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Oberlandesgericht Köln·8 Ss-OWi 48/04·21.10.2004

OLG Köln: Aufhebung wegen Nichtberücksichtigung von Verlegungsantrag des Verteidigers

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene focht in einem Bußgeldverfahren einen Termin an, nachdem sein Verteidiger mehrfach um Verlegung wegen Urlaubs gebeten hatte und der Betroffene deshalb nicht erschien. Das OLG Köln hob das Urteil des Amtsgerichts auf und verwies zurück, weil das Tatgericht die Verlegungsanträge nicht ausreichend gewürdigt und dadurch Pflicht zur Prozessfürsorge und rechtliches Gehör verletzt habe. Urlaub des Verteidigers kann grundsätzlich als Verlegungsgrund anzuerkennen sein.

Ausgang: Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung des AG Köln zurückverwiesen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Fürsorgepflicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Beschuldigte hat im Bußgeldverfahren in jeder Lage des Verfahrens Anspruch auf den Beistand seines Wahlverteidigers; dieser Anspruch ist nicht auf Fälle notwendiger Verteidigung beschränkt.

2

Die Fürsorgepflicht des Gerichts gebietet, eine Hauptverhandlung in Anwesenheit des gewählten Verteidigers zu ermöglichen, wenn wegen der Bedeutung oder der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Sache dem Betroffenen nicht zuzumuten ist, sich allein zu verteidigen.

3

Lehnt das Tatgericht einen Antrag auf Verlegung des Hauptverhandlungstermins ab, muss es in den Urteilsgründen die Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Gründen und die Interessenabwägung darlegen; unterbleibt diese Darlegung, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

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Der Urlaub des Verteidigers gilt grundsätzlich als anerkannter Verlegungsgrund, der bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist, soweit keine entgegenstehenden, besondere Beschleunigungsinteressen vorliegen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 37 Abs. 2 StVO§ 1 Abs. 2 StVO§ 49 StVO§ 24 StVG§ 25 StVG

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln – die auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu entscheiden haben wird – zurückverwiesen.

Gründe

2

Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 349 Abs. 4 StPO und Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln mit folgenden Ausführungen zum Sachstand und zur Rechtslage begründet:

3

"I.

4

Mit Bußgeldbescheid vom 18.02.2004 hat der Oberbürgermeister der Stadt L. gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach den §§ 37 Abs. 2, 1 Abs. 2, 49 StVO; §§ 24, 25 StVG; 132.1 BKat; 3 4 Abs. 1 BKatV; § 19 OWiG ein Bußgeld in Höhe von 125,00 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt (Bl. 6 f. Bußgeldvorgang).

5

Hiergegen hat der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

6

Das zur Entscheidung berufene Amtsgericht Köln  802 OWi 231/04  hat Termin zur Hauptverhandlung bestimmt auf den 14.06.2004 (Bl. 3 f. d. A.).

7

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 05.05.2004 hat der Betroffene wegen eines bereits gebuchten Familienurlaubs in Kroatien um Verlegung des Termins gebeten (Bl. 7 f. d. A.).

8

Daraufhin hat das Amtsgericht neuen Termin zur Hauptverhandlung bestimmt auf den 28.06.2004 (Bl. 11 d. A.).

9

Mit Schriftsatz vom 04.06.2004 hat nunmehr der Verteidiger des Betroffenen aus urlaubsbedingten Gründen um Verlegung des Termins gebeten (Bl. 15 d. A.). Nachdem der Verteidiger von der Geschäftsstelle des Amtsgerichts am 11.06.2004 telefonisch darüber informiert worden ist, dass der Hauptverhandlungstermin bestehen bleibe und der Betroffene sich auch durch einen andren Verteidiger vertreten lassen könne (Bl. 15 R d. A.), hat der Verteidiger mit am 16.06.2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 15.06.2004 den Verlegungsantrag wiederholt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Betroffene Wert darauf lege, von einem Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu werden und das Gericht als Ausfluss des Gebots eines fairen Verfahrens und seiner prozessualen Fürsorgepflicht dem Antrag auf Verlegung des Termins nachzukommen habe (Bl. 16 f. d. A.). Zur Stützung seines Antrags hat der Verteidiger seinem Schriftsatz den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 23.07.2004  1 ObOWi 255/02  beigefügt (Bl. 18 ff. d. A.).

10

Am 22.06.2004 hat die Geschäftsstelle des Amtsgerichts den Verteidiger von der Verfügung der Vorsitzenden unterrichtet, dass der Hauptverhandlungstermin nicht noch einmal verlegt werden könne, da er schon einmal auf Antrag des Betroffenen verschoben worden sei (Bl. 22 R d. A.).

11

Daraufhin hat der Verteidiger mit am 22.06.2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag mitgeteilt, dass der Betroffenen nicht zum Hauptverhandlungstermin erscheinen werde (Bl. 23 f. d. A.).

12

Zu der Hauptverhandlung am 28.06.2004 sind weder der Betroffene noch sein Verteidiger erschienen (Bl. 25 d. A.). Daraufhin ist der Einspruch des Betroffenen durch Urteil vom selben Tag gemäß § 74 Abs. 2 OWiG mit folgender Begründung verworfen worden (Bl. 45 ff. d. A.):

13

"Der Betroffene ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben.

14

Zwar hat der Verteidiger beantragt, den Termin zu verlegen, da er selbst in Urlaub sei. Eine Verhinderung des Betroffenen hat er nicht dargelegt. Den Vertagungsantrag hat das Gericht zurückgewiesen, da der Termin bereits schon einmal auf Antrag des Betroffenen verlegt wurde, weil er selbst in Urlaub war.

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Der Einspruch ist daher nach § 74 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verworfen worden."

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Gegen dieses, dem Betroffenen am 19.07.2004 zugestellte Urteil (Bl. 32 R d. A.), hat er mit bei Gericht am 16.08.2004 eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom 13.08.2004 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese begründet. Er rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs sowie die Verletzung des Gebots eines fairen Verfahrens (Bl. 34 ff. d. A.).

17

II.

18

Die Rechtsbeschwerde hat mit der ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge (vorläufigen) Erfolg.

19

Bei der erhobenen Rüge handelt es sich um eine Rüge der Verletzung der Fürsorgepflicht bzw. des Verstoßes gegen das Gebot des fairen Verfahrens (vgl. BayObLG, NJW 1995, 3134 = NZV 1995, 330 = VRS 89, 209; SenE vom 24.03.1994  Ss 114/94 Z  = VRS 87, 207; SenE vom 04.06.2004  Ss 145/02 B76B ).

20

Die Rüge greift durch.

21

Das Beschwerdegericht kann nicht nachprüfen, ob das Tatgericht sich mit dem Antrag auf Verlegung des Hauptverhandlungstermins durch den Verteidiger des Betroffenen und den dazu vorgebrachten Gründen auseinandergesetzt hat und gegebenenfalls ohne Rechtsfehler vom Fehlen einer genügenden Entschuldigung für das Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung ausgegangen ist, weil es sich hiermit in den Urteilsgründen nicht befasst hat.

22

Nach § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG kann sich ein Betroffener in jeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers bedienen (vgl. BayObLG, NStZ 2002, 97). Dabei ist ein solcher Anspruch auch im Bußgeldverfahren  und trotz § 228 Abs. 2 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG  keinesfalls auf die Fälle notwendiger Verteidigung (§§ 140, 145 StPO; § 71 Abs. 1 OWiG) beschränkt (vgl. OLG Zweibrücken, StV 1992, 568 = NZV 1993, 81 = VRS 83, 366; BayObLG, NJW 1995, 3134; SenE vom 09.07.1996  Ss 319/96 Z  = VRS 92, 261; SenE vom 04.06.2002  Ss 145/02 B  76B ).

23

Die Fürsorgepflicht, die u. a. in § 137 Abs. 1 StPO  und z. B. auch in § 265 Abs. 4 StPO  Ausdruck gefunden hat (vgl. BayObLG, NJW 1995, 3134 und NStZ 2002, 97), gebietet es vielmehr, eine Hauptverhandlung in Gegenwart des gewählten Verteidigers zu ermöglichen, wenn es nach der Bedeutung der Bußgeldsache und ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit dem Betroffenen nicht zuzumuten ist, sich allein zu verteidigen (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 63, 458; OLG Zweibrücken, a. a. O.; NZV 1996, 162; SenE a. a. O.; Göhler, OWiG, 13. Auflage, § 71 Rdnr. 30 a).

24

Nichts anders folgt aus dem Gebot des fairen Verfahrens, wonach der Betroffene gemäß Artikel 6 Abs. 3 c MRK das Recht hat, den Beistand seiner Wahl zu erhalten. Dieses Recht ist sowohl bei der Terminsbestimmung als auch bei Entscheidungen über Anträge auf Terminsverlegung oder Aussetzung der Hauptverhandlung zu beachten (vgl. BGH, StV 1981, 89).

25

Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass in der von dem Tatgericht vorgenommenen Abwägung diese Interessen des Angeklagten und seines Verteidigers keine ausreichende Berücksichtigung gefunden haben. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Urlaub des Verteidigers grundsätzlich zu den anzuerkennenden Gründen gehört (vgl. OLG Celle, StV 1984, 503; OLG Frankfurt, StV 1997, 402; OLG München, NStZ 1994, 451; sowohl auch schon OLG Hamm, NZV 1997, 90).

26

Für den Betroffenen, für den  unwiderlegt  Rechtsanwalt C. der Anwalt seines Vertrauens ist, besteht ein besonderes Interesse daran, sich in dem nicht ganz einfachen, mit erheblichen Folgen verbundenen Bußgeldverfahren (125,00 Euro Geldbuße, ein Monat Fahrverbot, vier Punkte) gerade von diesem Anwalt vertreten zu lassen.

27

Schließlich ist der angefochtenen Entscheidung auch nicht zu entnehmen, warum dem Terminsverlegungsantrag des Verteidigers nicht leicht hätte entsprochen werden können. Das Bußgeldverfahren unterlag keinem besonderen Beschleunigungsgebot. Als Beweismittel waren lediglich drei Zeugen geladen und der Verlegungsantrag des Verteidigers lag dem Tatgericht drei Wochen vor dem Hauptverhandlungstermin vor.

28

In der Nichtberücksichtigung bzw. Nichterörterung der geschilderten Umstände liegt nicht nur ein Verstoß gegen einfaches Verfahrensrecht, sondern zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BayObLG, DAR 2000, 578; BayObLG, Beschluss vom 23.07.2002  1 ObOWi 255/02 ; Steindorf in Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Auflage, § 80 Rdnr. 41).

29

Das angefochtene Urteil ist daher gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 353 StPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückzuverweisen."

30

Dem ist - mit folgenden, aber nicht entscheidungserheblichen - Einschränkungen beizutreten: Befasst hat sich das Amtsgericht in seinem Urteil mit dem Antrag des Verteidigers auf Verlegung des Hauptverhandlungstermins sehr wohl. Auch kommt es nicht darauf an, ob dem Antrag auf Terminsverlegung "leicht" oder schwerlich hätte entsprochen werden können. An der Beeinträchtigung des Angeklagten in seinem Recht auf Beistand durch den gewählten Verteidiger ändert dies nichts.

31

Der Verteidiger ist im übrigen zu S. 3 der Rechtsbeschwerdebegründung darauf hinzuweisen, dass es nicht um seine Entschuldigung für sein Ausbleiben im Termin geht (vgl. hierzu SenE vom 26. März 2004 – Ss 125/04 Z -, zur Veröffentlichung bestimmt demnächst in NZV 2004).

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Die Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts erscheint wegen der bisherigen Behandlung der Sache veranlasst.