Kostenentscheidung nach § 91a ZPO bei Erledigungserklärung und geänderter notarieller Vereinbarung
KI-Zusammenfassung
Die Parteien gaben übereinstimmende Erledigungserklärungen; das OLG Köln gab der sofortigen Beschwerde statt. Es entschied, dass nach § 91a ZPO eine Kostenentscheidung auch ohne förmliche Zustellung der Klage möglich ist, wenn der Beklagte auf Zustellung verzichtet. Da ein späterer notarieller Änderungsvertrag die frühere Verpflichtung ersetzte, wäre die Vollstreckung aus der alten Urkunde unzulässig, weshalb die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen sind.
Ausgang: Sofortige Beschwerde in der Sache stattgegeben; Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Beschwerdeverfahrens dem Beklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen kann eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ergehen, ohne dass der Eintritt eines erledigenden Ereignisses nachgewiesen werden muss.
Für eine Entscheidung nach § 91a ZPO ist nicht stets die förmliche Zustellung der Klage erforderlich; ein Verzicht des Beklagten auf Zustellung kann das hierfür notwendige Prozessrechtsverhältnis begründen.
Bei der Ausübung des billigen Ermessens nach § 91a Abs. 1 ZPO können die Kosten demjenigen auferlegt werden, dessen Klage im Falle einer Entscheidung durch Urteil keinen Erfolg gehabt hätte.
Durch einen späteren notariellen Änderungsvertrag, der die frühere Verpflichtung aufhebt und ersetzt, kann die Zulässigkeit einer aus der früheren Urkunde beabsichtigten Zwangsvollstreckung entfallen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 4 0 469/99
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Voraussetzungen für eine Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO liegen vor. Da die Parteien übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben haben, ist die Kostenentscheidung nicht mehr davon abhängig, ob tatsächlich ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Ebensowenig kommt es auf den Zeitpunkt der Erledigung an. Der Senat ist darüber hinaus der Auffassung, daß eine Entscheidung nach § 91 a ZPO auch dann ergehen kann, wenn die Klage - wie hier - im Zeitpunkt der Erledigungserklärung noch nicht zugestellt ist. Die gegenteilige Auffassung (Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 91 a Rn. 23) berücksichtigt nicht, daß das für die Erledigungserklärung erforderliche Prozeßrechtsverhältnis nicht nur durch die förmliche Zustellung der Klage begründet werden kann, sondern auch dadurch, daß der Beklagte auf die Zustellung verzichtet. Ein derartiger - stillschweigender - Verzicht ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Beklagte, der auf andere Weise als durch die Zustellung von der Einreichung der Klage Kenntnis erlangt hat, sich der Erledigungserklärung des Klägers anschließt (vgl. OLG Köln, 1. Zivilsenat, NJW-RR 1996, 1023; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 91 a Rn. 17). Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen hier nicht vor.
Nach dem für die Kostenentscheidung gem. § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO maßgebenden billigen Ermessen müssen die Kosten insgesamt dem Beklagten zur Last fallen. Die Klage hätte nämlich, wenn es zu einer Entscheidung durch Urteil gekommen wäre, Erfolg haben müssen. Die Klage richtete sich gegen die Vollstreckung aus einem am 28.05.1993 geschlossenen notariellen Vertrag, den die Parteien durch einen weiteren notariellen Vertrag vom 09.06.1997 abgeändert hatten. Statt der ursprünglich vereinbarten monatlichen Rente von 3.000,00 DM sollte der Kläger nach dem Inhalt des neuen Vertrags nur noch monatlich 1.000,00 DM zahlen. Insoweit enthält der neue Vertrag auch nicht etwa nur eine Ermäßigung der früheren Schuld, die es dem Beklagten noch erlaubt hätte, aus der alten Urkunde jedenfalls in Höhe eines Teilbetrags von 1.000,00 DM monatlich zu vollstrecken. Vielmehr sollte die frühere Verpflichtung aufgehoben und durch eine neue ersetzt werden. Dies folgt ohne weiteres aus dem Wortlaut des Änderungsvertrags, in dem es ausdrücklich heißt, daß die neu vereinbarte Rente in Höhe von 1.000,00 DM "anstelle" der Rente von 3.000,00 DM gezahlt werden soll. Außerdem sind Fälligkeit der Rentenzahlung und Dauer der Rente im Vertrag vom 09.06.1997 anders geregelt als im Vertrag vom 28.05.1993. Eine Wertsicherungsklausel ist nur im Vertrag vom 09.06.1997 vereinbart. Schließlich enthält dieser eine (neue) Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Klägers. Die vom Beklagten beabsichtigte Vollstreckung aus der Urkunde vom 28.05.1993 war daher insgesamt unzulässig.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 ZPO.
Beschwerdewert: 2.000,00 DM