Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §36 ZPO – LG Köln bestimmt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §36 ZPO, weil mehrere Antragsgegner mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen als Streitgenossen verklagt werden sollen. Das OLG Köln prüft die Voraussetzungen der §§59, 60 ZPO und den inneren Zusammenhang der Ansprüche. Aus Gründen der Prozessökonomie, gemeinsamer Vertretung und Sitzverhältnissen bestimmt der Senat das Landgericht Köln zum insgesamt zuständigen Gericht. Eine unzumutbare Erschwernis der Rechtsverteidigung sei nicht ersichtlich.
Ausgang: Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zugunsten des Landgerichts Köln stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §36 Abs.1 Nr.3, Abs.2 ZPO kommt in Betracht, wenn mehrere Personen mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen als Streitgenossen verklagt werden und kein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand besteht.
Die Vorschriften der §§59, 60 ZPO sind weit auszulegen; Streitgenossenschaft setzt gleichartige oder im Wesentlichen gleichartige tatsächliche und rechtliche Grundlagen oder einen inneren Zusammenhang der Ansprüche voraus.
Bei Ansprüchen aus einer Vielzahl selbständiger Lebenssachverhalte muss auf Beklagtenseite ein innerer Zusammenhang bestehen, um eine einheitliche Klage und damit eine Bestimmung der Zuständigkeit zu rechtfertigen.
Bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens nach §36 ZPO sind Prozessökonomie, die Verteilung der allgemeinen Gerichtsstände, der Sitz maßgeblicher Beteiligter und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen maßgebliche Gesichtspunkte für die Bestimmung des zuständigen Gerichts.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Das Landgericht Köln wird zum insgesamt zuständigen Gericht bestimmt.
Gründe
Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug höhere Gericht bestimmt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist.
Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor. Die Antragsgegner sind Streitgenossen und haben verschiedene allgemeine Gerichtsstände. Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand für die Klage besteht nicht. Die Vorschriften der §§ 59, 60 ZPO, unter denen eine einheitliche Klage gegen mehrere Parteien zulässig ist, sind unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie und der Zweckmäßigkeit der äußerlichen Verbindung mehrerer Prozesse weit auszulegen (vgl. BGH NJW-RR 1991, 381; NJW 1992, 981). Streitgenossenschaft liegt nach § 60 ZPO vor, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Bei Ansprüchen aus einer Mehrheit von gleichartigen selbständigen Lebenssachverhalten muss auf Beklagtenseite ein innerer Zusammenhang bestehen (vgl. BGH NJW-RR 1991, 381; BayObLG NJW-RR 2003, 134; Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., §§ 59, 60 Rn. 7). Voraussetzung der genannten Vorschriften ist es, dass die "als Streitgenossen" in Anspruch
genommenen Personen zumindest einem gemeinschaftlichen Gegner gegenüberstehen (vgl. BGH NJW 1992, 981). Unerheblich ist, ob gegen alle beklagten Streitgenossen dieselben Anträge gestellt werden und auf dieselben Anspruchsgrundlagen gestützt werden (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 742; 1020; BayObLGR 2005, 900). Die Voraussetzungen für eine Streitgenossenschaft zwischen den Antragsgegnern sind erfüllt. Die Antragstellerin stützt die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche gegen die Antragsgegner, teils Schadensersatz- und teils Freistellungsansprüche von bestehenden Verbindlichkeiten sowie Herausgabe- und Löschungsansprüche hinsichtlich bestellter Sicherheiten auf einen einheitlichen letztlich nicht trennbaren Lebenssachverhalt, an dem die Antragsgegner nach dem Vorbringen der Antragstellerin in unterschiedlichem Umfang und unterschiedlicher Intensität beteiligt sind. Für das Bestehen eines inneren Zusammenhangs der verschiedenen Streitgegenstände spricht auch der Umstand, dass die Antragsgegner zu 6), 7), 9), 13) und 14), die in unterschiedlicher Weise von der Antragstellerin in Anspruch genommen werden, durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigen vertreten werden. Unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie hält es der Senat – unbeschadet einer dem erkennenden Gericht vorbehaltenen Trennung des Prozessstoffs auf verschiedene Prozesse – nicht für angezeigt, für verschiedene Tatsachenkomplexe des Klagebegehrens, so insbesondere hinsichtlich der den Klageanträgen zu 1. bis 10. einerseits und den Klageanträgen zu 11. und 12. andererseits zugrunde liegenden Ansprüchen, die Zuständigkeit verschiedener Gerichte zu begründen. Eine gemeinsame Entscheidung hält der Senat auch vor dem Hintergrund der Vielzahl der Klageanträge und der unterschiedlichen Beteiligung der Antragsgegner an dem der Klage zugrunde liegenden Lebenssachverhalt zur Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen verschiedener Gerichte im vorliegenden Fall für sachgerecht und geboten.
In Ausübung des ihm obliegenden pflichtgemäßen Ermessens bestimmt der Senat das Landgericht Köln zum zuständigen Gericht. Hierfür spricht, dass in diesem Bezirk die Antragsgegner zu 1) bis 5), 8), 11) und 12) ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Zudem befindet sich der Sitz der mit fast sämtlichen Klageanträgen in Anspruch genommenen Antragsgegnerin zu 1) in L.. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Bestimmung dieses Gerichts die übrigen Antragsgegner, die bis auf den Antragsgegner zu 10) ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Bonn haben, die Rechtsverteidigung unzumutbar erschweren könnte. Der Antragsgegner zu 10) ist einer Zuständigkeitsbestimmung zugunsten des Landgerichts Köln im Übrigen nicht entgegengetreten.