Rechtsbeschwerde gegen Verfall nach § 29a OWiG: Anwendung des Bruttoprinzips bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung des Verfalls nach § 29a OWiG wurde vom OLG Köln als unbegründet verworfen. Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 29a OWiG vorlagen und der Verfallbetrag nach dem Bruttoprinzip anhand der vereinbarten Beförderungsentgelte zu bemessen ist. Eine Ermessensreduzierung wegen Härte kam nicht in Betracht; Verfall dient Prävention und führt nicht zu Doppelabschöpfung.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Verfallanordnung nach § 29a OWiG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Verfall nach § 29a OWiG setzt voraus, dass der Dritte aus einer bußgeldbewehrten Handlung einen in Geld messbaren Vermögensvorteil erlangt hat.
Bei der Bemessung des Verfallsbetrags ist das im Ordnungswidrigkeitenrecht geltende Bruttoprinzip anzuwenden; der Wert des Erlangten wird nach den vereinbarten Entgelten bemessen.
Eine pauschale Ermessensminderung des Verfallsbetrags analog zu § 73c StGB ist nicht vorgesehen; das Opportunitätsprinzip lässt nur eine auf Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten gestützte Ermessenserwägung zu.
Eine Verfallanordnung verfolgt primär präventive Zwecke und stellt keine doppelte Abschöpfung dar, soweit der Gegenstand des Erlangten (z.B. Beförderungsleistung) und die Bußgeldsanktion unterschiedliche Abschöpfungsobjekte betreffen.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Verfallsbeteiligten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 04. Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen.Die Verfallsbeteiligte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag wie folgt begründet:
„I.
Im Rahmen einer Betriebskontrolle bei der Firma H. L. GmbH i. G., D.straße x, xxxxx S. (im folgenden: Firma H.), wurde festgestellt, dass der Prokurist der Verfallbeteiligten, Herr H. M., aufgrund eines mit der Firma H. abgeschlossenen Frachtvertrages in der Zeit vom 28.04.2003 bis zum 16.05.2003 im Rahmen des gewerblichen Güterverkehrs in sechs Fällen Beförderungsleistungen ausführen ließ, obwohl die Firma H. nicht Inhaberin einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG war.
Für die Beförderungsleistungen wurde insgesamt ein Entgelt in Höhe von 1.490,00 Euro vereinbart. Die Beförderungsleistungen wurden durch die Firma H. erfüllt. Die Verfallbeteiligte hat jedoch nur die Entgelte für fünf der sechs Beförderungen gezahlt. Das Entgelt für die sechste Beförderung hat die Verfallbeteiligte nach Bekannt werden des Vorgangs nicht mehr gezahlt.
Zunächst hat das Bundesamt für Güterverkehr gegen den Prokuristen der Verfallbeteiligten unter dem 17.07.2003 einen Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen § 7 c Satz 1 Nr. 1 GüKG erlassen. Nachdem Herr M. gegen diesen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt und damit begründet hatte, die Bußgeldbehörde habe zum einen die Anforderungen an den Auftraggeber im Rahmen des § 7 c GüKG überspannt und zum anderen habe er nicht fahrlässig gehandelt, hat das Bundesamt für Güterverkehr das Verfahren gegen Herrn M. gemäß § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt und gegen die Verfallbeteiligte ein selbständiges Verfallsverfahren gemäß § 29 a OWiG eingeleitet.
Am 23.10.2003 hat das Bundesamt für Güterverkehr einen selbständigen Verfallbescheid gegen die Verfallbeteiligte in Höhe von 1.490,00 Euro erlassen.
Hiergegen hat die Verfallbeteiligte ‑ vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ulrich Beine ‑ fristgerecht Einspruch eingelegt.
Mit Urteil vom 04.10.2004 ‑ 803 OWi 4672/03 - hat das Amtsgericht Köln ‑ gegen die Verfallbeteiligte - gemäß § 29 a Abs. 4 OWiG den Verfall des vorbezeichneten Geldbetrages angeordnet.
Mit Schriftsatz vom 11.10.2004 hat die Verfallbeteiligte durch ihren Verteidiger Rechtsbeschwerde eingelegt und nach Zustellung des Urteils an den Geschäftsführer der Verfallbeteiligten am 27.10.2004 unter dem 26.11.2004, eingegangen am 27.11.2004, form‑ und fristgerecht die Rechtsbeschwerde begründet und die Verletzung materiellen Rechts gerügt.
II.
Die Rechtsbeschwerde der Verfallbeteiligten ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen von § 29 a OWiG liegen vor, sodass der Verfall eines Geldbetrages von 1.490,00 Euro zu Recht angeordnet werden konnte.
Das Amtsgericht hat die Höhe des verfallenen Wertersatzes zu Recht nach dem auch im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden „Bruttoprinzip“ ermittelt (vgl. dazu: BGH in JR 2003, 335 ff.; Göhler, Kommentar zum OWiG, 13. Auflage 2002, § 29 a Rn. 4).
Die Verfallbeteiligte hat aus einer mit einer Geldbuße bedrohten Handlung ihres Prokuristen etwas erlangt. „Etwas“ im Sinne von § 29 a OWiG ist jeder rechtliche oder tatsächliche Vermögenszuwachs (vgl. BGHSt 36, 251 ff. ,254). Erfasst werden nur in Geldbeträgen messbare wirtschaftliche Werte, denn nur solche Werte sind mit einer Verfallanordnung erreichbar (vgl. BGH in NJW 1994, 1357 = NStZ 1994, 123 f., 124).
Vorliegend hat die Verfallbeteiligte sechs Beförderungsleistungen, die von der Firma H. durchgeführt wurden, erlangt. Die Verfallbeteiligte kann aufgrund des geltenden „Bruttoprinzips“ sich nicht wirksam darauf berufen, sie habe die vereinbarten, angemessenen und üblichen Beförderungsentgelte gezahlt. Die erlangten Beförderungsleistungen können selbst aufgrund ihrer Natur nicht abgeschöpft werden, insoweit ist jedoch den vereinbarten und teilweise bezahlten Beförderungsentgelten Bedeutung beizumessen, sodass diese zur Bewertung des erlangten „Etwas“ ‑ der Beförderungsleistung ‑ heranzuziehen sind, zumal die Verfallbeteiligte selbst vorgetragen hat, diese seien angemessen und üblich. Den Verfallbetrag hat damit das Amtsgericht zutreffend mit der Summe der vereinbarten Beförderungsentgelte angeordnet.
Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Verfallbeteiligte vorliegend sechs Beförderungsleistungen erlangt , aber nur fünf dieser Leistungen bezahlt hat.
Da für die Anordnung des Verfalls das Opportunitätsprinzip gilt, ist eine Härtevorschrift wie § 73 c StGB in § 29a OWiG nicht aufgenommen worden. Für die Ausübung des Ermessens, ob eine Anordnung getroffen werden soll oder nicht, sind allgemeine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte sowie Umstände des Einzelfalls maßgebend (vgl. Göhler, a. a. O., § 29 a Rn. 8). Auch dies hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend gewürdigt. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Verfallbeteiligte vorliegend sechs Beförderungsleistungen erlangt , aber nur fünf dieser Leistungen bezahlt hat.
Eine Verpflichtung zur Reduzierung des Verfallbetrages aufgrund einer Ermessensreduzierung ‑ gar auf Null, wie dies die Verfallbeteiligte vorträgt ‑ ist nicht erkennbar. Mit Recht hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass das „Bruttoprinzip“ unabhängig von der Frage Anwendung findet, ob der Anordnung des selbständigen Verfalls ein schuldhaftes Verhalten zu Grunde liegt.
Der Verfall ist keine Strafe und auch keine ‑ in Bezug auf das Schuldprinzip ‑ strafähnliche Maßnahme. Er ist vielmehr eine Maßnahme eigener Art (vgl. BGH in JR 2003, 335 ff., 336). Die Abschöpfung des Erlangten nach dem „Bruttoprinzip“ verfolgt primär einen Präventionszweck. Den Präventionszweck ‑ der Verfallbetroffene soll das Risiko strafbaren Handelns tragen ‑ hatte der Gesetzgeber vor Augen, als er sich auf den Rechtsgedanken des § 817 Satz 2 BGB bezog, wenn er darauf abhob, dass das in ein verbotenes Geschäft Investierte unwiederbringlich verloren sein soll (vgl. BGH in JR 2003, 335 ff., 336). Dieser Normzweck gilt auch für die Anordnung des Verfalls gegen den Drittbegünstigten, auch dann wenn es sich um eine juristische Person handelt, insbesondere dann, wenn dieser Nutznießer der Tat ist (vgl. BGH, a. a. O.).
Vorliegend besteht der Präventionszweck der Anordnung des Verfalls im Zusammenhang mit § 7 c GüKG gerade darin, durch die Abschöpfung des Wertes der erlangten Beförderungsleistungen ohne Rücksicht auf eine subjektive Vorwerfbarkeit die Wettbewerbsverzerrungen zu bekämpfen und zu verhindern, die dadurch entstehen, dass Unternehmen beauftragt werden, die nicht nach § 3 GüKG ordnungsgemäß den gewerblichen Kraftverkehr durchführen.
Nur im Zusammenwirken eines bußgeldbewehrten Vorgehens gegen den illegal tätigen Frachtführer und der Möglichkeit einer Anordnung des Verfalls kann effektiv gegen Wettbewerbsverzerrungen angegangen werden.
Hierin liegt keine doppelte Abschöpfung, wie die Verfallsbeteiligte meint. Der Gegenstand des Erlangten ist ein anderer ‑ hier die Beförderungsleistungen ‑, die sich mit Hilfe der vereinbarten Entgelte lediglich bewerten lässt, während es bei der Firma H. die dort eingenommenen Beförderungsentgelte sind, die abgeschöpft werden bzw. würden.“
Dem stimmt der Senat zu. Die Anwendung des „Bruttoprinzips“ auch beim Verfall nach § 29 a OWiG entspricht, soweit ersichtlich, einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa BayObLG NStZ 2000, 537 m.w.N.; KK OWiG-Mitsch, 2. Aufl., § 29 a Rn 27; Göhler, a.a.O.). Für eine Übertragung der Sache gem. § 80a Abs. 3 OWiG an den Senat in der Besetzung mit drei Richtern zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung – wie von der Verfallsbeteiligten angeregt – besteht angesichts dessen keine Veranlassung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.