht der Bereicherungsgläubiger - anders als bei der Leistungskondiktion - nur zu beweisen, dass durch seine Handlung objektiv eine Vermögensmehrung eingetreten ist (vgl. Baumgärtl-Strieder a.a.O.).

68

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze trifft im vorliegenden Fall den Beklagten zumindest die Darlegungslast hinsichtlich des von ihm behaupteten Rechtsgrundes:

69

Die streitgegenständlichen Rechte an dem Wertpapierdepot "R." hat der Beklagte nicht durch Leistung der Erblasserin, sondern durch Auflösung des früheren Gemeinschaftskontos "L." und anschließende Übertragung der Wertpapiere auf das neu errichtete Konto erlangt. Zwar wäre ein etwaiger Erwerb der Rechte an dem Wertpapierbestand nicht auf Kosten des Nachlasses erfolgt, wenn der Beklagte zumindest die Hälfte der Wertpapiere bereits zuvor wirksam schenkweise erworben hätte. Dafür besteht jedoch kein hinreichender Anhaltspunkt, denn der Kontoeröffnungsvertrag vom 24. August 1992 regelt - wie oben im einzelnen dargelegt - seinem äußeren Anschein nach ausschließlich die Rechtsbeziehungen der Erblasserin und des Beklagten als Kontomitinhaber zur Bank. Die dem Kontoeröffnungsvertrag innewohnende Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit spricht nach Auffassung des Senats auch insoweit zunächst für den Kläger mit der Folge, dass der Beklagte den behaupteten Rechtsgrund zumindest substantiiert darlegen muss.

70

Selbst wenn man vorliegend jedoch eine der Leistungskondiktion entsprechende Beweislastverteilung annähme, würde sich jedenfalls an der Darlegungslast des Beklagten im Sinne einer sekundären Behauptungslast nichts ändern: In diesem Fall wäre es zwar Sache des Klägers, die vom Beklagten behauptete Schenkung als Rechtsgrund zu widerlegen und insoweit einen Negativbeweis zu führen. Dies ist dem Kläger hingegen nur möglich und zumutbar, wenn der Rechtsgrund vom Beklagten als Bereicherungschuldner hinreichend substantiiert dargetan wird. Eine solche Substantiierungspflicht rechtfertigt sich nicht zuletzt daraus, dass beispielsweise auch eine gesetzliche Vermutung, die den Gegner zu einer Widerlegung zwingt, nicht aus unsubstantiiertem und pauschalem Sachvortrag abgeleitet werden kann. Vielmehr sind die tatsächlichen Voraussetzungen, an die eine gesetzliche Vermutung anknüpft, regelmäßig von demjenigen, der sich auf die Vermutung beruft, substantiiert darzulegen. Dies gilt etwa bei der Eigentumsvermutung zu Gunsten des früheren Besitzers (§ 1006 Abs. 2 BGB), der seinen früheren unmittelbaren oder mittelbaren Besitz als Tatsachenbasis darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat (vgl. Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, § 1006 Rdnr. 30). Im vorliegenden Fall, in dem der Kläger nicht eine gesetzliche Vermutung, sondern lediglich einen behaupteten Rechtsgrund zu widerlegen hätte, kann im Ergebnis nichts anderes gelten.

71

c) Anders als der Beklagte meint, greift zu seinen Gunsten auch keine ihn der Darlegungslast enthebende Vermutung ein.

72

aa) Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf § 430 BGB berufen. Zwar ist bei Oder-Konten die Anwendung dieser Vorschrift anerkannt mit der Folge, dass derjenige, der eine andere als die dort vermutete hälftige Beteiligung der Kontoinhaber behauptet, dies grundsätzlich darzulegen und zu beweisen hat (vgl. BGH FamRZ 97, 607; WM 93, 1005). Handelt es sich dagegen - wie hier - um ein Oder-Depot, muss zwischen der Eigentumslage an den verwahrten Wertpapieren und den Rechten aus dem Depotverwahrungsvertrag unterschieden werden. Nach der Rechtsprechung des BGH ist § 430 BGB, der das Innenverhältnis von Gesamtgläubigern regelt, nur für die Rechte aus dem Verwahrungsvertrag von Bedeutung. Nur in Bezug auf diese, nicht aber in Bezug auf die verwahrten Wertpapiere sind die Inhaber eines Oder-Depots Gesamtgläubiger; für die Rechte an den Wertpapieren ist dagegen die Eigentumslage maßgebend (BGH FamRZ 97, 607).

73

Insoweit könnte sich der Beklagte nach deutschem Recht auch nicht auf die aus §§ 742, 1006 BGB folgende Vermutung gleicher Eigentumsanteile. Diese Auslegungsregel kommt nämlich dann nicht zum Zuge, wenn sich aus dem Parteiwillen etwas anderes ergibt oder wenn sie der Sachlage nicht gerecht wird. Dies ist nach der - vom Senat geteilten - Rechtsprechung des BGH bei einem Oder-Depot grundsätzlich der Fall, weil die Errichtung eines Oder-Depots über die Eigentumslage regelmäßig keinen Aufschluß gibt (vgl. BGH FamRZ 97, 607; BGHZ 4, 295, 297; Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Aufl. Rdnr. 2095).

  1. Insoweit könnte sich der Beklagte nach deutschem Recht auch nicht auf die aus §§ 742, 1006 BGB folgende Vermutung gleicher Eigentumsanteile. Diese Auslegungsregel kommt nämlich dann nicht zum Zuge, wenn sich aus dem Parteiwillen etwas anderes ergibt oder wenn sie der Sachlage nicht gerecht wird. Dies ist nach der - vom Senat geteilten - Rechtsprechung des BGH bei einem Oder-Depot grundsätzlich der Fall, weil die Errichtung eines Oder-Depots über die Eigentumslage regelmäßig keinen Aufschluß gibt (vgl. BGH FamRZ 97, 607; BGHZ 4, 295, 297; Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Aufl. Rdnr. 2095).
75

Ob nach dem hier als Recht des Lageortes maßgeblichen luxemburgischen Recht zu Gunsten des Beklagten eine Eigentumsvermutung eingreift, kann im Ergebnis offen bleiben. Der Beklagte müsste selbst dann, wenn er nach luxemburgischem Recht Eigentümer der Wertpapiere geworden wäre, sein Eigentum nach §§ 812, 818 BGB an den Kläger herausgeben, soweit es an einem Rechtsgrund für diesen Eigentumserwerb fehlt. Eine - nach luxemburgischen Recht bestehende - Eigentumsvermutung würde sich daher nicht auf das - nach deutschem Recht zu beurteilende - Vorliegen eines Rechtsgrundes erstrecken (vgl. auch MünchKomm-Medicus, BGB, 3. Aufl., § 1006 Rdn. 9 zum deutschen Recht).

77

cc) Ist § 430 BGB unanwendbar, soweit es um die Eigentumsrechte an Wertpapieren ergeht, kann die Vorschrift nach Auffassung des Senats auch nicht für die Frage gelten, ob der Beklagte - sein Eigentum an den Wertpapieren nach luxemburgischen Recht unterstellt - dieses mit Rechtsgrund von der Erblasserin erworben hat und behalten darf. Wenn die Anlage eines Gemeinschaftsdepots - wovon hier mangels abweichender Anhaltspunkte im Kontoeröffnungsvertrag auszugehen ist - nicht den Schluß erlaubt, dass die Deptoinhaber dadurch die Eigentumslage beeinflussen wollen, kann der Abschluss des Depotverwahrungsvertrages notwendigerweise auch nichts darüber besagen, ob ein etwaiger Eigentumserwerb am Depotinhalt mit Rechtsgrund erfolgt ist. Andernfalls würde die Vorschrift des § 430 BGB zwar nicht im dogmatischen Ansatz, aber im rechtlichen Ergebnis über das "Behaltendürfen" und damit die endgültige Zuordnung des Eigentums entscheiden.

78

Auch wenn § 430 BGB entgegen den vorstehenden Ausführungen hinsichtlich des Rechtsgrundes eines - unterstellten - Eigentumserwerbs des Beklagten grundsätzlich anwendbar wäre, könnte die Vorchrift deshalb nicht eingreifen, weil selbst bei Zugrundelegung des Beklagtenvortrags keine schuldrechtliche Berechtigung an den Wertpapieren besteht. § 430 BGB ist eine bloße Hilfsregel, die nur gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Beklagte ist zwar im Rahmen des § 430 BGB nicht verpflichtet, zu einer von der anteiligen Berechtigung abweichenden Vereinbarung vorzutragen. Tut es dies jedoch und ergibt sich - auch - aus seinem Vorbringen keine Berechtigung an den Wertpapieren im Verhältnis zur Erblasserin bzw. zum Nachlaß, ist für eine Anwendung der Vorschrift kein Raum. Die Lage ist insoweit nicht anders, als wenn sich der Beklagte gegenüber dem Kläger auf - nur - treuhänderisch erworbenes Eigentum an den Wertpapieren berufen würde; seine fehlende materielle Berechtigung und die daraus folgende Herausgabepflicht stünden in diesem Fall außer Frage. Es kann im Ergebnis nichts anderes gelten, soweit sein Vorbringen zwar nicht aus Rechtsgründen unschlüssig, aber wegen fehlender Substantiierung unbeachtlich ist.

  1. Auch wenn § 430 BGB entgegen den vorstehenden Ausführungen hinsichtlich des Rechtsgrundes eines - unterstellten - Eigentumserwerbs des Beklagten grundsätzlich anwendbar wäre, könnte die Vorchrift deshalb nicht eingreifen, weil selbst bei Zugrundelegung des Beklagtenvortrags keine schuldrechtliche Berechtigung an den Wertpapieren besteht. § 430 BGB ist eine bloße Hilfsregel, die nur gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Beklagte ist zwar im Rahmen des § 430 BGB nicht verpflichtet, zu einer von der anteiligen Berechtigung abweichenden Vereinbarung vorzutragen. Tut es dies jedoch und ergibt sich - auch - aus seinem Vorbringen keine Berechtigung an den Wertpapieren im Verhältnis zur Erblasserin bzw. zum Nachlaß, ist für eine Anwendung der Vorschrift kein Raum. Die Lage ist insoweit nicht anders, als wenn sich der Beklagte gegenüber dem Kläger auf - nur - treuhänderisch erworbenes Eigentum an den Wertpapieren berufen würde; seine fehlende materielle Berechtigung und die daraus folgende Herausgabepflicht stünden in diesem Fall außer Frage. Es kann im Ergebnis nichts anderes gelten, soweit sein Vorbringen zwar nicht aus Rechtsgründen unschlüssig, aber wegen fehlender Substantiierung unbeachtlich ist.
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B. Giro- und Festgeldkonten

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Dem Kläger steht aus § 812 Abs.1 S.1 Alt. 2 BGB auch ein Anspruch auf Übertragung der Rechte an den Giro- und Festgeldkonten zu. Die bei bloßen Geldkonten an sich geltende Vermutung des § 430 BGB kommt hier nicht zum Zuge, weil nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten nicht von einer materiellen Berechtigung an dem Barvermögen ausgegangen werden kann. Auf die vorstehenden Ausführungen unter 3 c, dd) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

81

Die Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.1 ZPO zurückzuweisen. Dabei hat der Senat bei der Tenorierung der zwischen den Parteien unstreitigen (Blatt 285 GA) Änderung der Giro- und Festgeldkontenbezeichnung sowie der offenbar geänderten Anschrift der Bank (Blatt 440 GA) Rechnung getragen.

82

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Da die Verurteilung des Beklagten in der Hauptsache im Hinblick auf § 894 ZPO nicht vollstreckungsfähig ist, war die Sicherheitsleistung - lediglich - nach der voraussichtlichen Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers zu bemessen.

83

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens und Wert der Beschwer des Beklagten: 500.000,- DM (§ 3 ZPO)

84

Beschwer des Klägers: keine