Antrag auf Prozesskostenhilfe für sofortige Beschwerde abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für die sofortige Beschwerde gegen einen Landgerichts-Beschluss, der sein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter als unbegründet ansah. Das OLG Köln bewilligte die PKH nicht, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat und die eingelegte sofortige Beschwerde verspätet und damit unzulässig ist. Die Zweiwochen-Notfrist des §577 Abs.2 ZPO begann mit Zustellung des Beschlusses.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen; sofortige Beschwerde wegen Verspätung unzulässig
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gegen Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern nach § 46 Abs. 2 ZPO findet die sofortige Beschwerde statt, für die die Notfrist des § 577 Abs. 2 ZPO (zwei Wochen) gilt.
Die Notfrist des § 577 Abs. 2 ZPO beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses; eine nach Ablauf dieser Frist eingelegte sofortige Beschwerde ist unzulässig.
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Rechtsmittelverfahren ist hinderlich, wenn das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist oder keine Erfolgsaussicht besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5 O 51/96
Tenor
Die für das Verfahren über die sofortige Beschwerde des An-tragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 26.05.1997 - 5 O 51/96 - nachgesuchte Prozeßkostenhilfe wird dem Antragsteller nicht bewilligt.
Gründe
Die beantragte Prozeßkostenhilfe kann nicht bewilligt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Die vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde ist verspätet und daher unzulässig.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht ein Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen Richter der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln für unbegründet erklärt. Gegen einen solchen Beschluß findet nach § 46 Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde statt, die nach § 577 Abs. 2 ZPO binnen einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen ist. Der angefochtene Beschluß ist dem Antragsteller am 11. Juni 1997 zugestellt worden, die Beschwerdeschrift ist dagegen erst am 22. August 1997 eingegangen. Damit ist die zweiwöchige Frist nicht gewahrt.