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Oberlandesgericht Köln·7 VA 7/23·18.08.2023

§ 609 Abs. 6 ZPO: Anspruch auf Klageregisterauszug zeitlich nicht beschränkt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Musterbeklagten zweier Musterfeststellungsverfahren verlangten vom Bundesamt für Justiz aktuelle Auszüge aus dem Klageregister, um neu angemeldete Verbraucherfälle prüfen und bereinigen zu können. Das Bundesamt lehnte dies vor dem „Tag vor dem ersten Termin“ ab. Das OLG Köln hob den Bescheid auf und verpflichtete zur unverzüglichen Übermittlung sowie zur Feststellung, dass der Anspruch auch vor diesem Stichtag besteht. § 609 Abs. 6 ZPO begrenze nur, bis zu welchem Zeitpunkt Anmeldungen zu berücksichtigen sind, nicht aber den Zeitpunkt oder die Häufigkeit der Auskunftserteilung.

Ausgang: Ablehnungsbescheid aufgehoben und Bundesamt für Justiz zur unverzüglichen Übermittlung aktueller Klageregisterauszüge verpflichtet; Feststellungsantrag erfolgreich.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 609 Abs. 6 ZPO enthält keine zeitliche Beschränkung des Auskunftsanspruchs der Parteien auf Überlassung eines Klageregisterauszugs; der Anspruch kann grundsätzlich jederzeit geltend gemacht werden.

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Die Bezugnahme des § 609 Abs. 6 ZPO auf den in § 608 Abs. 1 ZPO genannten Stichtag bestimmt lediglich die Grenze, bis zu der Anmeldungen im Auszug enthalten sein müssen, nicht jedoch einen frühesten Auskunftszeitpunkt.

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Der Hinweis in den Gesetzesmaterialien, der Registerauszug diene „insbesondere“ der Überprüfung der Zulässigkeitsfeststellungen, begrenzt den Auskunftsanspruch nicht auf diesen Zweck.

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Ein ablehnender Bescheid des Bundesamts für Justiz verletzt Parteienrechte aus § 609 Abs. 6 ZPO, wenn er die Auskunftserteilung vor dem ersten Termin generell verweigert.

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Ein Feststellungsinteresse an der zeitlichen Reichweite des Auskunftsanspruchs besteht, wenn aufgrund fortlaufender weiterer Anmeldungen mit Folgeanträgen zu rechnen ist.

Relevante Normen
§ 609 Abs. 5 ZPO§ 609 Abs. 6 ZPO§ 23 ff. EGGVG§ 23, 24 und 26 EGGVG§ 28 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 28 Abs. 2 S. 1 ZPO

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Mai 2023 (Az. VIII 4 - 3700/2 - 1II KlagR - 7/2023) verpflichtet,

a. der Antragstellerin zu 1) unverzüglich einen aktuellen Auszug aus dem Klageregister zu dem Musterfeststellungsverfahren mit dem Az. 16 MK 1/22, rechtshängig am Kammergericht Berlin, zu überlassen, und zwar vorzugsweise durch Übermittlung des Auszugs auf einem sicheren Übermittlungsweg an ihre Verfahrensbevollmächtigten, alternativ durch Übersendung des Auszugs in die Kanzleiräume ihrer Verfahrensbevollmächtigten;

b. der Antragstellerin zu 2) unverzüglich einen aktuellen Auszug aus dem Klageregister zu dem Musterfeststellungsverfahren mit dem Az. 27 MK 1/22, rechtshängig am Kammergericht Berlin, zu überlassen, und zwar vorzugsweise durch Übermittlung des Auszugs auf einem sicheren Übermittlungsweg an ihre Verfahrensbevollmächtigten, alternativ durch Übersendung des Auszugs in die Kanzleiräume ihrer Verfahrensbevollmächtigten.

2. Es wird festgestellt, dass die Antragsstellerinnen auch vor Ablauf des Tages vor dem ersten Termin des Musterfeststellungsverfahrens gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Übermittlung eines Auszuges aus dem Klageregister zu dem jeweiligen Musterfeststellungsverfahren haben, in welchem sie Musterbeklagte sind.

3. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen werden der Staatskasse auferlegt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

5. Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Rubrum

1

Oberlandesgericht Köln

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Beschluss

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In dem Rechtsstreit

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hat das Oberlandesgericht Köln am 19.08.2023 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K., die Richterin am Oberlandesgericht N. und den Richter am Amtsgericht M.

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beschlossen:

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1. Die Antragsgegnerin wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Mai 2023 (Az. VIII 4 - 3700/2 - 1II KlagR - 7/2023) verpflichtet,

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a. der Antragstellerin zu 1) unverzüglich einen aktuellen Auszug aus dem Klageregister zu dem Musterfeststellungsverfahren mit dem Az. 16 MK 1/22, rechtshängig am Kammergericht Berlin, zu überlassen, und zwar vorzugsweise durch Übermittlung des Auszugs auf einem sicheren Übermittlungsweg an ihre Verfahrensbevollmächtigten, alternativ durch Übersendung des Auszugs in die Kanzleiräume ihrer Verfahrensbevollmächtigten;

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b. der Antragstellerin zu 2) unverzüglich einen aktuellen Auszug aus dem Klageregister zu dem Musterfeststellungsverfahren mit dem Az. 27 MK 1/22, rechtshängig am Kammergericht Berlin, zu überlassen, und zwar vorzugsweise durch Übermittlung des Auszugs auf einem sicheren Übermittlungsweg an ihre Verfahrensbevollmächtigten, alternativ durch Übersendung des Auszugs in die Kanzleiräume ihrer Verfahrensbevollmächtigten.

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2. Es wird festgestellt, dass die Antragsstellerinnen auch vor Ablauf des Tages vor dem ersten Termin des Musterfeststellungsverfahrens gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Übermittlung eines Auszuges aus dem Klageregister zu dem jeweiligen Musterfeststellungsverfahren haben, in welchem sie Musterbeklagte sind.

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3. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen werden der Staatskasse auferlegt.

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4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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5. Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Antragstellerinnen sind Komplettversorgerinnen, die Letztverbraucher mit Strom und Gas beliefern. Sie sind Musterbeklagte zweier beim Kammergericht Berlin anhängiger Musterfeststellungsklagen (Aktenzeichen 16 MK 1/22 und 27 MK 1/22). Musterkläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. Er beruft sich auf unberechtigte Preisanpassungen in den mit verschiedenen Verbraucherinnen und Verbrauchern abgeschlossenen Strom- und Gaslieferverträgen.

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Das Gericht hat den Parteien die vom Bundesamt für Justiz nach § 609 Abs. 5 ZPO erstmals übermittelten Klageregisterauszüge am 7. bzw. 8. Februar 2023 zugestellt. Sie geben den Stand des Registers vom 23. bzw. 25. Januar 2023 wieder. Die Antragstellerinnen haben anhand der Informationen aus den Registerauszügen geprüft, ob sie bei den angemeldeten Verbrauchern tatsächlich Preiserhöhungen durchgeführt haben. Sofern dies der Fall gewesen ist, haben die Antragstellerinnen die Preiserhöhungen zurückgenommen. Etwaige Überzahlungen der Verbraucher haben die Antragstellerinnen in den Jahres-bzw. Abschlussrechnungen – soweit sie bereits zu erstellen waren – berücksichtigt und entweder mit offenen Positionen verrechnet oder als Gutschrift ausgezahlt. In den jeweiligen Stellungnahmen zu den Klageregisterauszügen haben die Antragstellerinnen dies vorgetragen und unter Beweis gestellt.

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Am 25. April 2023 beantragten die Antragstellerinnen die Überlassung eines aktuellen Auszugs aus dem Klageregister bei der Antragsgegnerin, um auch bei den seit dem 23. bzw. 25. Januar neu angemeldeten Verbrauchern etwaige Preiserhöhungen zurücknehmen zu können. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag zunächst mit E-Mail vom 27.04.2023 ab und später – nach Widerspruch der Antragstellerinnen – noch einmal mit Bescheid vom 24.05.2023. Der ablehnende Bescheid ging den Antragstellerinnen am 05.06.2023 zu.

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Die Antragsgegnerin hat den Antragstellerinnen die Anzahl der angemeldeten Verbraucher mitgeteilt. Sie ist der Auffassung, erst nach Ablauf des Tages vor dem ersten Termin nach § 609 Abs. 6 ZPO zur Überlassung von Registerauszügen verpflichtet zu sein. Vorher sei sie an der Erfüllung des Anspruchs gehindert. Darüber hinaus sei eine Prüfung der Zulässigkeit der Klage durch die Antragstellerinnen bereits mithilfe der Auszüge aus dem Klageregister vom 23. und 25. Januar 2023 möglich; dadurch werde der Zweck der Vorschrift bereits erreicht.

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Das Kammergericht Berlin hat in dem Musterfeststellungsverfahren mit dem Az. 27 MK 1/22 mit Verfügung vom 29. Juni 2023 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 23. November 2023 bestimmt.

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Gegen die Ablehnung ihrer Anträge haben die Antragstellerinnen mit Schriftsatz vom 05.07.2023 – am gleichen Tage bei Gericht eingegangen – Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

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Sie beantragen,

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wie erkannt.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG als unbegründet zu verwerfen.

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Sie verteidigt ihre Entscheidung mit Schriftsatz vom 20.07.2023, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Hierauf haben die Antragstellerinnen mit Schriftsatz vom 11.08.2023 noch einmal repliziert und ihren rechtlichen Standpunkt bekräftigt. Auch hierauf wird Bezug genommen.

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II.

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Der nach §§ 23, 24 und 26 EGGVG zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte, Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.05.2023 verletzt die Antragstellerinnen in ihren Rechten aus § 609 Abs. 6 ZPO. Er war daher aufzuheben und die Verpflichtung war auszusprechen, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen (§ 28 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 ZPO).

28

1.

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§ 609 Abs. 6 ZPO regelt das Informationsrecht der Parteien im Hinblick auf die zum Klageregister angemeldeten Personen und lautet:

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„Das Bundesamt für Justiz hat den Parteien auf deren Anforderung einen schriftlichen Auszug aller im Klageregister zu der Musterfeststellungsklage erfassten Angaben über die Personen zu überlassen, die sich bis zu dem in § 608 Absatz 1 genannten Tag zur Eintragung in das Klageregister angemeldet haben.“

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Dem Gesetzgebungsverfahren lassen sich zu der Genese dieser Vorschrift folgende Erkenntnisse entnehmen: Der ursprüngliche Diskussionsentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz enthielt in § 610 Abs. 2 bereits eine ähnliche Regelung mit folgendem Wortlaut:

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„(2) Die im Klageregister gespeicherten Daten können

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1. von jedermann abgerufen werden, soweit die Daten öffentlich bekannt gemacht wurden,

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2. vom zuständigen Gericht sowie von den Parteien des Musterfeststellungsverfahrens abgerufen werden, soweit die Daten dieses Verfahren betreffen,

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3. vom Anmelder abgerufen werden, soweit die Daten diesen betreffen.“

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In der Begründung des Diskussionsentwurfs heißt es hierzu:

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„Da Anmeldungen und andere gespeicherte Informationen personenbezogene Daten enthalten können, beschränkt Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die weitergehende Abrufberechtigung auf das zuständige Gericht und die Parteien des konkreten Musterfeststellungsverfahrens. Als unmittelbare Verfahrensbeteiligte können diese sämtliche verfahrensrelevanten und im Klageregister gespeicherten Informationen abrufen, insbesondere auch die Daten der Anmelder. Die Kenntnis dieser Daten ist für die sachgerechte Prozessführung und die Verhandlung über einen Vergleich mit Wirkung für die Anmelder (§ 612) von Bedeutung. Die gerichtliche Verwendung der Daten ist aus Gründen der Datensparsamkeit auf das für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben Erforderliche zu beschränken.“

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Im Regierungsentwurf findet sich dann bereits diejenige Regelung, die später als § 609 Abs. 6 ZPO Gesetz geworden ist. In der Gesetzesbegründung dazu heißt es:

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„Absatz 6 sieht vor, dass auch die Parteien als unmittelbare Verfahrensbeteiligte der Musterfeststellungsklage einen Anspruch auf einen entsprechenden Auszug aus dem Klageregister haben, insbesondere um die gerichtlichen Feststellungen zur Zulässigkeit der Klage überprüfen zu können.“

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In der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz blieb die Vorschrift sodann unverändert und wurde dort auch nicht mehr näher kommentiert.

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In der Zusammenschau von Gesetzestext und Entstehungsgeschichte lassen sich nach Einschätzung des Senats keinerlei Anhaltspunkte dafür finden, dass das Informationsrecht der Parteien aus § 609 Abs. 6 ZPO einer zeitlichen Beschränkung unterliegen soll. Zwar nimmt die Vorschrift auf § 608 Abs. 1 ZPO und den dort genannten „Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins“ Bezug, bis zu dem Verbraucher ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Klageregister anmelden können. § 609 Abs. 6 ZPO definiert auf diese Weise indes lediglich die zeitliche Grenze, bis zu der Anmeldungen von Verbrauchern berücksichtigt und mitgeteilt werden müssen; er enthält hingegen keine Aussage dazu, wie oft der schriftliche Auszug über die (jeweils aktuell) erfassten Verbraucher den Parteien auf Antrag zu überlassen ist. Die Auslegung von § 609 Abs. 6 ZPO in dem Sinne, dass die Parteien nur einmal einen Auszug verlangen können, und zwar am bzw. nach dem „Tag vor Beginn des ersten Termins“, die die Antragsgegnerin vornehmen möchte, findet bereits im Wortlaut der Vorschrift keine ausreichende Grundlage.

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Auch aus der geschilderten Gesetzesgeschichte ergeben sich für eine solche zeitliche Einengung des Informationsrechts keine Anhaltspunkte. Der Diskussionsentwurf hatte das Informationsrecht nicht zeitlich beschränkt und die Gesetzesmaterialien zeigen auch nicht auf, dass der später Gesetz gewordenen Formulierung eine gesetzgeberische Intention zur zeitlichen Eingrenzung des Informationsrechts zugrunde gelegen hätte. Die Formulierung in der Begründung des Regierungsentwurfs, die Parteien hätten einen Anspruch auf einen entsprechenden Auszug aus dem Klageregister

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„insbesondere um die gerichtlichen Feststellungen zur Zulässigkeit der Klage überprüfen zu können“,

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kann eine Festlegung allein auf diesen Zweck schon deshalb nicht tragen, weil das Wort „insbesondere“ verdeutlicht, dass die Formulierung von vornherein nicht abschließend gemeint war. Daher ist es im Ergebnis auch nicht ausschlaggebend, ob die Antragstellerinnen die Zulässigkeit der vorliegenden Musterfeststellungsklagen anhand der ihnen bereits vorliegenden Angaben, die sie über das Gericht erhalten haben, ausreichend prüfen könnten.

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§ 609 Abs. 6 ZPO wird in der Kommentarliteratur praktisch einhellig so verstanden, dass der Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Auszugs aller im Klageregister erfassten Personen von den Parteien zeitlich unbegrenzt – also jederzeit – geltend gemacht werden kann (vgl. Halfmeier, in Prütting/Gehrlein, ZPO, 14. Aufl. 2022, § 609 Rn. 9 („jederzeit“); Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, 2. Aufl. § 609 Rn. 16 („Der Anspruch ist zeitlich nicht beschränkt, kann also sowohl während der MFV als auch, solange die Daten nicht gelöscht sind, danach geltend gemacht werden.“); Augenhofer, in BeckOK ZPO, Stand 01.12.2022, § 609 Rn. 20 („… zeitlich nicht beschränkt, kann also sowohl vor, während als auch nach dem Musterfeststellungsverfahren durchgesetzt werden“); Schmidt, in Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl. 2023, § 609 Rn. 6; Stadler, in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2023, § 609 Rn 4; Menges, in MüKo ZPO 6. Aufl. 2020, § 609 Rn. 14; Rathmann, in Saenger ZPO, 10. Aufl. 2023 § 609 Rn. 4). Eine zeitliche Begrenzung, so wie die Antragsgegnerin sie für richtig hält, lässt sich – soweit ersichtlich – in der Literatur nirgends finden und die Antragsgegnerin hat auch keinen Quellenbeleg für die von ihr vorgenommene einschränkende Auslegung erbracht. Zu Recht weist Röthemeyer (a.a.O.) beispielsweise darauf hin, dass das Interesse der Parteien während des Verfahrens vor allem darin besteht, Informationen für Vergleichsverhandlungen zu erhalten. Auch Augenhofer (a.a.O.) betont die Bedeutung der Auskunft für Vergleichsverhandlungen. Soweit die Antragsgegnerin in der Kommentierung von Augenhofer ausweislich ihres Bescheids vom 24.05.2023 einen „denklogischen Fehler“ ausgemacht hat, weil die Formulierung „vor, während als auch nach dem Musterfeststellungsverfahren“ auch einen Zeitpunkt einschließe, zudem noch gar keine Anmeldungen vorliegen können, muss die Formulierung wohl so verstanden werden, dass mit Musterfeststellungsverfahren die mündliche Verhandlung gemeint ist.

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Letztlich spricht für ein weites Verständnis von § 609 Abs. 6 ZPO dahingehend, dass die Vorschrift eine zeitliche Begrenzung des Informationsrechts auf einen bestimmten Termin gerade nicht anordnet, auch der Vergleich zu den allgemeinen zivilprozessualen Regelungen für das erstinstanzliche Verfahren (z.B. §§ 253, 270, 271 ZPO), denen sich das allgemeine Prinzip entnehmen lässt, dass jeder Beklagte jederzeit Kenntnis davon haben soll, wer welche Forderung gegen ihn erhebt – nicht zuletzt auch deshalb, um diese Forderung gegebenenfalls außerprozessual bereinigen zu können. Hätte der Gesetzgeber für das Musterfeststellungsverfahren von diesem Grundprinzip abweichen und regeln wollen, dass der Beklagte eine Musterfeststellungsklage erst am Tag der ersten mündlichen Verhandlung einen Überblick über die Verbraucher erhalten soll, die Ansprüche gegen ihn zu haben glauben, dann hätte man eine klare, ausdrückliche und eindeutige Regelung erwarten können. Eine solche lässt sich indes nicht feststellen und ist im Gesetzgebungsverfahren auch zu keinem Zeitpunkt diskutiert worden.

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2.

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Der Feststellungsantrag ist aus den vorgenannten Gründen ebenfalls begründet. Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem Umstand, dass die mündliche Verhandlung in einem der beiden Verfahren noch mehrere Monate entfernt ist, das zweite Verfahren ist – soweit ersichtlich – bislang noch nicht terminiert. Dementsprechend muss davon ausgegangen werden, dass die Liste der angemeldeten Verbraucher sich noch viele Monate lang verändern wird und ein Interesse der Antragstellerinnen an Folgeanträgen daher besteht.

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III.

50

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin ergibt sich aus § 30 EGGVG. Gerichtsgebühren fallen im Hinblick auf das Obsiegen der Antragstellerinnen nicht an, wie sich aus § 3 Abs. 2 GNotKG i.V.m. dem Kostenverzeichnis Teil 1 Hauptabschnitt 5 Abschnitt 3 GNotKG ergibt. Den Verfahrenswert hat der Senat nach § 36 Abs. 3 GNotKG bestimmt.

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IV.

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Die Rechtsbeschwerde war nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 EGGVG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung besitzt. Die Auslegung von § 609 Abs. 6 ZPO ist höchstrichterlich noch nicht geklärt und über den vorliegenden Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle von entscheidender Bedeutung, sodass sie für die Allgemeinheit von besonderer Relevanz ist.