Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen Frist/Nachfrist abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ein und beanstandete eine Ungleichbehandlung durch den Einigungsvertrag. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück, weil der Antragsteller seinen Leistungsanspruch erst nach dem 31.12.1993 geltend machte und daher von einer etwaigen Nachfrist nicht profitieren kann. Eine richterliche Setzung einer Nachfrist kommt nicht in Betracht; etwaige Verfassungsverstöße des Gesetzgebers begründen keine Ansprüche gegen die Antragsgegnerin. Die Kostenentscheidung beruht auf §§127 Abs.4 ZPO, 1, 49 GKG.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen; Antragsteller trägt die im Beschwerdeverfahren entstandene Gerichtsgebühr.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn der behauptete Anspruch außerhalb einschlägiger gesetzlicher Fristen liegt und der Antragsteller daher keinen durchsetzbaren Anspruch gegen die Antragsgegnerin darlegt.
Gerichte und Parteien sind nicht befugt, durch richterliche oder parteiische Anordnung eine gesetzliche Nachfrist zu schaffen; die Setzung oder Änderung solcher Fristen obliegt dem Gesetzgeber.
Eine günstige verfassungskonforme Auslegung eines staatsvertraglichen oder gesetzlichen Regelungswerks nützt dem Antragsteller nicht, wenn er seinen Anspruch erst nach Ablauf der maßgeblichen Frist geltend macht.
Ansprüche wegen des Unterlassens des Gesetzgebers sind grundsätzlich nicht gegen eine Antragsgegnerin zu richten, die für das gesetzgeberische Unterlassen nicht verantwortlich ist.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §127 Abs.4 ZPO i.V.m. den Vorschriften des GKG; die im Beschwerdeverfahren entstandene Gerichtsgebühr trägt der unterliegende Antragsteller kraft Gesetzes.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 10 O 178/95
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 05.07.1995 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; die im Beschwerdeverfahren angefallene Gerichtsgebühr trägt der Antragsteller kraft Gesetzes.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat dem Antragsteller zu Recht und mit zutreffender Begründung Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt. Der mit der Beschwerde vorgebrachte Einwand, der Einigungsvertrag verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil er für Bürger der früheren DDR eine neue Antragsfrist eröffnet habe, nicht jedoch für die Angehörigen osteuropäischer Staaten, geht fehl. Selbst wenn der Einigungsvertrag verfassungskonform so zu interpretieren wäre, daß die dort gesetzte "Nachfrist" auch für Bürger osteuropäischer Staaten zu gelten hat, könnte der Antragsteller daraus nichts zu seinen Gunsten herleiten, da er - unstreitig - einen Anspruch auf Leistungen nach dem Stiftungsgesetz erst nach dem 31.12.1993 geltend gemacht hat.
Der Antragsteller meint, die angeblich gebotene Gleichbehandlung von Bürgern der ehemaligen DDR und denen osteuropäischer Staaten könne nur dadurch verwirklicht werden, daß letzteren eine neue Nachfrist gesetzt werde, weil die im Einigungsvertrag bestimmte eben nur für Bürger der ehemaligen DDR gegolten habe, Anträge von Bürgern osteuropäischer Staaten deshalb von vornherein aussichtslos gewesen wären. Darauf kommt es im Streitfall nicht an. Der Antragsteller bezweifelt - zu Recht - nicht die Verfassungsmäßigkeit der "allgemeinen" Befristung bis zum 31.12.1983 gemäß § 13 des Stiftungsgesetzes. Sein Begehren, zu Gunsten der Bürger osteuropäischer Staaten eine Nachfrist zu bestimmen, weil sie aus politischen Gründen nicht in der Lage gewesen seien, die Frist 31.12.1983 einzuhalten, beinhaltet eine Forderung an den Gesetzgeber. Weder die Antragsgegnerin noch die Gerichte sind befugt, nach eigenem Ermessen eine Nachfrist zu statuieren, mag sie von Verfassung wegen geboten sein oder nicht. Ob das bisherige Unterlassen des Gesetzgebers verfassungswidrig ist, wenn ja, ob daraus Ansprüche des Antragstellers resultieren können, bedarf keiner Entscheidung. Etwaige Ansprüche könnten sich nämlich jedenfalls nicht gegen die Antragsgegnerin richten, da diese für das Unterlassen des Gesetzgebers nicht verantwortlich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 127 Abs. 4 ZPO, 1, 49 GKG i. V. m. Nr. 1905 des Kostenverzeichnisses zum GKG.