Strafklageverbrauch bei Drogenbesitz und Fahren unter Drogeneinfluss - Verwerfung der Rechtsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft legte Rechtsbeschwerde gegen die Einstellung eines Bußgeldverfahrens nach Strafklageverbrauch ein. Zentral war, ob das Führen eines Fahrzeugs unter Amphetamin und der zeitgleiche Drogenbesitz einen einheitlichen Tatvorgang bilden. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde und bestätigt, dass Tatbegriff des Art. 103 GG/§ 264 StPO auch im Bußgeldverfahren gilt; eine getrennte Ahndung wäre eine unnatürliche Aufspaltung. Die Kosten trägt die Landeskasse.
Ausgang: Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen; Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen Strafklageverbrauchs bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbegriff im Bußgeldverfahren ist mit dem für das Strafverfahren maßgeblichen Tatbegriff des Art. 103 GG/§ 264 StPO identisch; Maßstab ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang.
Strafklageverbrauch nach Art. 103 GG bzw. § 84 OWiG setzt voraus, dass die Ordnungswidrigkeit Teil desselben einheitlichen Lebensvorgangs ist, dessen Aburteilung bereits strafgerichtlich erfolgt ist.
Tatidentität im Sinne des §§ 264 StPO/Art. 103 GG erfordert keine materielle Tateinheit; entscheidend ist eine innere Verknüpfung der Verhaltensweisen, sodass eine gesonderte Verfolgung eine unnatürliche Aufspaltung darstellt.
Bei zeitlichem Zusammentreffen von Drogenkonsum/ -besitz und dem Führen eines Fahrzeugs kann der Besitz der Droge während der Fahrt den Tatkomplex bilden und damit sowohl straf- als auch bußgeldrechtlich denselben Verfahrensgegenstand kennzeichnen.
Kostenentscheidungen in Fällen des Strafklageverbrauchs richten sich nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO; die Landeskasse trägt die Verfahrenskosten, wenn das Verfahren wegen Verfahrenshindernisses eingestellt wird.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse.
Gründe
Die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen durch Bußgeldbescheid vom 07.10.2003 wegen einer Ordnungswidrigkeit gem. "§ 24 Abs. 2 und 3, § 25 StVG" eine Geldbuße von 250,00 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.
Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht das Verfahren durch Urteil vom 25.03.2004 "wegen Vorliegens eines dauernden Verfahrenshindernisses gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206 a StPO eingestellt".
In den Gründen des Urteils heißt es:
"Dem Betroffenen wurde mit Bußgeldbescheid des Landrats D. vom 07.10.2003 vorgeworfen, am 03.05.2003 gegen 5.10 Uhr in D. auf der S.straße ein Kraftfahrzeug unter Wirkung von Amphetamin geführt zu haben. Bei einer Verkehrskontrolle mit anschließender Durchsuchung entdeckten die Polizeibeamten ... bei dem Betroffenen des weiteren eine Zigarettenschachtel mit ca. 5 g sowie ein Tütchen mit ca. 1 g Amphetamin. Durch Urteil des Amtsgerichts Düren vom 14.01.2004, rechtskräftig seit dem 14.01.2004, wurde der Betroffene wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt.
Das Verfahren war wegen Strafklageverbrauchs gem. Art. 103 Abs. 3 GG, § 84 Abs. 1 OWiG einzustellen. Danach darf niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Unter dem Begriff derselben Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG ist ein nach natürlicher Lebensauffassung einheitlich zu bewertender und damit zeitlich und sachlich begrenzter Lebensvorgang zu verstehen, auf welchen Anklage- und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. .... Es wird damit an den strafprozessualen Begriff, der den § 155, 264 StPO zugrundeliegt, angeknüpft, der über den Tatbegriff im Sinne der §§ 52, 53 StGB hinausgeht. § 84 OWiG geht von demselben verfahrensrechtlichen Tatbegriff aus... Ein solcher einheitlicher Lebenssachverhalt liegt hier vor. ...."
Mit dem der strafgerichtlichen Verurteilung vorausgegangenen Strafbefehlsantrag ist dem Betroffenen folgendes zur Last gelegt worden:
"Am 03.05.2003 übten sie die tatsächliche Gewalt über insgesamt 8,9 g Amphetamin (netto) aus, die anlässlich einer Polizeikontrolle in der S.straße in D. sichergestellt werden konnten."
Die Rechtsbeschwerde der Generalstaatsanwaltschaft gegen das Urteil vom 25.03.2004 hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht das Verfahren wegen
des Verfahrenshindernisses des Strafklageverbrauchs eingestellt. Der verfolgte Verstoß gegen §§ 24 a, 25 StVG ist Teil der prozessualen Tat im Sinne des § 264 StPO, die durch das Urteil des Amtsgerichts Düren vom 14.01.2004 abgeurteilt worden ist.
Der Begriff der "Tat" im Bußgeldverfahren ist identisch mit dem auch für das Strafverfahren maßgeblichen Tatbegriff des Art. 103 GG. "Tat" im Sinne des Art. 103 GG ist ein "konkretes Vorkommnis", ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet. Zu diesem Vorgang gehört das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Lebensauffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt. Zwischen den einzelnen Verhaltensweisen des Täters muss eine "innere Verknüpfung" bestehen, dergestalt, dass ihre getrennte Aburteilung in verschiedenen erstinstanzlichen Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (so insgesamt: Senat VRS 77, 278, 279 m.N.). Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (BGHSt 29, 288; vgl. zu Einzelfallgestaltungen, in denen Tatidentität angenommen oder für möglich gehalten wurde: BGHR BtMG § 29 Strafklageverbrauch 7: Tatidentität möglich zwischen Trunkenheitsfahrt und in deren Verlauf begangener Einfuhr von Betäubungsmitteln; Senatsentscheidung vom 21.12.1990 – Ss 607/90: Tatidentität zwischen Diebstahl und der anschließenden Fluchtfahrt unter Drogeneinwirkung; Senatsentscheidung vom 24.08.2001 – Ss 313/01: Tatidentität zwischen Trunkenheitsfahrt und sich anschließender Rauferei/Körperverletzung).
Hier bilden das Führen des Fahrzeugs unter Amphetamin und der Drogenbesitz einen einheitlichen Lebenssachverhalt, dessen getrennte Aburteilung einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde. Der Betroffene hat den Drogenbesitz während der Fahrt ausgeübt. Bei der konsumierten Droge und der mitgeführten Droge handelt es sich um Betäubungsmittel derselben Art. Die Umstände, die zum Betäubungsmittelbesitz und zum Drogenkonsum geführt haben, könnten – nicht ausschließbar – den Schuldumfang sowohl der Ordnungswidrigkeit als auch der
Straftat kennzeichnen und für die Rechtsfolgenentscheidung gleichermaßen von Bedeutung sein.
Nach allem vermag sich der Senat – wie schon das Amtsgericht – nicht der – auch von der Generalstaatsanwaltschaft angeführten – Auffassung des Landgerichts München II (NZV 2001, 359) anzuschließen, wonach im Falle des (zeitlichen) Zusammentreffens zwischen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und Führen eines Fahrzeugs unter Drogenwirkung die Verurteilung wegen der Straftat der späteren Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nicht entgegen steht. Das Landgericht begründet seine Auffassung damit, dass zwischen beiden Tatbeständen keine Tateinheit bestehe. Darauf kommt es indes nicht an, weil Tatidentität im Sinne des § 264 StPO keine Tateinheit im materiell-rechtlichen Sinne erfordert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.