Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung: Umsatzsteuer bei Mängelbeseitigung zu berücksichtigen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die vom Landgericht festgesetzte Höhe des Streitwerts in einem selbständigen Beweisverfahren betrifft die Einbeziehung der Umsatzsteuer in die Mängelbeseitigungskosten. Das OLG Köln erhöhte den Streitwert um die Umsatzsteuer (1.292,00 EUR) auf 8.092,00 EUR, wies sonstige Erhöhungsbegehren aber zurück. Begründend stellte das Gericht auf das vom Sachverständigen ermittelte, als ausreichend erachtete Maßnahmenspektrum ab und verwies auf fehlende verbindliche Festlegung und fehlenden Vorsteuerabzug.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Streitwert um Umsatzsteuer erhöht auf 8.092,00 EUR, im Übrigen zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Streitwerts sind die voraussichtlichen Umsatzsteuerbeträge zu berücksichtigen, sofern für den Antragsteller keine Vorsteuerabzugsberechtigung erkennbar ist.
Bei einem selbständigen Beweisverfahren ist für die Bemessung des Streitwerts auf die vom Sachverständigen als erforderlich erachteten Mängelbeseitigungsmaßnahmen abzustellen.
Nur weil ein Antragsteller teurere Mängelbeseitigungsmaßnahmen benennt oder abfragt, ergibt sich hieraus keine Erhöhung des Streitwerts, sofern er sich nicht ausdrücklich auf diese Maßnahmen festlegt.
Eine bloße Nachfrage nach einem merkantilen Minderwert begründet keine Streitwerterhöhung, wenn der merkantile Minderwert nicht behauptet oder geltend gemacht wird.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 7 OH 47/15
Tenor
Auf die in eigenem Namen erhobene sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 2) wird der Streitwert auf 8.092,00 EUR brutto festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 68 GKG, 32 Abs.2 RVG statthafte und auch im Übrigen form – und fristgerecht in eigenem Namen der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 2) eingelegte Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes durch das erstinstanzliche Gericht hat nur in Höhe von 1.292,00 EUR Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
Zu Recht rügen die Beschwerdeführer, dass bei der Streitwertfestsetzung die Umsatzsteuer nicht berücksichtigt worden ist. Nachdem eine Vorsteuerabzugsberechtigung der Antragstellerin nicht ersichtlich ist, ist die Umsatzsteuer bei der Bemessung der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Entsprechend hat auch die Sachverständige in ihrem Gutachten hinter die netto ermittelten Kosten jeweils den Zusatz gesetzt “zuzügl. der gesetzl. gültigen Mehrwertsteuer“.
Ausgehend von den zutreffend vom Landgericht ermittelten Nettomängelbeseitigungskosten in Höhe von 6.800,00 EUR ergibt sich eine noch zusätzlich zu berücksichtigende Umsatzsteuer in Höhe von 1.292,00 EUR. Um diesen Betrag war der festgesetzte Streitwert zu erhöhen.
Eine weitere Erhöhung des Streitwertes war jedoch nicht vorzunehmen. Insbesondere war der Streitwertfestsetzung kein Mehrwert wegen der von der Antragstellerin abgefragten Mängelbeseitigungsmaßnahmen nach dem Vorschlag der Firma D zu Grunde zu legen. Denn die Sachverständige hat entsprechende Maßnahmen nicht für erforderlich gehalten, sondern eine günstigere Mängelbeseitigungsmaßnahme für ausreichend erachtet. Die vom Sachverständigen angegebenen Kosten der von ihm vorgeschlagenen Mängelbeseitigungsmaßnahmen sind jedoch auch dann der Festsetzung des Streitwerts des selbständigen Beweisverfahrens zu Grunde zu legen, wenn der Antragsteller eine andere, teurere Mängelbeseitigungsmaßnahme und deren vermutliche Kosten genannt hat, ohne sich in seinen Anträgen oder dessen Begründung ausdrücklich auf diese eine Mängelbeseitigungsmaßnahme festzulegen (Anschluss OLG Stuttgart, Beschluss vom 7. 8. 2008 -10 W 43/08 –). So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin hat lediglich unter Vorlage des Vorschlages der Firma D von der Sachverständigen wissen wollen, ob letztere derartige Maßnahmen für erforderlich hielt. Hierbei ging es ersichtlich nur darum, die von der Sachverständigen vorgeschlagene Art der Mängelbeseitigung nochmals konkret zu hinterfragen. Eine Festlegung auf die von der Firma D vorgeschlagene Art der Mängelbeseitigung lag hierin nicht.
Ebenso rechtfertigt die Frage der Antragstellerin nach einem etwaigen merkantilen Minderwert keine Erhöhung des Streitwertes. Denn die Antragstellerin hat selbst in keinem Zeitpunkt des Verfahrens einen merkantilen Minderwert behauptet. Demnach ging es auch bezüglich dieser Frage lediglich um die klarstellende Frage an die Sachverständige, ob mit der von ihr vorgeschlagenen Art der Mängelbeseitigung eine restlose Beseitigung der behaupteten Mängel möglich war. Bei dieser Sachlage ist eine Erhöhung des Streitwertes für den hier vorliegenden Fall, dass die Sachverständige einen merkantilen Minderwert nach Abschluss der Mängelbeseitigungsarbeiten verneint, nicht gerechtfertigt.
Der Ausspruch zu den Kosten beruht auf § 68 III GKG.