Beschwerde gegen PKH-Ablehnung für Wandlungsklage bei Gebrauchtwagenmangel zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Käufer beantragte Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Wandlungsklage wegen Motorschadens kurz nach Erwerb eines Gebrauchtwagens. Das OLG Köln hält die Klage mangels hinreichender Erfolgsaussicht für unbegründet und weist die Beschwerde zurück. Eine Zusicherung, das Fahrzeug sei "ohne technische Mängel", umfasst nur den augenblicklichen Zustand; typische Verschleißerscheinungen und fehlende Scheckheftpflege begründen keinen Mangel. Eine behauptete mündliche Rücknahmevereinbarung wurde nicht substantiiert vorgetragen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Wandlungsklage mangels Erfolgsaussicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine vom Verkäufer ausgesprochene Zusicherung, ein Gebrauchtfahrzeug sei "ohne technische Mängel", ist bei Privatschuldnern regelmäßig als Zusicherung des gegenwärtigen, nicht aber eines längerfristigen mangelfreien Zustands zu verstehen.
Typische Verschleißerscheinungen eines gebrauchten Fahrzeugs begründen keinen Mangel i.S.d. § 459 Abs. 1 BGB; das Risiko des Versagens von Verschleißteilen trägt der Käufer, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
Das bloße Fehlen einer nach Herstellervorgaben durchgeführten Scheckheftpflege begründet für sich allein keinen Gewährleistungsmangel; eine weitergehende Zusicherung "scheckheftgepflegt" oder entsprechende Nachfrage- und Aufklärungspflichten des Käufers sind maßgeblich.
Prozesskostenhilfe bzw. die Gewährung gerichtlicher Unterstützung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage nach den Anforderungen des § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 4 0 195/96
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Eine Erstattung von Kosten im Beschwerdeverfahren findet nicht statt. Im übrigen trägt der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
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I.
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Der Antragsteller kaufte am 26.02.1996 von der Antragsgegnerin einen Pkw Ford Escort zum Preise von 13.000,00 DM. Das Fahrzeug war am 24.07.1992 erstmals zugelassen worden. Die Kilometerleistung lag etwas über 60.000. Die Verhandlungen wurden auf Seiten der Verkäuferin ganz oder im wesentlichen von deren Ehemann geführt. Der von der Antrags-gegnerin selbst unterschriebene Vertrag, in dem die Sachmängelhaftung nicht ausgeschlossen wurde, enthält folgende Klausel:
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"Der Verkäufer versichert, daß das Auto unfallfrei und ohne technische Mängel ist."
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Am 15.03.1996 hatte das Fahrzeug einen Motor-schaden. Nach der Behauptung des Antragstellers hatte er zu diesem Zeitpunkt knapp 1.000 km gefah-ren. Er führt den Motorschaden auf einen angeblich schon zur Zeit des Verkaufs schadhaften Zahnriemen zurück, der, wären die vom Fahrzeughersteller vorgesehenen Inspektionen durchgeführt worden, rechtzeitig ausgetauscht worden wäre. Er verlangt Wandlung des Kaufvertrags.
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Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die beantragte Prozeßkostenhilfe für die beab-sichtigte Wandlungsklage mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
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II.
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Die nach §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der beabsichtigten Wandlungsklage fehlt die nach § 114 ZPO erforder-liche hinreichende Erfolgsaussicht.
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1.
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Ein Gewährleistungsanspruch wegen Fehlens einer zu-gesicherten Eigenschaft (§ 459 Abs. 2 BGB) besteht nicht.
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Die im Vertrag vom 26.02.1996 erfolgte Versicherung der Unfallfreiheit ist zwar unzweifelhaft eine Ei-genschaftszusicherung, der Antragsteller behauptet aber selbst nicht, daß das Fahrzeug einen Unfall-schaden erlitten habe.
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Die Versicherung, das Fahrzeug sei ohne technische Mängel, kann nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs (NJW 1978, 2241), wenn sie von einem Gebrauchtwagenhändler abgegeben wird, als Eigen-schaftszusicherung zu verstehen sein. Ob das u.U. auf einen Privatverkauf - wie hier - übertragbar ist, kann dahinstehen. Wenn dies zu Gunsten des Antragstellers unterstellt wird, so kann doch jedenfalls nicht unberücksichtigt bleiben, daß ein Privatmann in der Regel nicht in der Lage ist, den technischen Zustand eines Kraftfahrzeugs so wie ein Gebrauchtwagenhändler zu beurteilen. Daß das hier ausnahmsweise anders war, behauptet der Antragsteller selbst nicht. Die eventuelle Zusiche-rung, es seien keine technischen Mängel vorhanden, konnte vom Antragsteller deshalb vernünftigerweise nur dahin verstanden werden, daß das Fahrzeug z.Zt. des Verkaufs einwandfrei funktionierte und keine technischen Mängel offenbar geworden waren. Allenfalls dann, wenn die Antragsgegnerin bei den Verhandlungen behauptet hätte, das Fahrzeug sei vor dem Verkauf von einer Fachfirma untersucht und für technisch einwandfrei befunden worden, hätte der Antragsteller dem eine weitergehende Bedeutung beimessen können. Eine solche Erklärung hat die Antragsgegnerin bzw. ihr Ehemann aber unstreitig nicht abgegeben. Zu berücksichtigen war bei der "Versicherung", der Pkw sei "ohne technische Mängel", ferner dessen Laufleistung von über 60.000 km und das Alter von rd. dreieinhalb Jahren. Der Antragsteller konnte und durfte nicht erwarten, praktisch ein Neufahrzeug zu erwerben, sondern mußte die typischen Verschleißerscheinungen eines Fahrzeugs diesen Alters und dieser Laufleistung in Rechnung stellen. Bei einer Versicherung, der Pkw sei ohne technische Mängel, durften diese zwar nicht so sein, daß sie die Funktionsfähigkeit schon z.Zt. des Verkaufs beeinträchtigten. Zu rechnen war aber mit schon vorhandenen, jedoch noch nicht offenbar gewordenen Verschleißerscheinungen, die im weiteren Verlauf zur Funktionsunfähigkeit führen konnten, wenn das Verschleißteil nicht erneuert wurde. So war es hier bei zutreffender Würdigung des eigenen Sachvortrags des Antragstellers:
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Bei dem Zahnriemen, dessen Ausfall zum Motorscha-den geführt haben soll, nachdem der Antragsteller knapp 1.000 km gefahren war, soll es sich um ein Verschleißteil handeln. Laut dem Vorbringen des Antragstellers ist er bei den vom Hersteller vorge-sehenen Inspektionen regelmäßig zu prüfen und ggf. auszutauschen. Zur Zeit des Verkaufs beeinträchtig-te der Zahnriemen trotz seines angeblich schadhaf-ten Zustands die Funktionsfähigkeit noch nicht. Der Antragsteller macht selbst nicht geltend, während der von ihm gefahrenen knapp 1.000 km bis zum Motorschaden sei die Funktion des Fahrzeugs in irgendeiner Weise beeinträchtigt gewesen. Es liegt demnach der typische Fall vor, daß Material infolge Gebrauchs zu einem bestimmten, im vorhinein aber nicht exakt bestimmbaren Zeitpunkt versagt.
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Daß die Antragsgegnerin oder deren Ehemann den angeblich schon zur Zeit des Verkaufs schadhaften Zustand des Zahnriemens entdeckt hat oder trotz fehlenden technischen Sachverstands hätte entdecken müssen mit der Folge, daß die Versicherung, tech-nische Mängel beständen nicht, falsch gewesen sein könnte, läßt sich dem Vortrag des Antragstellers nicht entnehmen. Erstmals Seite 2 der Beschwerde (Bl. 29 GA) behauptet er, ein Laie könne sehen, daß der Zahnriemen ausgetauscht werden müsse. Dabei bleibt schon unklar, ob sich das auf den jetzigen Zustand des Zahnriemens oder den zur Zeit des Ver-kaufs bezieht, den naturgemäß auch der Antragstel-ler nicht genau kennt. Unklar bleibt ferner, ob die Beurteilungsmöglichkeit für einen Laien den ausge-bauten Zahnriemen betrifft oder - was entscheidend ist - den nicht ausgebauten, also noch am Motor befindlichen. Für ersteres spricht, daß der Antrag-steller den angeblich schadhaften Zustand bis zum Eintritt des Motorschadens offenbar selbst nicht bemerkt hat, obwohl er sicher das gekaufte Fahrzeug untersucht haben wird, ferner, daß er Seite 2 des Schriftsatzes vom 23.05.1996 (Bl. 19 GA) nur behauptet hat, der Schaden sei so offenkundig, daß jeder Kraftfahrzeugmechaniker ihn sofort erkannt hätte.
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Das, was der Antragsteller offenbar in erster Linie geltend machen will, ist, daß die Antragsgegnerin die vom Fahrzeughersteller vorgesehenen Inspektio-nen nicht durchgeführt habe und es deshalb nicht rechtzeitig zum Austausch des Zahnriemens gekommen sei. Dies ist unter dem Aspekt einer Eigenschafts-zusicherung belanglos, denn weder die Antragsgeg-nerin noch deren Ehemann hat dem Antragsteller erklärt, das Fahrzeug sei "scheckheftgepflegt". Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Behauptung des Antragstellers Seite 1, 2 des Schriftsatzes vom 23.05.1996 (Bl. 18, 19 GA), der Ehemann der Antragsgegnerin habe seine Frage nach dem Inspek-tionsheft dahin beantwortet, er vermute, daß es im Fahrzeug sei. Die Erklärung, der Pkw sei ohne tech-nische Mängel, besagt für die Frage der Scheckheft-pflege nichts.
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2.
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Ebensowenig besteht ein Gewährleistungsanspruch wegen eines Mangels i.S.d. § 459 Abs. 1 BGB.
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Typische Verschleißerscheinungen eines Gebraucht-wagens begründen keinen Fehler. Das Risiko, daß Verschleißmaterial unbrauchbar wird und dadurch ein weitergehender Schaden entsteht, trägt mangels anderweitiger Absprachen der Käufer.
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Auf die Behauptung, die Antragsgegnerin habe nicht die vom Fahrzeughersteller vorgesehenen Inspek-tionen durchführen lassen, kommt es auch für § 459 Abs. 1 BGB nicht an. Die Herstellerempfehlungen werden erfahrungsgemäß nicht von allen Fahrzeug-eigentümern beachtet. Das ist allgemein bekannt. Unterlassene Scheckheftpflege begründet für sich allein keinen Fehler i.S.d. § 459 Abs. 1 BGB. Ein Gebrauchtwagenkäufer, der Wert auf den Erwerb eines scheckheftgepflegten Fahrzeugs legt, muß den Verkäufer entsprechend befragen, wenn das Fahrzeug nicht ohnehin als "scheckheftgepflegt" angeboten wird - was hier nicht der Fall war -. Der Antrag-steller will im Zusammenhang mit dem Kauf nur nach dem "Inspektionsheft" gefragt und die Antwort erhalten haben, es befinde sich vermutlich im Fahr-zeug. Über die Scheckheftpflege besagt das nichts. Jedem Neufahrzeug wird ein Scheckheft beigefügt. Die entsprechende Pflege ergibt sich nicht aus dessen Vorhandensein, sondern dessen Inhalt. Darum hat sich der Antragsteller entweder nicht gekümmert oder er hat, obwohl er alsbald feststellte, daß sich das Scheckheft nicht im Wagen befand, ohne Beanstandung am Kauf festgehalten, bis es zum Motorschaden kam. Er behauptet selbst nicht, bei der Antragsgegnerin vorstellig geworden zu sein, nachdem er festgestellt hatte, daß sich das Scheck-heft nicht im Fahrzeug befand. Erst nach Schadens-eintritt will er wegen Inspektionen nachgefragt haben (Seite 2 des Schriftsatzes vom 23.05.1996, Bl. 19 GA).
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3.
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Schließlich besteht ein Wandlungsanspruch auch nicht deshalb, weil - so die Behauptung des Antragstellers - der Ehemann der Antragsgegnerin nach Kenntnis des Motorschadens die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rücknahme des Fahrzeugs angeboten hat. Schon zur Vertretungsmacht des Ehe-manns ist nicht ausreichend vorgetragen. Daß dieser die Verhandlungen geführt hat, die schließlich zum Kaufvertrag, den die Antragsgegnerin selbst unterschrieben hat, führten, rechtfertigt nicht den Schluß auf eine Bevollmächtigung zum Einverständnis in die Wandlung. Außerdem fehlt ausreichender Sachvortrag zu den näheren Umständen der angebli-chen Wandlungsvereinbarung. Der Antragsteller will dem Ehemann der Antragsgegnerin den Motorschaden telefonisch mitgeteilt haben; bei diesem Telefonat soll der Ehemann geäußert haben, er nehme das Fahrzeug zurück; am nächsten Tag habe er davon nichts mehr wissen wollen und sich nur noch bereit erklärt, gegen Zahlung von 2.500,00 DM einen ande-ren Motor zu besorgen (Seite 2 des Schriftsatzes vom 23.05.1996, Bl. 19 GA). Daß ein Verkäufer - hier: Verhandlungsführer der Verkäuferin -, dem erstmals ein Schaden der verkauften Sache gemeldet wird, im ersten Moment so reagiert, wie vom Antragsteller geschildert, läßt nicht ohne weiteres den Schluß auf einen entsprechenden Rechtsbindungs-willen zu, zumal dann nicht, wenn - wie hier - der Vertrag nach Verhandlungen und Probefahrt schrift-lich geschlossen worden ist. Anders kann es sein, wenn bei einem solchen Telefonat Einzelheiten der Gewährleistung zur Sprache kommen und der Verkäufer sich davon überzeugen läßt, daß er die Kaufsache zurücknehmen muß, oder er seine Bereitschaft erklärt, sie zur Vermeidung einer streitigen Aus-einandersetzung zurückzunehmen. Der Antragsteller trägt aber nicht einmal vor, was er denn vom Ehemann der Antragsgegnerin bei dem betreffenden Telefonat gefordert hat.
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Die Beschwerde erwähnt den Gesichtspunkt der Wand-lungsvereinbarung auch gar nicht mehr.
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4.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 127 Abs. 4 ZPO, 1, 49 GKG i.V.m. Nr. 1905 des Kostenverzeich-nisses zum GKG.