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Oberlandesgericht Köln·7 VA 5/19·02.06.2019

Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 320 ZPO) zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte eine Tatbestandsberichtigung; das Oberlandesgericht Köln wies den Antrag zurück und beließ die Kostenentscheidung. Streitpunkt war, ob § 320 ZPO oder eine Berichtigung nach § 319 ZPO/§ 42 FamFG anwendbar ist. Das Gericht stellte fest, dass § 320 ZPO nur auf Endentscheidungen anwendbar ist und keine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt. Eine Erinnerung nach GNotKG war nicht einschlägig, da keine Kostenrechnung vorlag.

Ausgang: Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO mangels Anwendbarkeit verworfen; Kostenentscheidung unverändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 320 ZPO ist nur auf Endentscheidungen anwendbar, die als möglicher Gegenstand eines Rechtsmittels einer Sachverhaltsdarstellung bedürfen.

2

Eine offensichtliche Unrichtigkeit eines Beschlusses, die eine Berichtigung nach § 319 ZPO oder § 42 FamFG rechtfertigt, setzt eine in der Aktenlage belegte, klar erkennbare Fehlfeststellung voraus.

3

Ein bloß in Aussicht gestellter Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG begründet keine Berichtigung; maßgeblich ist die tatsächliche Begehrenlage in den Akten.

4

Eine Erinnerung nach §§ 81 ff. GNotKG richtet sich gegen den Kostenansatz bzw. die Kostenabrechnung und ist nicht einschlägig, solange keine Kostenrechnung vorliegt.

Relevante Normen
§ 320 ZPO§ 319 ZPO§ 42 FamFG§ 23 ff. EGGVG§ 81 ff. GNotKG

Tenor

Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung vom 24.05.2019 wird zurückgewiesen.

Eine Änderung der Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

2

Die Voraussetzungen für eine „Tatbestandsberichtigung“ (§ 320 ZPO) liegen nicht vor, da die Vorschrift nur auf Endentscheidungen anwendbar ist, die als möglicher Gegenstand eines Rechtsmittels einer Sachverhaltsdarstellung bedürfen (Elzer, in: BeckOK ZPO, 32. Edition, Stand 01.03.2019, § 320 Rn. 5). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Im Übrigen sind auch die Voraussetzungen für eine offensichtliche Unrichtigkeit des Beschlusses, die in entsprechender Anwendung von § 319 ZPO oder § 42 FamFG berichtigt werden könnte, nicht gegeben. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, er habe einen Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG lediglich in Aussicht gestellt, diesen jedoch (noch) nicht gestellt, ist dies mit der Aktenlage nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr lässt sich dem Vermerk des Antragsgegners vom 02.10.2018 entnehmen, dass der Antragsteller die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Behandlung seines Protokollberichtigungsantrags begehrt habe. Im Hinblick hierauf würde es jedenfalls an einer „offensichtlichen“ Unrichtigkeit des Senatsbeschlusses selbst dann fehlen, wenn die Darstellung des Antragstellers in seinem Schreiben vom 24.05.2019 zuträfe, was er im Übrigen nicht glaubhaft gemacht hat.

3

Anhaltspunkte für eine Korrektur der Kostenentscheidung ergeben sich nach dem Vorgesagten im Ergebnis ebenfalls nicht. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats und damit auch gegen die Kostenentscheidung ist nicht gegeben. Die vom Antragsteller erwähnte „Erinnerung“ ist nach §§ 81 ff. GNotKG gegen den Kostenansatz – also die Kostenabrechnung – statthaft; sie ist vorliegend nicht einschlägig, da eine Kostenrechnung – soweit ersichtlich – noch nicht vorliegt.