Gehörsrüge (§44 FamFG) zurückgewiesen wegen fehlender entscheidungserheblicher Einwendungen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erhob nach § 44 FamFG Gehörsrüge gegen einen Senatsbeschluss und rügte u.a. die wirtschaftliche Unzumutbarkeit von Kopierkosten für rund 3.500 Seiten. Der Senat wies die Rüge zurück, weil keine entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte vorgetragen wurden. Es sei zumutbar, die Akten in der Geschäftsstelle einzusehen und den Kopierbedarf einzugrenzen; die Kostentragungspflicht lässt sich nicht durch pauschale Forderungen umgehen.
Ausgang: Gehörsrüge gegen Senatsbeschluss als unbegründet/abgewiesen; keine neuen entscheidungserheblichen Einwendungen, Kostenargument nicht tragfähig
Abstrakte Rechtssätze
Die Gehörsrüge nach § 44 FamFG ist zurückzuweisen, wenn das Vorbringen keine entscheidungserheblichen Gesichtspunkte enthält, die das Gericht nicht bereits berücksichtigt hat.
Es ist zumutbar, die Akten zunächst in der Geschäftsstelle einzusehen und den Umfang der zu kopierenden Unterlagen vor der geltend gemachten Kostenerhebung einzugrenzen.
Die gesetzliche Verpflichtung zur Tragung von Kopierkosten wird nicht dadurch umgangen, dass eine Partei pauschal einen besonders hohen Kopieraufwand fordert, ohne konkrete Begründung und ohne Versuch einer Eingrenzung.
Bei der Bemessung der Kopierkosten sind gestaffelte Sätze der Gebührenordnung zu berücksichtigen; ab der 51. Seite beträgt der Satz 0,15 € pro Seite.
Tenor
Die gemäß § 44 FamFG zulässige Gehörsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 08.05.2019 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Schreiben der Antragstellerin vom 29.05.2019 enthält keine entscheidungserheblichen Gesichtspunkte, die der Senat bei seiner Entscheidung nicht bereits berücksichtigt hätte.
Soweit die Antragstellerin darauf abhebt, sie sei aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage, die Auslagen für rund 3500 Kopien zu tragen, weist der Senat noch einmal darauf hin, dass es zumutbar erscheint, die Akten zunächst auf der Geschäftsstelle zu sichten und den Umfang der zu kopierenden Unterlagen dabei einzugrenzen. Dass die nach einer Durchsicht relevanten und daher zu kopierenden Unterlagen eine Größenordnung von 3500 Blatt umfassen, erscheint dem Senat nach Kenntnisnahme der beigezogenen Akten 32 F 206/11 fernliegend. Die vom Gesetz vorgesehene Kostentragungspflicht für die Anfertigung von Kopien kann im Ergebnis nicht dadurch umgangen werden, dass die Antragstellerin von vornherein einen besonders hohen Kopieraufwand einfordert, ohne sich um dessen Eingrenzung bemüht zu haben. Schließlich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Kopierkosten nach der gesetzlichen Gebührenordnung gestaffelt sind und ab der 51. Seite auf 0,15 € pro Seite festgesetzt sind.