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Oberlandesgericht Köln·7 W 7/92·22.03.1992

Beschwerde gegen Versagung von PKH: Keine Amtspflicht zugunsten von Halter/Fahrer nach §29d StVZO

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAmtshaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Fahrer eines nichtversicherungspflichtigen Lkw, suchte Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen die Kfz-Zulassungsstelle, weil diese eine Stillegung unterlassen haben soll. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück: Es fehlt an Erfolgsaussicht, da §29d Abs.2 StVZO die Amtspflicht nicht zugunsten des Halters oder Fahrers begründet. Schutzadressaten sind der Versicherer und potenzielle Geschädigte (z. B. Mitfahrer).

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Amtspflicht der Kfz-Zulassungsstelle nach § 29d Abs. 2 StVZO, unverzüglich nach Kenntnis vom Erlöschen der Haftpflichtversicherung den Fahrzeugschein einzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln, dient dem Schutz des Versicherers und potentieller Geschädigter, nicht aber dem Halter oder Fahrer des Fahrzeugs.

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Für einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist erforderlich, dass die verletzte Dienstpflicht gerade auch im Interesse des Anspruchstellers als Drittem besteht; eine rein pflichtwidrige Unterlassung genügt nicht.

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Der Schutzbereich des § 29d Abs. 2 StVZO umfasst die Sicherung der Haftungsansprüche der geschädigten Verkehrsteilnehmer (einschließlich Mitfahrer) und des Versicherers, nicht jedoch die Ansprüche des Schädigers (Halter/Fahrer) aus dem Deckungsverhältnis.

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Ein Vermögensnachteil des Fahrers oder Arbeitnehmers (z. B. wegen Nichterfüllbarkeit arbeitsrechtlicher Freistellungsansprüche) fällt nicht in den Schutzbereich von § 29d Abs. 2 StVZO und begründet keinen Anspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.

Relevante Normen
§ GG Art. 34§ BGB § 839§ StVZO § 29 d Abs.2§ VVG § 149§ PflVersG § 3 Nr.5§ 29 d Abs. 2 StVZO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 5 O 274/91

Leitsatz

Die Amtspflicht der Kfz-Zulassungsstelle gem. § 29 d Abs.2 StVZO, unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Nichtbestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung den Fahrzeugschein einzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln, besteht gegenüber dem Versicherer und gegenüber Verkehrsteilnehmern, die durch das Kraftfahrzeug Schaden erleiden können, jedoch nicht gegenüber dem Halter und dem Fahrer des Kraftfahrzeugs.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Rubrum

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Gründe

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Der Antragsteller war als LKW-Fahrer in einem Fuhr-unternehmen tätig. Am 22.06.1990 verursachte er mit einem LKW, für den der Haftpflichtversicherungs-schutz erloschen war, einen Unfall, in dessen Folge er auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Er hat gegen sich ein Versäumnisurteil in Höhe von 11.420,76 DM ergehen lassen, aus dem der Geschädig-te gegen ihn vollstreckt. Der Antragsteller begehrt seinerseits Schadensersatz, hilfsweise Freistellung von dem Antragsgegner, dem er vorwirft, nicht pflichtgemäß nach § 29 d Abs. 2 StVZO Maßnahmen zur Stillegung des LKW getroffen zu haben. Für die von ihm beabsichtigte Klage hat er um Prozeßkostenhilfe nachgesucht, die ihm das Landgericht versagt hat. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstel-lers ist unbegründet.

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Dem Antragsteller kann Prozeßkostenhilfe nicht be-willigt werden, weil es für die von ihm beabsich-tigte Rechtsverfolgung an der nach § 114 ZPO erfor-derlichen Erfolgsaussicht fehlt. Für den Anspruch aus Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG genügt es nicht, daß die Bediensteten des Antragsgegners ihren Pflichten aus § 29 d Abs. 2 StVZO nicht nachgekommen sind. Es muß hinzukom-men, daß es sich um Pflichten handelt, die ihnen im Interesse des Antragstellers als "Dritten" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB oblagen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Landgericht mit Recht verneint.

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Die Vorschrift des § 29 d Abs. 2 StVZO soll sicher- stellen, daß keine zulassungs- und kennzeichen-pflichtigen Fahrzeuge im Verkehr bleiben, wenn der Versicherungsschutz wegfällt. Sie dient dem Schutz des Versicherers gegen die Nachteile, die diesen infolge der fortbestehenden Haftung nach § 3 Nr. 5 PflVG treffen können (BGHZ 20, 53, 56). Im übrigen sind nur die Personen geschützt, denen durch das Kraftfahrzeug Schäden zugefügt werden und die für den Fall, daß eine Haftpflichtversicherung weiter- bestünde, ihre sich daraus ergebenden Ansprüche gegen den Versicherer realisieren könnten (BGH NJW 1971, 2222; BGHZ 99, 326, 328; 111, 272, 274 f.). Zum Personenkreis der geschützten potentiellen "Op-fer" des Straßenverkehrs gehört auch der Mitfahrer in dem nichtversicherten Fahrzeug (BGH NJW 1982, 988), nicht aber der Halter (BGH NJW 1956, 1715). Der Fahrer des nichtversicherten Fahrzeugs gehört, ebenso wie der Halter, nicht zum Kreis der Geschä-digten ("Opfer"), denen durch die Pflichtversiche-rung die Realisierung ihrer Ansprüche gewährleistet werden soll, sondern zu den Schädigern ("Tätern"), die aufgrund des Unfallereignisses nicht Schadens-ersatz zu fordern, sondern selbst zu leisten haben. In dieser Rolle ist er zwar bei bestehendem Versi-cherungsschutz Nutznießer des Befreiungsanspruchs nach § 149 VVG. Durch § 29 d Abs. 2 StVZO werden aber nur die Ansprüche des Geschädigten aus dem Haftpflichtverhältnis geschützt, nicht dagegen die Ansprüche des Schädigers aus dem Deckungsverhält-nis. Noch weniger kann dem Schutzbereich des § 29 d Abs. 2 StVZO der Vermögensnachteil zugeordnet wer-den, den der Antragsteller als Arbeitnehmer dadurch erleidet, daß er den ihm zustehenden abeitsrechtli-chen Freistellungsanspruch gegen seinen vermögens-losen Arbeitsgeber nicht durchsetzen kann.

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Beschwerdewert: 3.000,-- DM