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Oberlandesgericht Köln·7 W 61/97·14.12.1997

Beschwerde zurückgewiesen – Anschluss an angefochtenen Beschluss und Nichtabhilfebeschluss

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeschwerdeverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Köln weist die Beschwerde zurück und schließt sich den im angefochtenen Beschluss und im Nichtabhilfebeschluss vom 20.11.1997 dargelegten Gründen an. Damit bleibt die Entscheidung der Vorinstanz in ihrem Ergebnis bestehen. Das Gericht begründet die Zurückweisung mit der Tragfähigkeit der vorigen Begründung.

Ausgang: Beschwerde des Rechtsmittelführers als unbegründet zurückgewiesen; OLG schließt sich den Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde kann durch das Rechtsmittelgericht zurückgewiesen werden, wenn es sich auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses und eines Nichtabhilfebeschlusses stützt.

2

Die Zurückweisung einer Beschwerde ist geboten, wenn die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen die Begründung der Vorinstanz nicht in entscheidungserheblicher Weise erschüttern.

3

Erklärt das Rechtsmittelgericht, die Gründe der Vorinstanz seien zutreffend, begründet dies die Abweisung der Beschwerde ohne erneute ausführliche Prüfung der bereits überzeugend dargestellten Gründe.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 5 O 51/96

Tenor

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.11.1997 zurückgewiesen.