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Oberlandesgericht Köln·7 W 6/21·09.06.2021

Beschwerde gegen PKH-Ablehnung verworfen; MFK-Anmeldefrist endet vor erstem Termin

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ein; das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil sie die Monatsfrist nach Zustellung versäumte. Das Gericht bestätigt, dass bei einer Musterfeststellungsklage die Anmeldefrist nach § 608 Abs. 1 ZPO mit Ablauf des Tages vor dem ersten Termin endet, auch wenn dort nur über die Zulässigkeit verhandelt wird. Selbst bei fristgerechter Einlegung wäre die Beschwerde unbegründet, da das Landgericht zutreffend entschieden hat.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers gegen PKH-Ablehnung als unzulässig verworfen (fristversäumt); in der Sache unbegründet

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Musterfeststellungsklage endet die Anmeldefrist nach § 608 Abs. 1 ZPO mit Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins, auch wenn in diesem Termin nur über die Zulässigkeit abgesondert verhandelt wird (§§ 610 Abs. 5, 280 ZPO).

2

Die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zwar statthaft (§§ 569, 567, 127 Abs. 2 ZPO), muss jedoch binnen der gesetzlichen Notfrist von einem Monat ab Zustellung eingelegt werden.

3

Für die Fristwahrung der sofortigen Beschwerde ist der Eingang der Beschwerdeschrift bei dem zuständigen Gericht maßgeblich; eine verspätete Einreichung macht die Beschwerde unzulässig.

4

Eine fehlerhafte Datumsangabe in Verfahrensakten der Vorinstanz ändert nichts an der materiellen Bewertung der Fristwahrung; selbst bei fristgerechter Zulässigkeit kann die Beschwerde auf sachlich-rechtlicher Grundlage als unbegründet zurückgewiesen werden.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 280, 608, 610§ 608 Abs. 1 ZPO§ 610 Abs. 5 ZPO§ 280 ZPO§ 569 ZPO§ 567 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 1 O 305/20

Leitsatz

Bei einer Musterfeststellungsklage endet die Anmeldefrist nach § 608 Abs. 1 ZPO auch dann mit Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins, wenn in diesem ersten Termin (nur) über die Zulässigkeit der Musterfeststellungsklage abgesondert verhandelt worden ist (§§ 610 Abs. 5, 280 ZPO).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 08.01.2021 ist bereits unzulässig.

Gemäß §§ 569, 567, 127 Abs. 2 ZPO ist gegen den den Antrag auf Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss die sofortige Beschwerde gegeben, die binnen der Notfrist von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses eingelegt werden muss. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Beschluss vom 08.01.2021 dem Kläger am 25.01.2021 mit internationalem Rückschein zugestellt worden. Die Beschwerdeschrift des Klägers vom 18.02.2021 ist demgegenüber bei dem Oberlandesgericht Köln erst am 26.02.2021 und damit um einen Tag verfristet eingegangen. Soweit das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 06.05.2021 als Eingangsdatum bei dem Oberlandesgericht den 26.01.2021 angegeben hat, beruht dies ersichtlich auf einem Versehen, ändert jedoch nichts an der verfristeten Einlegung der sofortigen Beschwerde.

Selbst wenn die Beschwerde fristgerecht bei dem hiesigen Oberlandesgericht eingegangen wäre, wäre sie jedenfalls aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses vom 08.01.2021 und den ergänzenden Ausführungen des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 06.05.2021 unbegründet. Der Senat schließt sich in vollem Umfang den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in den vorgenannten Beschlüssen an.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.