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Oberlandesgericht Köln·8 AR 84/12·09.12.2012

Zuständigkeitsbestimmung nach §36 ZPO: Amtsgericht Bonn zuständig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtGerichtsstandsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln entscheidet im Zuständigkeitsstreit zwischen den Amtsgerichten Bonn und Frankfurt am Main nach § 36 Abs.1 Nr.6 ZPO. Streitgegenstand war ein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht und die örtliche Zuständigkeit nach § 21 ZPO. Das OLG bestimmt das Amtsgericht Bonn als zuständig, weil der Verweisungsbeschluss des AG Bonn willkürliche Mängel aufwies und die Bonn adressierte Schadensregulierung den Anschein einer selbständigen Niederlassung begründet.

Ausgang: Das Oberlandesgericht bestimmt das Amtsgericht Bonn als örtlich zuständiges Gericht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs.1 Nr.6 ZPO sind verfahrensrechtliche Bindungswirkungen früherer Verweisungsbeschlüsse (§ 281 Abs.2 S.4 ZPO) und Zuständigkeitsverfestigungen (§ 261 Abs.3 ZPO) zu beachten.

2

Offensichtlich gesetzeswidrige oder objektiv willkürliche Verweisungsbeschlüsse entfalten keine Bindungswirkung; dies umfasst Beschlüsse, die jeder gesetzlichen Grundlage entbehren oder auf objektiver Willkür beruhen.

3

Für den besonderen Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 ZPO ist maßgeblich, ob nach außen der Eindruck einer selbständigen Niederlassung entsteht, die den Geschäftsbetrieb und die streitige Angelegenheit abschließend abwickelt.

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Die Benennung eines Gerichts im Mahnbescheidsantrag nach § 35 ZPO kann das Wahlrecht des Antragstellers binden und den gemäß § 21 ZPO gegebenen Gerichtsstand verbindlich festlegen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO§ 37 ZPO§ 21 ZPO§ 20 StVG§ 32 ZPO§ 36 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 101 C 292/12

Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht Bonn.

Gründe

1

Das zuständige Gericht ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen, nachdem sich sowohl das Amtsgericht Bonn mit Beschluss vom 14.08.2012 (Bl. 73 GA), als auch das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 07.11.2012 (Bl. 80 GA) für örtlich unzuständig erklärt haben (§§ 36 Abs.1 Nr. 6, 37 ZPO). Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Bonn.

2

I.

3

Der Kläger, der ein Sachverständigen- und Ingenieurbüro betreibt, macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Schadensersatzanspruch seines Kunden aufgrund eines Verkehrsunfalls in L vom 27.09.2011 in Höhe eines Betrags von 140,36 € geltend, der vom Versicherungsnehmer der beklagten Haftpflichtversicherung allein schuldhaft verursacht worden ist. Die vom Kläger für die Erstellung eines Schadensgutachtens in Rechnung gestellten Kosten von 576,14 € wurden von der Beklagten mit Schreiben vom 08.11.2011 lediglich in Höhe von 435,78 € reguliert. Auf dem der Klage als Anlage beigefügten Schreiben ist als Absender „A plc NfD, XXXXX Bonn“ angegeben. Das Schreiben enthält im unteren Abschnitt zudem den Hinweis: „Richten Sie Ihre Post an A plc NfD, XXXXX Bonn“. Auf Antrag des Klägers hat das Amtsgericht Coburg am 12.12.2011 einen Mahnbescheid über die geltend gemachte Forderung erlassen. Nach Widerspruch der Beklagten ist der Rechtsstreit an das im Mahnbescheid als Streitgericht angegebene Amtsgericht Bonn abgegeben worden. Auf einen entsprechenden Hinweis des Amtsgerichts, dass nicht dargetan sei, woraus sich die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bonn ergeben solle, Vortrag zu den Voraussetzungen des § 21 ZPO fehle, hat der Kläger die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Frankfurt am Main beantragt. Das Amtsgericht Bonn hat sich daraufhin nach Anhörung der Beklagten mit Beschluss vom 14.08.2012 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Frankfurt am Main verwiesen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat sich durch Beschluss vom 07.11.2012 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Bonn zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich das Amtsgericht Bonn in seinem Verweisungsbeschluss mit der möglicherweise nach § 21 ZPO gegebenen Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main in keinster Weise auseinandergesetzt und im Übrigen eine in Betracht kommende Zuständigkeit nach den §§ 20 StVG, 32 ZPO nicht geprüft habe. Der Beschluss sei daher als willkürlich anzusehen. Das Amtsgericht Bonn hat die Sache durch Beschluss vom 26.11.2012 gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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1. Das Oberlandesgericht Köln ist als nächst höheres gemeinschaftliches Gericht des Amtsgerichts Bonn und des Amtsgerichts Frankfurt am Main, das der Bundesgerichtshof wäre, zur Entscheidung des zwischen diesen Gerichten bestehenden Zuständigkeitsstreits berufen (§ 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO).

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2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind gegeben, nachdem sich sowohl das Amtsgericht Bonn als auch das Amtsgericht Frankfurt am Main für örtlich unzuständig erklärt haben.

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3. Zum örtlich zuständigen Gericht wird das Amtsgericht Bonn bestimmt.

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a) Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht nur allgemeine Zuständigkeitsvorschriften, sondern auch die verfahrensrechtlichen Bindungswirkungen (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO) und Zuständigkeitsverfestigungen (§ 261 Abs. 3 ZPO) zu beachten (ständige Rechtsprechung, Nachweise bei Zöller/Vollkommer, ZPO, § 36 Rn. 28 m.w.N.; ebenso BayOblG, Beschluss vom 09.05.1990 – 1 ZR 45/90, NJW-RR 1991, 187). Die Bindungswirkung des ersten Verweisungsbeschlusses wirkt daher auch im Bestimmungsverfahren fort, weshalb regelmäßig das Gericht zu dem zuständigen zu bestimmen ist, an das die Sache durch den ersten – bindenden – Verweisungsbeschluss gelangt ist. Dies wäre hier das Amtsgericht Frankfurt am Main, an das der Rechtsstreit durch den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 14.08.2012 verwiesen worden ist. Dieser Beschluss weist jedoch Mängel auf, die seiner Bindungswirkung entgegenstehen. Er bindet das Amtsgericht Frankfurt am Main daher nicht gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO.

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b) Nach allgemeiner Ansicht (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 Rn. 28 m.w.N.) kommt allerdings offenbar gesetzeswidrigen und offensichtlich unrichtigen Verweisungsbeschlüssen keine Bindungswirkung zu. Hierunter fallen insbesondere Verweisungsbeschlüsse, die unter Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs oder des gesetzlichen Richters ergangen sind und solche, die auf objektiver Willkür beruhen. Dies sind solche, die schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden können, also nicht etwa nur auf eventuell unrichtiger Rechtsanwendung beruhen, sondern jeder gesetzlichen Grundlage entbehren (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 126; NJW 2002, 3634; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 Rn. 28 m.w.N.).

10

c) Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze ist die Verweisung des Amtsgerichts Bonn an das Amtsgericht Frankfurt am Main nicht bindend.

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aa) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)  und ein Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters liegen allerdings nicht vor. Das Amtsgericht Bonn hat den Parteien vor der Verweisung Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Verweisung eingeräumt.

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bb) Dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn kommt indes keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 4 ZPO zu, weil der auf der Grundlage des vorliegenden Sachverhalts gefasste Beschluss als objektiv willkürlich anzusehen ist.

13

Das Amtsgericht Bonn hat den gemäß § 21 ZPO bei ihm begründeten Gerichtsstand der Niederlassung der Beklagten in Bonn in offensichtlich gesetzeswidriger Weise verneint. Nach § 21 Abs. 1 ZPO ist ein besonderer Gerichtsstand der Niederlassung an dem Ort begründet, wo sich eine Niederlassung der beklagten Partei befindet, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden und auf deren Geschäftsbetrieb die Klage Bezug hat. Das setzt die Selbständigkeit der Niederlassung voraus; entscheidend ist jedoch nicht das innere Verhältnis zum Hauptunternehmen, sondern ob nach außen der Anschein einer selbständigen Niederlassung erweckt wird (ganz herrschende, nahezu einhellige Meinung, vgl. BGH NJW 1987, 3081; BayObLG MDR 1989, 459.; AG Köln NJW-RR 1993, 1504; Wieczorek/Schütze/Hausmann ZPO 3. Aufl. § 21 Rn. 11; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl. § 21 Rn. 11, 14; MünchKomm-Patzina, ZPO, 3. Aufl. § 21 Rn. 8, 11; Zöller/Vollkommer ZPO 29. Aufl. § 21 Rn. 8; Musielak/Heinrich, ZPO, 9. Aufl., § 21 Rn. 2, 5; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO, 70. Aufl., § 21 Rn. 8; Thomas/Putzo ZPO 30. Aufl. § 21 Rn. 3; jeweils m.w.N.).

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Die Beklagte hat den äußeren Anschein gesetzt, dass ihr in Bonn befindlicher Geschäftsbetrieb, an den ausweislich der vorgelegten außergerichtlichen Korrespondenz die Post zu richten ist, sich mit dem hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch im Sinne einer auf einer eigenen Entscheidungsbefugnis beruhenden abschließenden Schadensregulierung auseinandergesetzt hat und damit eine selbständige Niederlassung im Sinne des § 21 ZPO darstellt. Die Beklagte hat ausweislich des vorgelegten Schreibens vom 08.11.2011, auf das der Kläger ausdrücklich Bezug genommen hat, die Schadensregulierung tatsächlich über Bonn abgewickelt. Wie dem Senat aus vergleichbaren Fällen, sogar in eigener Sache, bekannt ist, wickelt die Beklagte auch in anderen Versicherungsangelegenheiten regelmäßig Schadensfälle tatsächlich und abschließend über Bonn ab. Der bloße Hinweis darauf, dass sich die Niederlassung in Frankfurt am Main befinde, ist nicht geeignet, die im rechtlichen Sinne durch die Erfüllung der Voraussetzungen des § 21 ZPO begründete Zuständigkeit auszuschließen. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 14.08.2012 setzt sich nicht mit dem durch die vorgelegten Anlagen unterlegten Sachverhalt auseinander, sondern begnügt sich mit einer bloßen, nicht näher begründeten und daher nicht vertretbaren Verneinung der Voraussetzungen des § 21 ZPO. Auch die im Vorlagebeschluss vom 26.11.2012 enthaltene Begründung berücksichtigt nicht den maßgeblichen Umstand, dass die Beklagte unter der Anschrift Bonn tatsächlich die streitgegenständliche Schadensregulierung abschließend vorgenommen und nach außen auch einen entsprechenden Eindruck durch ihr vorgerichtliches Schreiben erweckt hat. Nicht ausreichend ist insoweit der Hinweis auf die angeblich „gerichtsbekannte“ Schadensregulierung durch die in Frankfurt am Main ansässige Niederlassung, die hier ersichtlich nicht in Rede steht. Die sich aufdrängende Auseinandersetzung mit dem entscheidenden und maßgeblichen Merkmal des äußeren Anscheins wird in nicht vertretbarer Weise übergangen.

15

Der vom Kläger nach § 35 ZPO gestellte Verweisungsantrag war zudem nicht geeignet, eine Verweisungsmöglichkeit nach § 281 ZPO zu eröffnen. Der Kläger hat durch die Bezeichnung des Amtsgerichts Bonn als zuständiges Streitgericht im Mahnbescheidsantrag sein Wahlrecht nach § 35 ZPO verbraucht und den gemäß § 21 ZPO gegebenen Gerichtsstand in Bonn verbindlich festgelegt (vgl. BGH NJW 2002, 3634; NJW 1997, 1154; NJW 1993, 1273).