Beschwerde zurückgewiesen: fehlende Erfolgsaussichten wegen BNotO/§ 839 BGB
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller legten Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ein, das die Verfolgung ihrer Ansprüche aus § 19 Abs. 1 BNotO mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 11 Satz 1 ZPO) abgelehnt hatte. Das OLG Köln schließt sich der Begründung der Vorinstanz an und bestätigt, dass § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO in Verbindung mit § 839 Abs. 3 BGB einem Anspruch entgegenstehen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Antragsteller tragen die Kosten, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde der Antragsteller als unbegründet abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet; Kosten des Beschwerdeverfahrens den Antragstellern auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist abzuweisen, wenn das Beschwerdegericht die zutreffende Feststellung der Vorinstanz bestätigt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 11 Satz 1 ZPO).
Ansprüche nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO können durch die Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO in Verbindung mit § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sein und damit nicht durchsetzbar werden.
Zur Darlegung einer krankheitsbedingten Unmöglichkeit, eingehende Korrespondenz auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, obliegt dem Kläger eine substantielle und deutlich nachvollziehbare Glaubhaftmachung; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren kann auf § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO sowie § 11 Abs. 1 GKG und Nr. 1181 des Kostenverzeichnisses gestützt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 4 0 446/85
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Im übrigen fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Antragstellern zur Last.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 ZPO). Sie bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
Mit Recht hat das Landgericht entschieden, daß die von den Antragstellern beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 11 Satz 1 ZPO), weil einem Anspruch aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO, der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, §§ 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO, 839 Abs. 3 BGB entgegenstehen. Dies hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß zutreffend begründet; der Senat nimmt auf diese Ausführungen Bezug und macht sie sich zueigen.
Die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Erwägungen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Wer ab Rechtsleben muß dafür Sorge tragen, daß er den sich aus der Rechtsordnung ergebenden Pflichten nachkommt; sollte dies ihm selbst - etwa aus gesundheitlichen Gründen - nicht möglich sein, so muß er sich grundsätzlich der Hilfe anderer Personen versichern. Im übrigen ergibt sich auch aus dem Beschwerdevorbringen nicht mit der hinreichenden Deutlichkeit, daß der Kläger zu 1) infolge Krankheit gehindert war, eingehende Korrespondenz auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO, der auch im Beschwerdeverfahren gilt (vgl. Zöller-Schneider, ZPO 14. Aufl. 3 118 23 m.w.N.), und auf § 11 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1181 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.
Beschwerdewert : Wert von je drei Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren aus einem Streitwert von 336.000,-DM (36.000-- DM für Antrag zu 1) und 12, 1/2 x 24.000,-- DM für Antrag zu 2) nach § 9 ZPO).