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Oberlandesgericht Köln·8 AR 65/11·20.02.2012

Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §36 ZPO – LG Köln bestimmt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtGerichtsstandsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §36 ZPO, weil mehrere Antragsgegner mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen als Streitgenossen verklagt werden sollen. Das OLG Köln prüft die Voraussetzungen der §§59, 60 ZPO und den inneren Zusammenhang der Ansprüche. Aus Gründen der Prozessökonomie, gemeinsamer Vertretung und Sitzverhältnissen bestimmt der Senat das Landgericht Köln zum insgesamt zuständigen Gericht. Eine unzumutbare Erschwernis der Rechtsverteidigung sei nicht ersichtlich.

Ausgang: Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zugunsten des Landgerichts Köln stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §36 Abs.1 Nr.3, Abs.2 ZPO kommt in Betracht, wenn mehrere Personen mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen als Streitgenossen verklagt werden und kein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand besteht.

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Die Vorschriften der §§59, 60 ZPO sind weit auszulegen; Streitgenossenschaft setzt gleichartige oder im Wesentlichen gleichartige tatsächliche und rechtliche Grundlagen oder einen inneren Zusammenhang der Ansprüche voraus.

3

Bei Ansprüchen aus einer Vielzahl selbständiger Lebenssachverhalte muss auf Beklagtenseite ein innerer Zusammenhang bestehen, um eine einheitliche Klage und damit eine Bestimmung der Zuständigkeit zu rechtfertigen.

4

Bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens nach §36 ZPO sind Prozessökonomie, die Verteilung der allgemeinen Gerichtsstände, der Sitz maßgeblicher Beteiligter und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen maßgebliche Gesichtspunkte für die Bestimmung des zuständigen Gerichts.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO§ 36 Abs. 2 ZPO§ 59 ZPO§ 60 ZPO

Tenor

Das Landgericht Köln wird zum ins­ge­samt zu­stän­di­gen Ge­richt bestimmt.

Gründe

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Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO wird das zu­stän­di­ge Ge­richt durch das im Rechts­zug hö­he­re Ge­richt be­stimmt, wenn meh­re­re Per­so­nen, die bei ver­schie­de­nen Ge­rich­ten ih­ren all­ge­mei­nen Ge­richts­stand ha­ben, als Streit­ge­nos­sen im all­ge­mei­nen Ge­richts­stand ver­klagt wer­den sol­len und für den Rechts­streit ein ge­mein­schaft­li­cher be­son­de­rer Ge­richts­stand nicht be­grün­det ist.

3

Die Voraus­set­zun­gen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor. Die Antragsgegner sind Streit­ge­nos­sen und ha­ben ver­schie­de­ne all­ge­mei­ne Ge­richts­stän­de. Ein ge­mein­sa­mer be­son­de­rer Ge­richts­stand für die Kla­ge besteht nicht. Die Vorschriften der §§ 59, 60 ZPO, unter denen eine einheitliche Klage gegen mehrere Parteien zulässig ist, sind unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie und der Zweckmäßigkeit der äußerlichen Verbindung mehrerer Prozesse weit auszulegen (vgl. BGH NJW-RR 1991, 381; NJW 1992, 981). Streitgenossenschaft liegt nach § 60 ZPO vor, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Bei Ansprüchen aus einer Mehrheit von gleichartigen selbständigen Lebenssachverhalten muss auf Beklagtenseite ein innerer Zusammenhang bestehen (vgl. BGH NJW-RR 1991, 381; BayObLG NJW-RR 2003, 134; Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., §§ 59, 60 Rn. 7). Voraussetzung der genannten Vorschriften ist es, dass die "als Streitgenossen" in Anspruch

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genommenen Personen zumindest einem gemeinschaftlichen Gegner gegenüberstehen (vgl. BGH NJW 1992, 981). Unerheblich ist, ob gegen alle beklagten Streitgenossen dieselben Anträge gestellt werden und auf dieselben Anspruchsgrundlagen gestützt werden (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 742; 1020; BayObLGR 2005, 900). Die Voraussetzungen für eine Streitgenossenschaft zwischen den Antragsgegnern sind erfüllt. Die Antragstellerin stützt die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche gegen die Antragsgegner, teils Schadensersatz- und teils Freistellungsansprüche von bestehenden Verbindlichkeiten sowie Herausgabe- und Löschungsansprüche hinsichtlich bestellter Sicherheiten auf einen einheitlichen letztlich nicht trennbaren Lebenssachverhalt, an dem die Antragsgegner nach dem Vorbringen der Antragstellerin in unterschiedlichem Umfang und unterschiedlicher Intensität beteiligt sind. Für das Bestehen eines inneren Zusammenhangs der verschiedenen Streitgegenstände spricht auch der Umstand, dass die Antragsgegner zu 6), 7), 9), 13) und 14), die in unterschiedlicher Weise von der Antragstellerin in Anspruch genommen werden, durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigen vertreten werden. Unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie hält es der Senat – unbeschadet einer dem erkennenden Gericht vorbehaltenen Trennung des Prozessstoffs auf verschiedene Prozesse – nicht für angezeigt, für verschiedene Tatsachenkomplexe des Klagebegehrens, so insbesondere hinsichtlich der den Klageanträgen zu 1. bis 10. einerseits und den Klageanträgen zu 11. und 12. andererseits zugrunde liegenden Ansprüchen, die Zuständigkeit verschiedener Gerichte zu begründen. Eine gemeinsame Entscheidung hält der Senat auch vor dem Hintergrund der Vielzahl der Klageanträge und der unterschiedlichen Beteiligung der Antragsgegner an dem der Klage zugrunde liegenden Lebenssachverhalt zur Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen verschiedener Gerichte im vorliegenden Fall für sachgerecht und geboten.

5

In Aus­ü­bung des ihm ob­liegen­den pflicht­ge­mä­ßen Er­mes­sens be­stimmt der Se­nat das Landgericht Köln zum zu­stän­di­gen Ge­richt. Hier­für spricht, dass in die­sem Be­zirk die Antragsgegner zu 1) bis 5), 8), 11) und 12) ihren all­ge­mei­nen Ge­richts­stand haben. Zudem befindet sich der Sitz der mit fast sämtlichen Klageanträgen in Anspruch genommenen Antragsgegnerin zu 1) in L.. Es ist zudem nicht er­sicht­lich, dass die Be­stim­mung die­ses Ge­richts die übrigen Antragsgegner, die bis auf den Antragsgegner zu 10) ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Bonn haben, die Rechts­verteidigung un­zu­mut­bar er­schwe­ren könn­te. Der Antragsgegner zu 10) ist einer Zuständigkeitsbestimmung zugunsten des Landgerichts Köln im Übrigen nicht entgegengetreten.