Beschwerde zurückgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt (§ 97 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den angefochtenen Beschluss wurde vom Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen, wobei das Gericht sich auf die zutreffenden Gründe des Vorbeschlusses stützte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem unterliegenden Antragsteller gemäß § 97 Abs. 1 ZPO auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 8 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt, Gerichtskosten nicht erhoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde kann durch Zurückweisung aus den in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Gründen entschieden werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Antragsteller aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gerichtskosten können nach § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht erhoben werden.
Die ausdrückliche Bezugnahme des Berufungsgerichts auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses genügt als Entscheidungsgrundlage.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5 O 94/93
Tenor
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 8 Abs. 1 Satz 3 GKG).