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Oberlandesgericht Köln·7 W 101/08·26.01.2009

Sofortige Beschwerde wegen Nichtraucherhaftraum: Anspruch gegen Land NRW nicht schlüssig

Öffentliches RechtStrafvollzugsrechtAmtshaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob sofortige Beschwerde gegen eine landgerichtliche Entscheidung und begehrte gerichtliche Entscheidung über die Zuweisung eines Nichtraucherhaftraums. Das OLG Köln hält die Beschwerde für statthaft und zulässig, sieht sie in der Sache jedoch als unbegründet an. Der Antragsteller hat keinen schlüssigen Anspruch gegen das Land Nordrhein‑Westfalen dargetan und nicht vorgetragen, bei der Behörde um Zuweisung ersucht zu haben. Das Vorschaltverfahrensgesetz N.W. und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sind als Rechtsmittel i.S.v. § 839 Abs. 3 BGB zu qualifizieren.

Ausgang: Sofortige Beschwerde als unbegründet abgewiesen; kein schlüssiger Anspruch gegen das Land NRW dargetan

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist statthaft und zulässig; ihr Erfolg setzt jedoch die schlüssige Darlegung des geltend gemachten Anspruchs voraus.

2

Ein Anspruch gegen das Land als Träger hoheitlicher Aufgaben (Amtshaftung) ist vom Anspruchsteller substantiiert und schlüssig darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Das Vorschaltverfahrensgesetz N.W. und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung können als Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB einzustufen sein.

4

Eine Kostenentscheidung kann nach § 22 Abs. 1 GKG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO unterbleiben, wenn das Gericht dies für nicht veranlasst hält.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ Vorschaltverfahrensgesetz N.W.§ 839 Abs. 3 BGB§ 22 Abs. 1 GKG§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 5 O 120/08

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anspruch gegen das Land Nordrhein-Westfalen nicht schlüssig dargetan. Wegen der Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Der Antragsteller behauptet nicht, um Zuweisung eines Nichtraucherhaftraums nachgesucht zu haben. Auch nach Auffassung des Senats ist das Vorschaltverfahrensgesetz N.W. und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ein Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB.

3

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst  (§ 22 Abs. 1 GKG, § 127 Abs. 4 ZPO).