Beschwerde zurückgewiesen: Aussichtslosigkeit einer Amtshaftungs- und Schmerzensgeldklage
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller hatte Beschwerde eingelegt, weil er ausbleibende Sozialhilfe und vermeintliche Amtspflichtverletzungen geltend machte. Zentral war, ob eine Amtshaftung nach § 839 BGB beziehungsweise eine Schmerzensgeldklage Aussicht auf Erfolg hat. Das OLG Köln wies die Beschwerde als unbegründet zurück, weil weder konkrete Pflichtverletzungen substantiiert noch ein endgültiger Schaden nachgewiesen waren. Zudem war das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen.
Ausgang: Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen, da die beabsichtigte Amtshaftungs- und Schmerzensgeldklage keine Aussicht auf Erfolg hat
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch wegen Amtspflichtverletzung setzt nach § 839 Abs. 3 BGB voraus, dass der Geschädigte zunächst versucht hat, den Schaden durch den Gebrauch des vorgesehenen Rechtsmittels abzuwenden.
Zur Begründung einer Amtshaftung sind konkrete und hinreichend substantiierte Darlegungen darüber erforderlich, gegen welche Amtspflichten die handelnden Bediensteten verstoßen haben sollen.
Fehlt eine abschließende Entscheidung über den einschlägigen Verwaltungsbescheid, steht nicht fest, ob ein bleibender Schaden vorliegt; dies schmälert die Erfolgsaussichten eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs.
Unsubstantiierte Behauptungen über erlittene gesundheitliche Schäden genügen nicht zum Nachweis eines Anspruchs auf Schmerzensgeld und wirken sich negativ auf die Aussichtslosigkeit der Klage aus.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5 O 51/96
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie das Landgericht mit Recht festgestellt hat, keine ausreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Der Antragsteller trägt schon nicht ansatzweise vor, gegen welche Amtspflichten die mit seinem Sozialhilfeantrag befaßten Bediensteten der Antragsgegnerin verstoßen haben sollen. Davon abgesehen ist das Verfahren auch noch nicht abgeschlossen, so daß noch nicht feststeht, ob dem Antragsteller überhaupt ein bleibender Schaden entstanden ist. Ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung hat nach § 839 Abs. 3 BGB zur Voraussetzung, daß der Geschädigte den Schaden zunächst durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden versucht. Der Kläger trägt zwar vor, er habe gegen den ablehnenden Bescheid des Sozialamts Widerspruch eingelegt und Klage erhoben. Seinem Vorbringen kann aber nicht entnommen werden, ob und wie darüber entschieden worden ist. Eine abschließende gerichtliche Entscheidung kann im Hinblick darauf, daß der Bescheid erst am 5.12.1995 ergangen ist, ausgeschlossen werden. Soweit der Antragsteller geltend macht, durch die Nichtgewährung der Sozialhilfe bereits jetzt gesundheitliche Schäden erlitten zu haben, ist sein Vorbringen unsubstantiiert und nicht unter Beweis gestellt, so daß auch die beabsichtigte Schmerzensgeldklage keine Aussicht auf Erfolg hat.