Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·7 VA 5/25·30.03.2025

Akteneinsicht in Aufgebots-/Todeserklärungsverfahren: Antrag auf Untersagung zurückgewiesen

VerfahrensrechtFamilienprozessrechtAkteneinsichtsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte beantragt gerichtliche Entscheidung gegen die teilweise gewährte Akteneinsicht in ein Aufgebotsverfahren zur Todeserklärung. Streitpunkt ist, ob einem Pressevertreter ein berechtigtes Interesse nach §13 Abs.2 FamFG zusteht und ob die Einsicht Vorverurteilungen des Beteiligten fördern kann. Das OLG bestätigt die teilhafte Gewährung nach Abwägung grundrechtlicher Interessen und weist den Antrag kostenpflichtig zurück. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die teilweise gewährte Akteneinsicht als unbegründet zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Journalisten können ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 13 Abs. 2 FamFG an der Einsicht in Gerichtsakten haben, soweit diese sich mit Hinweisen Dritter im Rahmen eines Aufgebotsverfahrens über eine Todeserklärung und mit daraus folgenden Ermittlungen befassen.

2

Bei Entscheidungen über Akteneinsicht nach § 13 FamFG ist eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit/Presse und dem Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung und Geheimhaltung familienbezogener Informationen.

3

Akteneinsicht ist zu beschränken oder zu versagen, wenn aus den Akteninhalten Rückschlüsse auf eine mögliche Straftat des Betroffenen gezogen werden könnten und dadurch eine unzulässige Vorverurteilung droht.

4

Beruht die Entscheidung der Verwaltung auf einer zuvor dargelegten gerichtlichen Rechtsauffassung, stellt die erneute Anwendung dieser Rechtsauffassung keinen Abwägungsfehler dar, sofern keine neuen, entscheidungserheblichen Argumente vorgebracht werden.

Relevante Normen
§ GG Art. 5, Art. 2 FamFG § 13 Abs. 2, Abs. 7 VerschG §§ 2, 13 Abs. 1§ 13 Abs. 2 FamFG§ 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG§ 22 Abs. 1 GNotKG§ 36 Abs. 3 GNotKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 378 II 150/20

Leitsatz

Ein berechtigtes journalistisches Interesse kommt grundsätzlich für Akteninhalte in Betracht, die sich mit den Hinweisen eines Dritten in einem gerichtlichen (Aufgebots-) Verfahren über die Todeserklärung einer Person der Zeitgeschichte und mit den sich daran anschließenden Ermittlungsbemühungen des Gerichts sowie der Staatsanwaltschaft beschäftigen.

Insoweit ist eine Abwägung mit den grundrechtlich geschützten Interessen der Familie des Verschollenen an der Geheimhaltung der sie betreffenden Informationen - z.B. zu mitbetroffenen Unternehmensgesellschaften, den zugrundeliegenden Gesellschafterverträgen und zur Erbfolge - erforderlich.

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 07.03.2025 gegen den Akteneinsicht gewährenden Bescheid des Antragsgegners vom 11.02.2025 – 378 II 150/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000,- EUR festgelegt.

Gründe

2

I.

3

Wegen des Sachverhaltes kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf Z. I der Begründung des Senatsbeschlusses vom 27.12.2024 in der Sache 7 VA 19/24 bzw. 7 VA 21/24 Bezug genommen werden; in diesem Beschluss hat der Senat sich mit dem Akteneinsichtsgesuch des Beteiligten D. eingehend beschäftigt und den Antragsgegner um eine Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats gebeten. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 07.03.2025 hat der Antragsgegner – nunmehr durch die funktional zuständige Rechtspflegerin – das Akteneinsichtsgesuch neu beschieden und dabei die rechtlichen Vorgaben des Senats vollständig umgesetzt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem (erneuten) Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

4

Der Antragsteller meint, der gesamte Akteninhalt weise einen Bezug zu dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung auf und dürfe daher zur Vermeidung einer Vorverurteilung Dritten nicht zugänglich gemacht werden; ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 13 Abs. 2 FamFG könne einem Akteneinsichtsverlangen eines Pressevertreters nicht beigemessen werden. Das Amtsgericht habe eine unzutreffende Interessenabwägung vorgenommen.

5

Er beantragt folgendes:

7

1.      Es wird festgestellt, dass die Verfügung des Amtsgericht Köln vom 11. Februar 2025 (Rechtspflegerin Q.), mit welcher Herrn D. Akteneinsicht in die Gerichtsakte des referenzierten Verfahrens im folgenden Umfang gewährt werden soll:

9

                       Bd. II Bl. 289 Verfügung des Gerichts: Übersendung der Akte an die Staatsanwaltschaft Köln mit der Bitte um Stellungnahme

10

                       Bl. 313-316: Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Köln

11

                       Bl. 323-327: Aufgebot

12

                       Bl. 358-359: Verfügung des Gerichts im Zusammenhang mit den Angaben von Frau I.

13

                       Bl. 360-361: Gesprächsvermerk über die Angaben von Frau I. am 03.05.2021

14

                       Bl. 361R-362B: Email von Frau I. vom 06.05.2021 und deren Bekanntgabe zum Zwecke der Stellungnahme

15

                       Bl. 383: Vermerk des Rechtspflegers

16

                       Bl. 389-393: Beschluss über die Todeserklärung vom 14.05.2021

17

                       Bd. III Bl. 482-484: Email von Herrn K. U. von O. E. vom 16.05.2023

18

                       Bl. 486-486R: Stellungnahme Staatsanwaltschaft,

19

rechtswidrig ist.

21

2.      Die Rechtspflegerin Q. respektive das Amtsgericht Köln wird angewiesen und dazu verpflichtet, das Akteneinsichtsgesuch des Herrn D. in Gänze abzulehnen.

22

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

23

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

24

II.

25

Der statthafte und fristgerecht gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann in der Sache keinen Erfolg haben. Der Antragsgegner hat unter Berücksichtigung der funktionalen Zuständigkeit das Akteneinsichtsgesuch unter vollständiger Berücksichtigung der Rechtsansicht des Senats entschieden, so wie sie sich ihm aus dem vorgenannten Beschluss des Senats vom 27.12.2024 darstellte. Relevante neue Argumente, die der Senat bei seinem damaligen Beschluss nicht bereits bedacht hätte, zeigt die Antragsbegründung vom 07.03.2025 nicht auf.

26

Dass Pressevertreter ein berechtigtes Interesse an einer Akteneinsicht im Sinne von § 13 Abs. 2 FamFG haben können, ist grundsätzlich anerkannt (OLG Hamm, Beschluss vom 20. Juni 2012 – 27 W 41/12; Kemper/Schreiber, Familienverfahrensrecht, FamFG § 13 Rn. 8). Die Frage, ob sich ein Gericht einer „öffentlich wirksamen Kontrolle durch Journalisten unterziehen möchte“, stellt sich in dieser Form nicht, da sie durch die Existenz der gesetzlichen Einsichtsregelung bereits beantwortet ist.

27

Die Einschätzung des Antragstellers, dass der gesamte Inhalt der Gerichtsakte für das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren relevant sei, teilt der Senat nicht. Vielmehr werden die Aktenteile, die sich mit den Angaben des Antragstellers im Rahmen des Aufgebotsverfahrens beschäftigen, von der Akteneinsicht bewusst nicht umfasst. Die genau bezeichneten, der Akteneinsicht unterfallenden Schriftstücke beschäftigen sich durchweg mit den vagen Informationen der Journalistin von I., die dem Amtsgericht Köln im Vorfeld seiner Entscheidung vorgelegen haben, den deutlich später zur Akte gelangten Angaben des Journalisten U. und den jeweiligen Ermittlungsbemühungen des Gerichts im Zusammenspiel mit der Staatsanwaltschaft Köln. Rückschlüsse auf eine etwaige Straftat des Antragstellers ergeben sich aus diesen Unterlagen gerade nicht.

28

Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 27.12.2024 eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen vorgenommen. Eine solche wird in der Kommentarliteratur allgemein für erforderlich gehalten (MüKoFamFG/Pabst, FamFG, § 13 Rn. 30). Abwägungsfehler kann der Senat auch nach erneuter Befassung mit der Fragestellung nicht erkennen. Tatsächlich hat der Senat den berechtigten Interessen des Antragstellers an seiner informationellen Selbstbestimmung und dem Schutz vor unberechtigter Vorverurteilung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens großes Gewicht beigemessen und dem Akteneinsichtsgesuch lediglich in einem sehr begrenzten Umfang stattgegeben, um die gerichtlichen Entscheidungsprozesse im Rahmen der Todeserklärung transparent zu machen.

29

III.

30

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 Abs. 1, 36 Abs. 3 GNotKG.

31

IV.

32

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst.