Unzulässigkeit des §23 EGGVG-Antrags bei Ablehnung der Herausgabe durch Gerichtspräsidenten
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller suchten gerichtliche Entscheidung nach §23 EGGVG gegen die Zurückweisung ihrer Auszahlung hinterlegter Pachtzinsen. Das OLG Köln hielt den Antrag für unzulässig, weil §3 Abs. 3 der Hinterlegungsordnung bei Ablehnung der Herausgabe den ordentlichen Rechtsweg (Herausgabeklage) eröffnet. §23 EGGVG ist subsidiär; folglich war der Antrag zu verwerfen. Die Antragsteller tragen die Kosten.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §23 EGGVG als unzulässig verworfen; ordentlicher Rechtsweg (Herausgabeklage) ist gegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §23 EGGVG ist unzulässig, soweit gegen die Entscheidung des Gerichtspräsidenten über die Ablehnung der Herausgabe der ordentliche Rechtsweg (Herausgabeklage) gemäß §3 Abs. 3 Hinterlegungsordnung eröffnet ist.
§3 Abs. 3 der Hinterlegungsordnung schließt den subsidiären Antrag nach §23 EGGVG aus, wenn die Herausgabe durch den Gerichtspräsidenten abgelehnt wurde; stattdessen ist Klage auf Herausgabe gegen das Land zu erheben.
Die Zulässigkeit des Antrags nach §23 EGGVG richtet sich subsidiär nach der Verfügbarkeit ordentlicher Rechtsbehelfe; können ordentliche Gerichte nach anderen Vorschriften angerufen werden, ist der §23-Antrag nicht statthaft.
Tenor
1. Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen a) den Be-schluß des Di-rek-tors des Amts-ge-richts B. G. vom 12. März 1993 - 35 HL 71/81 -; b) die Be-schwer-deent-schei-dung des Prä-si-den-ten des Land-ge-richts K. vom 27. Mai 1993 - 3860-1 - wur-den zu-rück-ge-wie-sen. 2. Die An-trag-stel-ler tra-gen die Ko-sten des Ver-fah-rens. 3. Der Ge-gen-stands-wert wird auf 4.000,- DM fest-ge-setzt.
Gründe
Seit vielen Jahren hinterlegt die Fischereigenos-senschaft S. Pachtzinsen u.a. für den "Stamm" des am 16.10.1911 verstorbenen Herrn F. S., für den im Wasserbuch ein Fischereirecht zu 1/4-Anteil ein-getragen war. Die Antragsteller machen geltend, sie seien neben anderen Personen Mitglieder des "Stam-mes S.". Sie begehren Auszahlung der für den "Stamm S." hinterlegten Pachtzinsen, soweit sie ihnen zustehen. Die Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht B. G. hat mit Beschluß vom 24.8.1992 den Auszah-lungsantrag zurückgewiesen mit der Begründung, der "Stamm" stelle eine Gesamthandsgemeinschaft gemäß § 2038 BGB dar mit der Folge, daß der Auszahlungs-anspruch den Erben gemeinschaftlich zustehe und deshalb eine Auszahlung zugunsten einzelner Erben unzulässig sei. Der Direktor des Amtsgerichts B. G. hat mit Beschluß vom 12.3.1993 die dagegen gerich-tete Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen mit der Begründung, die Antragsteller hätten ihre alleinige Empfangsberechtigung nicht nachgewiesen. Die Antragsteller haben gegen die Entscheidung des Amtsgerichtsdirektors Beschwerde eingelegt. Diese hat der Präsident des Landgerichts K. mit Beschluß vom 27. Mai 1993 zurückgewiesen (Bl. 6 ff. GA).
Mit Schriftsatz vom 15.4.1993 haben die Antragstel-ler zunächst die Entscheidung des Amtsgerichtsdi-rektors vom 12.3.1993 angegriffen, nach Erlaß der Beschwerdeentscheidung des Präsidenten des Landge-richts K. auch diese.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 23 EGGVG), der sich richtigerweise nur gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichtspräsi-denten, nicht gegen die Entscheidung des Amtsge-richtsdirektors wenden kann (vgl. § 3 Abs. 2 Hin-terlegungsordnung), ist unzulässig. Zwar ist nach § 3 Abs. 2 Hinterlegungsordnung gegen die Entschei-dung des Landgerichtspräsidenten in Hinterlegungs-sachen grundsätzlich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG statthaft. § 3 Abs. 3 Hinterlegungsordnung bestimmt aber, daß, wenn durch die Entscheidung des Gerichtspräsidenten ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt worden ist, hiergegen Klage auf Herausgabe gegen das Land im ordentli-chen Rechtsweg stattfindet. Dieser Rechtsbehelf - Herausgabeklage - schließt einen Antrag auf ge-richtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG aus, denn nach Absatz 3 dieser Vorschrift ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung subsidiär. Soweit die ordentlichen Gerichte bereits aufgrund anderer Vorschriften angerufen werden können, behält es hierbei sein Bewenden. Dementsprechend kann bei Ablehnung der Herausgabe durch den Gerichtspräsi-denten nur Klage auf Herausgabe gemäß § 3 Abs. 3 Hinterlegungsordnung erhoben werden (völlig herr-schende Meinung, vgl. OLG Frankfurt OLGZ 1974, 358; Staudinger-Kaduk, BGB, 12. Aufl. vor § 372 Rdnr. 30; MüKo-Heinrichs, BGB, 2. Aufl., § 372 Rdnr. 24; Soergel-Zeiss, BGB, 12. Aufl. vor § 372 Rdnr. 4; Erman-Westermann, BGB, 9. Aufl. vor § 372 Rdnr. 4; Palandt-Heinrichs, BGB, 53. Aufl. Einfüh-rung zu § 372 Rdnr. 7; Kissel, Gerichtsverfassungs-recht § 23 EGGVG Rdnr. 124; Bülow-Mecke-Schmidt, Hinterlegungsordnung 3. Aufl. § 3 Rdnr. 24. Anderer Meinung, ohne jedoch auf § 23 Abs. 3 EGGVG einzu-gehen, Arnold/Meyer-Stolte, RpflG 3. Aufl., § 30 Rdnr. 30.5).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 30 Abs. 1, 29 Abs. 2 EGGVG i.V.m. § 13 a Abs. 1 FGG, die Fest-setzung des Gegenstandswerts auf § 30 Abs. 3 EGGVG i.V.m. § 30 KostO.