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Oberlandesgericht Köln·7 W 9/93·07.07.1993

Rechtsweg Arbeitsgericht bei behaupteter Scheinselbstständigkeit nach Vertragsaufhebung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationale ZuständigkeitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Verweisung eines Honorarklageverfahrens an das Arbeitsgericht. Streitpunkt war, ob der Kläger nach Aufhebung des Arbeitsvertrags als freier Mitarbeiter oder weiterhin als Arbeitnehmer tätig war. Das OLG stellt für die Rechtswegfrage nach § 17a GVG auf den (als richtig zu unterstellenden) Klagevortrag ab und hält eine Beweisaufnahme zur Natur des Rechtsverhältnisses grundsätzlich nicht für erforderlich. Danach liege wegen Eingliederung und Weisungsgebundenheit ein Arbeitsverhältnis vor; die Beschwerde wurde zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Verweisung an das Arbeitsgericht zurückgewiesen; weitere Beschwerde zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Bestimmung des zulässigen Rechtswegs ist bei Leistungsklagen grundsätzlich auf den Tatsachenvortrag des Klägers abzustellen; maßgeblich ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Anspruch hergeleitet wird.

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Seit der Neuregelung der Rechtswegverweisung durch das 4. VwGOÄndG sind Verweisungen zwischen ordentlicher Gerichtsbarkeit und Arbeitsgerichtsbarkeit als Rechtswegfragen nach § 17a GVG zu behandeln.

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Eine Beweisaufnahme zur tatsächlichen Einordnung des Rechtsverhältnisses ist für die Rechtswegentscheidung regelmäßig nicht geboten, wenn sich der Rechtsweg nach dem schlüssigen Klagevortrag bestimmen lässt.

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Die Bezeichnung der Vertragsparteien (z.B. „freier Mitarbeiter“) ist für die Einordnung als Arbeitsverhältnis nicht entscheidend; maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung, insbesondere Eingliederung in die betriebliche Organisation und Weisungsgebundenheit.

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Das Interesse einer Beschwerde gegen einen Rechtswegverweisungsbeschluss richtet sich auf die Zuständigkeitsfrage und ist regelmäßig nur mit einem Bruchteil des Hauptsachewerts zu bemessen.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 577 ZPO§ 4. VwGO-ÄndG§ 48 ArbGG n.F.§ 329 Abs. 3 ZPO§ 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 2 O 400/92

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

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I.

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Mit der beim Landgericht erhobenen Klage verlangt der Kläger die Zahlung von 15.007,00 DM als Dienstleistungshonorar für die Monate Februar bis April 1992. Bis zum 30. September 1991 war er Ar-beitnehmer der Beklagten. Seine Aufgabe bestand in der Entwicklung eines Computerprogramms. Am 30. Sep-tember 1991 hoben die Parteien den Arbeitsvertrag einvernehmlich auf und vereinbarten, daß der Kläger in Zukunft "als freier Mitarbeiter projektbezogen" für die Beklagte tätig sein sollte. Die weitere Zusammenarbeit sollte in einem "Rahmenvertrag" gere-gelt werden, zu dessen schriftlicher Fixierung es jedoch nicht gekommen ist. Der Kläger war auch nach dem 30. September 1991 in den Betriebsräumen der Beklagten mit Programmierarbeiten für diese beschäf-tigt. Seine Tätigkeit rechnete er nunmehr nach einem Stundensatz von 50,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer ab.

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Er behauptet, er habe auch nach dem 30. Septem-ber 1991 weisungsgebunden unter Aufsicht und Kon-trolle des Geschäftsführers der Beklagten mit deren Betriebsmitteln gearbeitet. Seine Arbeitszeit habe 32 Stunden/Woche betragen.

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Die Beklagte behauptet demgegenüber, seit dem 1. Ok-tober 1991 sei der Kläger bezüglich der Gestaltung seiner Tätigkeit - auch zeitlich - im wesentlichen frei gewesen. Einer Kontrolle, Aufsicht oder Wei-sungsbefugnis sei er nicht unterworfen gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei Ende September 1991 auf-gehoben worden, weil der Kläger sich habe selbstän-dig machen wollen. Dementsprechend sei er ab dem genannten Zeitpunkt ihr gegenüber als selbständiger Unternehmer aufgetreten. Da er seinerzeit noch bei seinen Eltern gewohnt habe, habe sie, die Beklagte, ihm allerdings gestattet, "die Infrastruktur seines bisherigen Arbeitsplatzes für einen begrenzten Zeit-raum weiter zu nutzen", jedoch nur im Rahmen ihrer üblichen Geschäftszeiten. Dementsprechend habe, so meint die Beklagte, ab dem 1. Oktober 1991 zwischen den Parteien Werkvertragsrecht gegolten. Da das "Werk" des Klägers unbrauchbar sei, müsse sie, die Beklagte, die in Rechnung gestellte Vergütung nicht zahlen.

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Mit dem angefochtenen Beschluß vom 12. November 1992 hat das Landgericht auf den Hilfsantrag des Klägers den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen mit der Begründung, nach dem für die Frage der Zulässig-keit des Rechtswegs maßgebenden Klagevortrag sei der Kläger auch ab dem 1. Oktober 1991 Arbeitnehmer bzw. arbeitnehmerähnliche Person gewesen, so daß gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG die Zuständigkeit des Ar-beitsgerichts gegeben sei.

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Der Beschluß ist den Parteien zunächst nur formlos übersandt und erst am 5. März 1993 zugestellt worden.

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Mit der am 9. März 1993 eingegangenen sofortigen Be-schwerde macht die Beklagte geltend, der Kläger sei ab dem 1. Oktober 1991 nicht mehr Arbeitnehmer gewe-sen. Zuständig sei deshalb das ordentliche Gericht.

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II.

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Die sofortige Beschwerde ist nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 577 ZPO zulässig.

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Nach der Neufassung der Vorschriften über die Rechtswegverweisung durch das 4. VwGOÄndG vom 17. Dezember 1990, in Kraft seit dem 1. Januar 1991, handelt es sich bei Verweisungen zwischen ordentli-cher und Arbeitsgerichtsbarkeit um solche in einen anderen Rechtsweg und nicht mehr - wie früher - um Verweisungen wegen sachlicher Unzuständigkeit. § 17 a GVG ist deshalb anwendbar (§ 48 ArbGG n.F.; vgl. ferner BAG NJW 1993, 751 f.; OLG Köln, 2. Zi-vilsenat, OLG-Report 1993, 140; MüKo-Wolf, ZPO, § 17 a GVG Rn. 2; Zöller-Gummer, ZPO, 17. Aufl. vor §§ 17 bis 17 b GVG Rn. 10).

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Die zweiwöchige Beschwerdefrist ist gewahrt, da sie nicht schon mit der formlosen Übersendung, sondern erst mit der Zustellung des angefochtenen Beschlus-ses zu laufen begonnen hat (§§ 329 Abs. 3, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Offenbleiben kann, ob in ent-sprechender Anwendung des § 516 ZPO letzer Halbsatz die Beschwerdefrist bei einem nicht zugestellten Beschluß spätestens 5 Monate nach dessen Erlaß be-ginnt. Auch wenn man dies annimmt, ist die Beschwer-de nämlich rechtzeitig eingelegt worden.

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Die Beschwerde ist nicht begründet. Zur Entscheidung des Rechtsstreits ist das Arbeitsgericht berufen.

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a)

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In welchem Rechtsweg eine Streitigkeit zu ent-scheiden ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine spezielle Rechtswegzuweisung durch den Gesetzgeber fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Für die Bestimmung des streitigen Rechtsverhältnisses ist regelmäßig - Ausnahme (die hier nicht vor-liegt): negative Feststellungsklage (vgl. insoweit GmS-OGB NJW 1988, 2295 f.) - allein vom Klagevor-bringen auszugehen. Der Rechtsweg hängt davon ab, aus welchem Sachverhalt sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung herleitet. Maßgebend ist also die wahre Natur des Anspruchs, wie sie sich nach dem - insoweit als richtig zu unterstellen-den - Sachvortrag des Klägers darstellt. Dies ent-spricht der ständigen Rechtsprechung zur Abgrenzung von bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtli-chen Streitigkeiten (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes a.a.O. und NJW 1986, 2359; 1988, 2297; 1990, 1527; BGH NJW 1976, 1941 f.; 1991, 2147 f.; 1993, 1659 und 1799 f.). Nur in diesem Be-reich konnte sich bis zum Inkrafttreten des 4. VwGO-ÄndG am 1. Januar 1991 die Frage des Rechtswegs stellen, weil die Abgrenzung der Zuständigkeitsbe-reiche von ordentlicher und Arbeitsgerichtsbarkeit eine Frage der sachlichen Zuständigkeit war. Nunmehr ist auch diese Abgrenzung nach den genannten Grund-sätzen vorzunehmen. Die gegenteilige, vor dem 1. Ja-nuar 1991 ergangene Rechtsprechung des Bundesar-beitsgerichts ist durch die Änderung der Gesetzesla-ge überholt.

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Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtspre-chung angenommen, die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts hänge nicht allein vom Tatsachenvor-trag des Klägers ab, vielmehr müsse das angerufene Arbeitsgericht vor einer Sachentscheidung nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hin-sicht untersuchen, ob wirklich ein Arbeitsverhältnis vorliegt; gegebenenfalls müsse es zu diesem Zweck Beweis erheben, und zwar selbst dann, wenn zustän-digkeits- und anspruchsbegründende Tatsachen iden-tisch seien. Dies gebiete die Achtung vor der ge-setzlichen Ordnung der gerichtlichen Kompetenzen und vor der anderen Gerichtsbarkeit sowie der Anspruch des Beklagten darauf, daß über die Klage durch das sachlich zuständige Gericht entschieden wird (BAGE 6, 160 ff.; 15, 292 ff.; 19, 355 ff.; 64, 75 ff.).

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Die Richtigkeit dieser Ansicht für die Zeit bis zum 31. Dezember 1990 kann dahinstehen. Nachdem nunmehr auch die Zuständigkeit von ordentlichem bzw. Ar-beitsgericht eine Frage des Rechtswegs ist, besteht kein Grund, die Abgrenzung anders vorzunehmen als nach den Grundsätzen, die zur Abgrenzung zwischen zivil- und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten entwickelt worden sind.

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Die Berufung auf die gesetzliche Kompetenzverteilung und die Achtung vor der anderen Gerichtsbarkeit hält der Senat für kein überzeugendes Argument; denn den Rechtswegvorschriften (z.B. §§ 13 GVG, 40 VwGO, 2 ff., 48 ArbGG) ist nicht zu entnehmen, daß der be-treffende Rechtsweg nur dann gegeben sein soll, wenn die Streitigkeit nach dem festgestellten Sachverhalt in die Zuständigkeit der Gerichte des betreffenden Zweigs fällt. Die Vorschriften lassen vielmehr ohne weiteres die Auslegung zu, daß die wahre Natur des Rechtsverhältnisses auf der Grundlage des insoweit als richtig zu unterstellenden Tatsachenvortrags des Klägers maßgebend sein soll.

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Die Gefahr, daß gegen den Willen des Beklagten in einem Rechtsweg entschieden wird, der, würde auch sein Tatsachenvortrag berücksichtigt, möglicherweise nicht gegeben wäre, hat der Gesetzgeber ersichtlich in Kauf genommen. Das zeigt insbesondere § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG n.F. Danach entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Es ist also - anders als nach der früheren Recht-sprechung, die eine sogenannte Zuständigkeit des Sachzusammenhangs verneinte - möglich und geboten, daß das Gericht im Rahmen des Streitgegenstands über alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen entscheidet, auch diejenigen, die an sich selbst auf der Grundlage des Klagevortrags nicht in seine Zuständigkeit fallen würden (z.B. Entscheidung über den Anspruch aus Amtshaftung und aus Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht durch das ordentliche Gericht). Die Regelung dient, ebenso wie die in § 17 a GVG n.F. getroffene, der Prozeßökono-mie. Zweck der Neufassung der Vorschriften über die Rechtswegverweisung durch das 4. VwGOÄndG ist der Abbau und die Verkürzung von Rechtswegstreitigkeiten (MüKo-Wolf a.a.O., § 17 GVG Rn. 1; Zöller-Gummer a.a.O. vor § 17 GVG Rn. 2, 7). Der Gesetzgeber hat dabei wegen der Gleichwertigkeit der verschiedenen Gerichtszweige in Kauf genommen, daß ein Gericht unter Umständen auch dann in der Sache selbst entscheidet, wenn es an sich für diese nur teilweise oder eventuell sogar gar nicht (§ 17 Abs. 5 GVG n.F.: Keine Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs im Rechtsmittelverfahren betreffend die Entscheidung zur Hauptsache) zuständig wäre. Erst recht bestehen danach keine Bedenken, die Kompetenz auf der Grund-lage des Tatsachenvortrags der Klage zu beurteilen. Die nach der (vor dem 1. Januar 1991 ergangenen) Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unter Um-ständen erforderliche Beweisaufnahme über die Natur des Rechtsverhältnisses führt zu einer Verzögerung des Rechtsstreits, widerspricht der Prozeßökonomie und steht deshalb mit den Zielen der Neuregelung der Rechtswegverweisung nicht im Einklang. Wegen der Gleichwertigkeit der Gerichtszweige ist sie auch nicht angezeigt.

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Auf der mithin maßgebenden Grundlage des Tatsachen-vortrags des Klägers bestand zwischen diesem und der Beklagten über den 30. September 1991 hinaus ein Arbeitsverhältnis, ist daher die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG gegeben. Der Kläger war in die betriebliche Orga-nisation der Beklagten eingegliedert. Er arbeitete wie früher im Betrieb der Beklagten für diese und mit deren Betriebsmitteln innerhalb der üblichen Ge-schäftszeit, stand unter der Aufsicht und Kontrolle des Geschäftsführers der Beklagten und war an dessen Weisungen gebunden. Der zeitliche Umfang seiner Tä-tigkeit für die Beklagte - 32 Stunden wöchentlich - ließ ihm nur relativ geringen Spielraum für eine eigene unternehmerische Tätigkeit gegenüber Dritten. Im übrigen setzt ein Arbeitsverhältnis keine Voll-zeitbeschäftigung voraus (zum Begriff des Arbeitneh-mers und zur Abgrenzung des Arbeitsvertrages von anderen Verträgen vgl. Schaub, Arbeitsrechtshand-buch, 7. Aufl., Seite 37 ff., 176 ff. m.w.N.). Die Bezeichnung des Klägers als "freier Mitarbeiter" im "Aufhebungsvertrag" der Parteien vom 30. Septem-ber 1991 ist ohne wesentliche Bedeutung. Maßgebend ist nicht die Bezeichnung, sondern die praktische Durchführung des Rechtsverhältnisses (Schaub a.a.O. Seite 177, 179), zumal die Bezeichnung vom Arbeit-geber unter Umständen deshalb gewählt wird, um dem Arbeitnehmer den Rechtsschutz des Arbeitsrechts vor-zuenthalten (Schaub a.a.O. Seite 40). Entsprechendes gilt für die steuerliche und sozialversicherungs-rechtliche Behandlung des Klägers, speziell für den Umstand, daß dieser der Beklagten ab dem 1. Okto-ber 1991 Rechnungen erteilt hat, die Mehrwertsteuer auswiesen. Diese Handhabung ist nur die Folge der Beurteilung des Rechtsverhältnisses durch die Par-teien, auf die es jedoch nicht entscheidend ankommt (Schaub a.a.O. Seite 40, 179).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der in II 2) a) erörterten Rechtsfrage hat der Senat die weitere Beschwerde zugelassen (§ 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG). Ein neuer selbständiger Beschwerdegrund (§ 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ist nicht Voraussetzung für die Zulassung (ebenso Zöller-Gummer a.a.O. § 17 a GVG Rn. 16).

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Den Beschwerdewert bemißt der Senat auf rund 1/3 des Hauptsache-Streitwerts, nämlich 5.000,00 DM. Der Ansicht des 2. Zivilsenats des OLG Köln (OLG-Report 1993, 140, 141), der Wert einer Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 GVG entspreche dem vollen Wert der Hauptsache, folgt der Senat nicht.

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Für den Wert eines Rechtsmittelverfahrens sind die gestellten Rechtsmittelanträge maßgebend (Zöl-ler-Schneider, ZPO, 17. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort: "Rechtsmittelinstanz"). Mit der Beschwerde gegen ei-nen Verweisungsbeschluß nach § 17 a GVG verfolgt der Beschwerdeführer nicht das Ziel der Abweisung der Klage, vielmehr will er den Rechtstreit vor das nach seiner Ansicht zuständige Gericht bringen. Über die Hauptsache kann in diesem Verfahren nicht entschie-den werden. Das Interesse des Rechtsmittelführers beschränkt sich auf die Frage der Zuständigkeit. Dieses entspricht nicht seinem Interesse an der Entscheidung in der Hauptsache. Es ist deshalb nur mit einem Bruchteil des Hauptsachewerts zu bemessen, den der Senat auf 1/3 veranschlagt (ebenso LAG Hamm KostRspr § 3 ZPO Nr. 777: Beschwerde gegen eine durch Beschluß angeordnete Rechtswegverweisung aufgrund eines Hilfsantrags des Klägers; LG Braun-schweig, NJW 1973, 1846 f.: Berufung gegen ein Zwischenurteil, das die Einrede der sachlichen Unzu-ständigkeit verworfen hat, wenn der Kläger hilfswei-se Verweisung beantragt hat; vgl. ferner Schneider, Streitwertkommentar, 10. Aufl., Rn. 1255 und in Zöl-ler a.a.O. Stichwort "Prozeßhindernde Einreden und Prozeßvoraussetzungen"). Zu Unrecht stützt sich der 2. Zivilsenat des hiesigen Gerichts für seine gegen-teilige Ansicht auf die Kommentierung von Schneider, Streitwertkommentar, 10. Aufl., Rn. 1250. Wenn es dort heißt, beim Streit um die Zulässigkeit des Rechtswegs sei der gesamte Klageanspruch in Streit und deshalb der Hauptsachewert maßgebend, so bezieht sich das offenbar auf den Fall, daß bei Erfolg des Rechtsmittelführers eine (Prozeß-) Abweisung in Betracht kommt (vgl. a.a.O. Rn. 1255 und in Zöller a.a.O.). Gerade das scheidet hier aus. Eine Prozeßabweisung würde im übrigen auch dann nicht erfolgen können, wenn - umgekehrt zum Streitfall - der Beklagte sich gegen eine den Rechtsweg bejahende erstinstanzliche Entscheidung nach § 17 a Abs. 3 GVG wenden würde und der Kläger keinen Verweisungsantrag gestellt hätte; denn nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG verweist das Gericht von Amts wegen an das nach sei-ner Ansicht zuständige Gericht.