Streithelfer: Gegner trägt Hälfte außergerichtlicher Kosten bei Kostenaufhebung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen eine landgerichtliche Kostenentscheidung ein, wonach er die hälftige Tragung der Kosten der Streithilfe zu tragen habe. Streitgegenstand ist, ob eine zwischen den Hauptparteien vereinbarte Kostenaufhebung Erstattungsansprüche des Streithelfers ausschließt. Das OLG Köln bestätigt § 101 ZPO: Bei gegenseitiger Kostenaufhebung ist wirtschaftlich eine hälftige Kostenverteilung gegeben, der Gegner der unterstützten Partei muss die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers tragen; weitergehende Erstattungsansprüche bestehen nicht. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung zurückgewiesen; Kläger trägt hälftig die Kosten der Streithilfe
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 101 ZPO trifft die Kosten der Nebenintervention der Gegner der unterstützten Hauptpartei in dem Verhältnis, in dem er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; im Übrigen hat der Streithelfer die Kosten selbst zu tragen.
Bei einer von den Hauptparteien vereinbarten gegenseitigen Kostenaufhebung führt die wirtschaftliche Wirkung dieser Kostenregelung dazu, daß der Gegner der unterstützten Partei die Hälfte der dem Streithelfer entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat.
Für die Beurteilung der Erstattungsansprüche des Streithelfers ist auf die wirtschaftliche Belastung durch die Kostenaufhebung abzustellen, nicht auf den wortlautlichen Vergleichsinhalt.
Die Kostenentscheidung einer Nebenintervention kann auf § 97 Abs. 1 ZPO gestützt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 1 O 133/92
Leitsatz
Haben die Hauptparteien im Wege des Vergleichs Kostenaufhebung gegeneinander vereinbart, so kann ein Streithelfer eine Kostengrundentscheidung dahin erwirken, daß dem Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten auferlegt wird.
Tenor
Die (sofortige) Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 3. November 1992 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: Bis 500,00 DM.
Gründe
##blob##nbsp;
Gegen Beschlüsse, durch die gemäß § 101 ZPO über die Pflicht zur Tragung der durch eine Nebenintervention verursachten Kosten entschieden wird, ist nach allgemeiner Auffassung in entsprechender Anwendung der §§ 91 a Abs. 2 und 99 Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde gegeben. Da die Frist des § 577 Abs. 2 ZPO gewahrt ist und auch sonstige formelle Bedenken nicht bestehen, ist der Rechtsbehelf des Klägers zulässig. In der Sache ist ihm jedoch der Erfolg zu versagen. Das Landgericht hat zutreffend dahin entschieden, daß der Kläger die Kosten der Streithilfe hälftig zu tragen hat.
##blob##nbsp;
Nach § 101 ZPO treffen die Kosten der Nebeninter-vention den Gegner der unterstützten Partei in demjenigen Verhältnis, in welchem er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, im übrigen hat der Streithelfer die Kosten selbst zu tragen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist, den Streit-helfer hinsichtlich der ihm entstandenen Kosten grundsätzlich ebenso zu behandeln wie die von ihm unterstützte Hauptpartei. Für den Fall, daß - wie vorliegend - die Hauptparteien des Rechtsstreits in einem Vergleich die Kostenaufhebung gegeneinander vereinbart haben, ohne daß der Streithelfer sich am Vergleich beteiligt hat, zieht die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum aus dem genannten Grundsatz die Konsequenz, daß der Gegner der unterstützten Partei die dem Streithelfer ent-standenen außergerichtlichen Kosten zur Hälfte zu tragen hat, im übrigen dem Streithelfer ein Erstat-tungsanspruch jedoch nicht zusteht (so z.B. BGH NJW 1961, 460 = MDR 1961, 219 = JurBüro 1961, 144; OLG Köln - 16. Zivilsenat - JurBüro 1983, 1882; OLG Celle - 16. Zivilsenat - NdsRPfl 1986, 100; OLG Celle - 9. Zivilsenat - KTS 1988, 369; OlG Köln - 2. Zivilsenat - JurBüro 1989, 102 = JMBlNW 1989, 46; OLG München JurBüro 1992, 423; Zöller-Herget, ZPO, 17. Aufl., § 101 Rdnr. 11). Soweit hiervon abweichend auch die Auffassung vertreten wird, bei vereinbarter Kostenaufhebung entfalle ein Erstat-tungsanspruch des Streithelfers (OLG Celle - 2. Zi-vilsenat - NdsRpfl 1982, 217 = AnwBl 1983, 176; OLG Nürnberg JurBüro 1988, 613 = AnwBl 1989, 104 und OLG Karlsruhe Justiz 1991, 500), vermag der Senat dem nicht zu folgen. In den bereits zitierten Entscheidungen des hiesigen 2. Zivilsenats und des OLG München wird zutreffend darauf hingewiesen, daß durch diese Auffassung der Sinn der in den §§ 92 Abs. 1, 98 ZPO genannten Kostenregelung "gegenein-ander aufgehoben" verkannt wird. Entscheidend ist nicht, ob es im Hinblick auf den von den Hauptpar-teien gewählten Vergleichswortlaut zu einem Kosten-festsetzungsverfahren zwischen ihnen kommt, sondern in welcher Weise sie wirtschaftlich mit Prozeßko-sten belastet sind. Die Kostenaufhebung bedeutet aber nichts anderes, als daß der Kläger die Hälfte der Gerichtskosten und der eigenen außergerichtli-chen Kosten übernommen hat. Da somit eine hälftige Kostenverteilung vorliegt, steht der Streithelferin der Beklagten ein entsprechender Kostenerstattungs-anspruch gegen den Kläger zu.
##blob##nbsp;
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.