Beschwerde zu Amtshaftung und Lagervertrag bei Räumungsvollstreckung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller verlangt Schadensersatz wegen bei einer Räumung eingelagerter bzw. verschrotteter Sachen. Das OLG hält einen Amtshaftungsanspruch für ausgeschlossen, weil ein Anspruch gegen die Lagerfirma besteht und die Einlagerung auf privatrechtlichem Lagervertrag beruht; keine öffentliche Verwahrung. Unsubstantiierte Schadensbehauptungen werden zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen Abweisung der Schadensersatzklage wird abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG entfällt, wenn der Geschädigte eine anderweitige Ersatzmöglichkeit gegen einen Dritten hat (§ 839 Abs.1 S.2 BGB).
Die Überlassung von Gegenständen durch einen Gerichtsvollzieher an eine Lagerfirma aufgrund eines privatrechtlichen Lagervertrags begründet keine Übernahme einer hoheitlichen Aufgabe durch den Dritten und macht diesen nicht zum Verwaltungshelfer.
Ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis liegt nur vor, wenn die Behörde fremde Sachen in Ausübung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe in Besitz nimmt und der Berechtigte dadurch an eigenen Sicherungs- und Obhutsmaßnahmen gehindert wird.
Ansprüche auf Schadensersatz wegen Beseitigung oder Verschrottung von Gegenständen sind nur bei substantiiertem Vortrag zu Beweistatsachen über Vorhandensein, Wert und Schadensumfang hinreichend begründet; bloße Wertbehauptungen und untaugliche Sachverständigenbeweise genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 4 O 180/93
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Im übrigen trägt der Antragsteller die Kosten der Beschwerde.
Gründe
Die nach §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Soweit der Antragsteller Schadensersatz verlangt, weil bei der Firma S. eingelagerte Sachen beschä- digt worden oder abhanden gekommen sind, besteht jedenfalls zur Zeit kein Amtshaftungsanspruch wegen angeblich fehlerhaften Verhaltens des Gerichtsvoll- ziehers, weil er, sofern ihm tatsächlich schuldhaft ein Schaden zugefügt worden sein sollte, eine anderweitige Ersatzmöglichkeit hat (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB), nämlich einen Anspruch gegen die Firma S.. Das, was der Antragsteller gegen die Anwendbar- keit des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB vorbringt, über- zeugt nicht: Für die Anwendung der genannten Vorschrift ist es ersichtlich belanglos, daß die Einlagerung der Gegenstände vom Gerichtsvollzieher veranlaßt worden ist, der - sei es im eigenen Namen, sei es als Ver- treter des Justizfiskus (siehe hierzu BGH NJW 1984, 1759 f. m.w.N.) - mit der Firma S. einen Lagerver- trag abgeschlossen hat. Der Umstand, daß der Antragsteller nicht Vertrags- partner der Firma S. ist, steht einem Ersatzan- spruch gegen diese nicht entgegen. Der Kläger behauptet, durch Verschulden von Bediensteten der Firma S. seien seine eingelagerten Sachen beschä- digt worden bzw. abhanden gekommen. Wenn das zu- trifft, folgt der Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Außerdem kommt in Betracht, daß der zwischen dem Gerichtsvollzieher und der Firma S.ge- schlossene Lagervertrag Schutzwirkung zugunsten des Klägers entfaltet mit der Folge, daß diesem, falls ihm tatsächlich ein Schaden entstanden sein sollte, auch ein vertraglicher Ersatzanspruch gegen die Firma S. zusteht.
Ein Amtshaftungsanspruch wegen angeblichen Fehl- verhaltens der Firma S. besteht nicht, weil diese nicht in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes (Artikel 34 GG) gehandelt hat, sondern in Erfüllung des mit dem Gerichtsvollzie- her geschlossenen Lagervertrages, der ein "rein privatrechtliches Geschäft" ist (BGH a.a.O.). Die Firma S. kann nicht als sogenannte Verwaltungshel- ferin qualifiziert werden, für deren Verschulden der Antragsgegner im Rahmen von § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG einzustehen hat. Bei der Räumungsvollstreckung hat der Gerichtsvollzie- her bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, wegzuschaffen und dem Schuldner oder, wenn dieser - wie hier - abwesend ist, einem Bevollmächtigten des Schuldners oder einer zu seiner Familie gehörigen oder in dieser Familie dienenden erwachsenen Person zu übergeben oder zur Verfügung zu stellen (§ 885 Abs. 2 ZPO). Gemäß § 885 Abs. 3 ZPO hat er die Sachen auf Kosten des Schuldners in das Pfandlokal zu schaffen oder anderweit in Verwahrung zu bringen, wenn bei der Räumungsvollstreckung weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend ist. Diese Inverwahrungnahme ist noch Teil der Zwangs- vollsteckung und obliegt dem Gerichtsvollzieher als hoheitliche Aufgabe. Die Verwahrung als solche braucht der Gerichtsvollzieher, wie sich aus § 885 Abs. 3 ZPO ergibt, nicht selbst in eigenen Räumen vorzunehmen, vielmehr kann er die betreffenden Sa- chen einem Dritten - hier: der Firma S. -in Verwah- rung geben. Dem Dritten wird dadurch keine hoheit- liche Aufgabe anvertraut, vielmehr wird er aufgrund eines privatrechtlichen Lagervertrages tätig, der sich im Grundsatz nicht unterscheidet von einem Lagervertrag, der zwischen ihm und einem privaten Dritten abgeschlossen wird.
Durch die Einlagerung der Gegenstände bei der Firma S. ist kein öffentlich-rechtliches Verwahrungsver- hältnis zwischen dem Antragsteller und dem Antrags- gegner zustande gekommen. Die Verwahrung der Sachen des Antragstellers erfolgte auf privatrechtlicher Grundlage, nämlich dem abgeschlossenen Lagerver- trag. Ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsver- hältnis ist nur anzunehmen, wenn eine Behörde bei Wahrnehmung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe fremde Sachen in Besitz nimmt und den Berechtigten dadurch von Einwirkungen ausschließt, insbesondere an eigenen Sicherungs- und Obhutsmaßnahmen hindert (BGH WM 1975, 81). Hieran fehlt es abgesehen von der privatrechtlichen Grundlage der Verwahrung auch deshalb, weil der Antragsteller an eigenen Siche- rungs- und Obhutsmaßnahmen nicht gehindert war; er konnte die eingelagerten Sachen jederzeit bei der Firma S. abholen, wenn auch nur gegen Zahlung der Lagerkosten.
Das Landgericht hat im Nichtabhilfebeschluß vom 15. April 1994 Bedenken gegen die Substantiierung des Schadens an den eingelagerten Sachen erhoben, die durchaus beachtlich sind. Da ein Ersatzanspruch gegen den Antragsgegner, wie ausgeführt, zur Zeit ohnehin nicht besteht, kann diese Frage jedoch letztlich offen bleiben.
2. Der Antragsteller begehrt ferner Schadensersatz, weil der Gerichtsvollzieher einen Teil der bei der Räumungsvollstreckung vorgefundenen Sachen, die er für wertlos hielt, zur Müllkippe hat fahren lassen. Insoweit hat die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Angaben des Antragstellers zum Schaden und Schadensumfang unsubstantiiert sind. Ausweislich der mit der Beschwerdeschrift vorgeleg- ten Liste 2 (Blatt 65 GA) macht der Antragsteller geltend, ihm sei ein Schaden in Höhe von rund 6.000,00 DM entstanden, weil der Gerichtsvollzieher 2 ausgeschlachtete alte "Enten" - Citroen 2 CV - habe verschrotten lassen, und zwar einschließlich wesentlicher Ersatzteile, die schwer zu beschaffen seien (Seite 8 der Antragsschrift vom 25.02.1993, Blatt 8 GA). Das ist nicht nachvollziehbar. Es liegt auf der Hand, daß ausgeschlachtete alte "Enten" normalerweise nur noch für den Schrottplatz taugen und bei der Verschrottung keinen Erlös er- bringen, erst recht nicht in der vom Antragsteller behaupteten Größenordnung. Seite 5 der Beschwer- deschrift (Bl. 59 GA) behauptet er, es habe sich im wesentlichen um Ersatzteile aus der Zeit Anfang der 70er Jahre gehandelt. Demnach waren die ausge- schlachteten Fahrzeuge zur Zeit der Vollstreckung rund 20 Jahre alt, bei vernünftiger Betrachtung deshalb wertlos. Der vom Antragsteller angebotene Sachverständigenbeweis für den Wert führt nicht weiter, da der Zustand der Fahrzeuge nicht bekannt ist, deshalb die erforderlichen Anknüpfungstat- sachen für ein Sachverständigengutachten fehlen. Davon abgesehen kann nicht ernstlich zweifelhaft sein, daß ein Sachverständiger nicht annähernd einen Wert in der vom Antragsteller behaupteten Größenordnung ermitteln würde, sondern ebenfalls zu dem Ergebnis käme, daß die beiden "Enten" hätten verschrottet werden müssen und vom Antragsteller vermutlich in der Vergangenheit nur deshalb nicht verschrottet worden sind, weil er die dadurch an- fallenden Kosten sparen wollte.
Er behauptet ferner, der Gerichtsvollzieher habe Küchenschränke, Herd und Kühlschrank auf die Müll- kippe fahren lassen (Seite 8 der Antragsschrift, Blatt 8 GA). Insoweit ist die beabsichtigte Klage schon deshalb aussichtslos, weil der Antragsteller für diese seine Behauptung keinen Beweis angetreten hat. In der mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Liste 2 (Blatt 65 GA) sind diese Sachen nicht angegeben. Selbst wenn der Gerichtsvollzieher die genannten Gegenstände zur Müllkippe hat fahren lassen, folgt daraus kein Ersatzanspruch, weil nichts dafür spricht - vom Antragsteller auch nicht unter Beweis gestellt ist abgesehen vom untaugli- chen Sachverständigenbeweis -, daß die betreffenden Gegenstände irgendeinen Wert hatten. Der Antrags- gegner behauptet, der Gerichtsvollzieher habe nur unbrauchbare Sachen zur Müllkippe bringen lassen, insbesondere in einem Schuppen vorgefundene größere Mengen Unrat bestehend aus gewöhnlichem Hausmüll, alten, meist vollständig zerstörten Möbelstücken, Kartons, Dosen, Kanister, Auto- und Eisenteilen, Teppichresten u.s.w. (Seite 3, 4 des Schriftsatzes vom 9. 6. 1993, Blatt 32, 33 GA).
In der mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Li- ste 2 sind als zur Müllkippe geschaffte Gegenstände ferner eine Transportkiste, ein Regal und mehrere sogenannte Autoklaphen angegeben. Der Antragsteller hat jedoch weder Beweis dafür angetreten, daß diese Gegenstände vor der Räumung vorhanden waren, noch, sollten sie vorhanden gewesen sein, dafür, daß sie zur Müllkippe geschafft worden sind. Außerdem ent- ziehen sich die Angaben des Antragstellers zum Wert dieser Sachen jeder sachlichen Nachprüfung.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 127 Abs. 4 ZPO, 1, 49 GKG in Verbindung mit Nr. 1181 des Kostenverzeichnisses zum GKG.
Beschwerdewert (nur für die Gerichtsgebühr): 6.000,00 DM.