Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·8 AR 13/17·24.04.2017

Zuständigkeitsbestimmung: Amtsgericht Köln wegen ausschließlicher Gerichtsstandsvereinbarung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtGerichtsstandsvereinbarungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln bestimmt das Amtsgericht Köln als zuständiges Gericht. Grundlage ist § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Verbindung mit einer vertraglichen, ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des AG Köln. Die zweite Beklagte ist als zeichnende Geschäftsführerin der Vereinbarung bekannt und als aus Bürgschaft Inanspruch genommene Partei zum Verfahrensauftritt vor dem AG Köln zumutbar. Daher erfolgt die Bestimmung des zuständigen Gerichts.

Ausgang: Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts: Amtsgericht Köln wird aufgrund ausschließlicher Gerichtsstandsvereinbarung als zuständig bestimmt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vertragliche Gerichtsstandsvereinbarung, die für eine Streitpartei eine ausschließliche Zuständigkeit begründet, kann bei der Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zugrunde gelegt werden.

2

Das im Rechtszug höhere Gericht bestimmt das zuständige Gericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wenn mehrere Streitgenossen mit unterschiedlichen allgemeinen Gerichtsständen gemeinsam verklagt werden und kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand besteht bzw. die Vereinbarung dies rechtfertigt.

3

Eine Person, die eine Gerichtsstandsvereinbarung als Organvertreter (z. B. Geschäftsführer) unterzeichnet und die Vereinbarung kannte, ist an diese gebunden und es ist ihr zumutbar, sich vor dem vereinbarten Gericht verteidigen zu lassen.

4

Bei Inanspruchnahme einer Bürgin/Garanten kann die Zumutbarkeit der Prozessführung am vereinbarten Gerichtsstand die Bestimmung dieses Gerichts rechtfertigen, insbesondere wenn sie die Vereinbarung mitunterzeichnet hat.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO

Tenor

Das Amtsgericht Köln wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Gründe

2

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug höhere Gericht bestimmt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Zwar sind diese Voraussetzungen hier nicht gegeben, weil die Beklagten einen gemeinsamen allgemeinen Gerichtsstand im Amtsgerichtsbezirk Gelsenkirchen haben. Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann jedoch gleichwohl erfolgen, weil für die Beklagte zu 1) aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung eine ausschließliche Zuständigkeit beim Amtsgericht Köln besteht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.8.2014 – 11 SV 75/14).

3

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Köln bestimmt. Zur Begründung nimmt der Senat auf den o.g. Beschluss des OLG Frankfurt Bezug, auf den bereits das Amtsgericht die Parteien hingewiesen hat. Die Beklagte zu 2), die aus einer Bürgschaft für die Forderungen der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) in Anspruch genommen wird, hat die Gerichtstandsvereinbarung als deren Geschäftsführerin unterzeichnet, kannte diese also und muss die Beklagte zu 1) ohnehin in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Köln vertreten. Daher ist es ihr zumutbar, dass auch sie vor dem Amtsgericht Köln in Anspruch genommen wird.