Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG auf Akteneinsicht als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte Einsicht in die Vergleichsakten nach Aufhebung des Vergleichsverfahrens und suchte gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG. Das OLG Köln verwirft den Antrag als unzulässig, weil die angefochtene Zurückweisung eine Entscheidung in Ausübung der Rechtspflege und kein Justizverwaltungsakt war. Eine Anfechtung nach EGGVG kommt daher nicht in Betracht.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG als unzulässig verworfen, da die angegriffene Entscheidung des Vergleichsgerichts eine Rechtspflegeentscheidung und kein Justizverwaltungsakt ist.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsbehelf nach §§ 23 ff. EGGVG setzt voraus, dass die angegriffene Maßnahme ein Justizverwaltungsakt und nicht eine richterliche Entscheidung in Ausübung der Rechtspflege ist.
Eine Entscheidung des Vergleichsgerichts über Akteneinsicht, die als Entscheidung im Rahmen der Rechtspflege ergeht, ist nicht als Maßnahme der Justizverwaltung i.S.v. § 23 EGGVG anfechtbar.
Damit ein Vorstandsbeschluss oder eine sonstige verwaltungsbehördliche Verfügung nach § 23 EGGVG vorliegt, muss eine entsprechende Maßnahme der Justizverwaltung tatsächlich getroffen worden sein; fehlende Vorstandsbefassung schließt die Anfechtung nach EGGVG aus.
Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet keinen Rechtsbehelf gegen gerichtliche Entscheidungen; daraus folgt nicht, dass richterliche Rechtspflegeentscheidungen über § 23 EGGVG anfechtbar werden.
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff EGGVG wird als unzulässig verworfen.
Rubrum
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff EGGVG wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Vom Amtsgericht Aachen war am 1. Juni 1984 über das Vermögen des Architekten E.M. das Vergleichsverfahren eröffnet worden (19 VN 2/84). Zu diesem Verfahren meldete der Antragsteller eine Forderung in Höhe von 250.000,- DM an. Durch Beschluß vom 18.'Dezember 1987 wurde das Vergleichsverfahren aufgehoben.
Mit Schriftsatz vom 23. Februar 1989 beantragte der Antragsteller, der gegen M. weitere, teilweise titulierte Forderungen geltend macht, beim Vergleichsgericht, ihm die gesamten Vergleichsakten zum Zwecke der Einsichtnahme für angemessene Zeit zu überlassen, hilfsweise
die Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Gerichts zu gewähren. Nach Anhörung des Schuldners, des früheren Vergleichsverwalters sowie eines ehemaligen Beiratsmitglieds und ergänzender Stellungnahme des Antragstellers wies das Amtsgericht Aachen mit Beschluß vom 10. Mai 1989 - 19 VN 2/84 - die Anträge des Antragsstellers zurück, weil die begehrte Einsicht in die gesamten Akten aus Gründen des Datenschutzes ausscheide.
Der Antragsteller vertritt die Auffassung, bei der Entscheidung des Vergleichsgerichts handele es sich um eine Maßnahme der Justizverwaltung, weil zur Zeit seines Antrags das Vergleichsverfahren aufgehoben bzw. abgeschlossen gewesen sei. Die Entscheidung des Amtsgerichts sei in der Sache unrichtig.
Er beantragt,
das Amtsgericht Aachen zu verpflichten, dem Antragsteller die gesamten Vergleichsakten E.M. - AG Aachen 19 VN 2/84 - zum Zwecke der Einsichtnahme im Büro des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers für eine angemessene Zeit zu überlassen,
hilfsweise, dem Antragsteller die Einsichtnahme in die gesamten Vergleichsakten M. auf der Geschäftsstelle des Vergleichsgerichtes zu gewähren,
hilfsweise, das Amtsgericht Aachen unter Aufhebung des Beschlusses vom 10.05.1989 zu verpflichten, den Antragsteller wegen der Einsichtnahme in die Vergleichsakten M. unter Beachtung der Rechtsauffassung des OLG neu zu bescheiden.
Der Senat hat dem Direktor des Amtsgerichts Aachen Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sein Schreiben vom 12. Juli 1989 ebenso Bezug genommen wie auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 15. Juni 1989 und 17. August 1989 nebst ihren Anlagen.
II.
Der Antrag ist unzulässig und muß deshalb verworfen werden.
Nach § 23 EGGVG entscheiden über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten unter anderem auf dem Gebiet des bürgerlicnen Rechts einschließlich der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffen werden, die ordentlichen Gerichte.
So kann nach allgemeiner Meinung die Versagung der Akteneinsicht an dritte Personen durch den Vorstand des Gerichts nach § 299 Abs. 2 ZPO gemäß § 23 EGGVG angefochten werden. Entsprechendes gilt für § 120 Abs. 3 ,der bestimmt, daß der Vorstand des Gerichts anderen Personen als dem Schuldner, dem vorläufigen Verwalter, dem Vergleichsverwalter und jedem Gläubiger die Einsicht der Akte unter bestimmten Voraussetzungen gestatten kann. Eine solche Maßnahme einer Justizbehörde liegt indessen hier nicht vor.
Der Vorstand des Gerichts, d.h. der Direktor des Amtsgerichts Aachen, hat, was unstreitig ist, eine Maßnahme im Sinne des § 23 EGGVG nicht getroffen. Der Antragsteller hat bei ihm nicht um Akteneinsicht nachgesucht.
Der Direktor des Amtsgerichts Aachen hat, wie er in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 1989 klargestellt hat, eine Entscheidung jedenfalls bisher auch nicht getroffen.
Das Vergleichsgericht ist keine Justizbehörde im Sinne des § 23 EGGVG. Seine ablehnende Entscheidung vom 10. Mai 1989 ist im Rahmen der dem Vergleichsgericht zugewiesenen Aufgaben der Rechtspflege ergangen. Das Gericht hat den Antrag des Antragstellers nicht nach § 120 Abs. 3, sondern nach 120 Abs. 2 zurückgewiesen; es hat mithin den Antragsteller nicht als Dritten, sondern als Gläubiger im Sinne des § 120 Abs. 1 angesehen und dabei auch nicht zwischen der angemeldeten und den nicht angemeldeten Forderungen des Antragstellers unterschieden. Eine solche Unterscheidung hätte dem Gesetz auch nicht entsprochen, das als Gläubiger ausdrücklich "jeden Gläubiger" ansieht (vgl. Bley-Mohrbutter, 4. Aufl.,§ 120 Rdnr. 4; Uhlenbruck, AnwB1. 1971, 333).
Eine derartige bei der gebotenen funktionalen Betrachtungsweise (vgl. zuletzt BGH NJW 1989, 588) eindeutig dem Bereich der Rechtspflege zuzuordnende Entscheidung des Vergleichsgerichts unterliegt aber nicht der Anfechtung als Justizverwaltungsakt nach § 23 EGGVG
(vgl. für den vergleichbaren Fall des § 299 ZPO OLG Frankfurt, Rpfleger 1976, 399; Stein-Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 299 Rdnr. 31 am Ende). Aus Art. 19 Abs. 4 GG, der den Rechtsweg bei Verletzung von Rechten durch die öffentliche Gewalt eröffnet, folgt nichts anderes. Denn es ist allgemein anerkannt, daß Art. 19 Abs. 4 GG keinen Rechtschutz gegen gerichtliche Entscheidungen gibt (vgl. Kissel, GVG, § 23 EGGVG, Rdnr. 9).
Ob die Entscheidung des Vergleichsgerichts im Hinblick auf § 121 Abs. 1 einer Anfechtung, etwa im Wege der sofortigen Beschwerde überhaupt zugänglich ist (verneinend Bley-Mohrbutter, a.a.O. Rdn. 5 unter a), steht nicht zur Entscheidung des Senats.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers wird die Entscheidung des Vergleichsgerichts nicht dadurch zum Justizverwaltungsakt, daß das Vergleichsverfahren mit Beschluß vom 18. Dezember 1987 aufgehoben worden ist. Der Beschluß des Gerichts vom 10. Mai 1989 ist als Recntspflegeentscneidung ergangen und bleibt dies auch, ungeachtet der Frage, ob nach Abschluß des Vergleichsverfahrens weiterhin das Vergleichsgericht über Anträge der Beteiligten auf Akteneinsicht zu entscheiden hat (so Schrader-Uhlenbruck, Konkurs- und Vergleichsverfahren, 4. Aufl., S. 336, Rdn. 1017 a am Ende; Uhlenbruck, Anw8l. 1971, 334 unter II) oder ob in diesem Falle der Vorstand des Gerichts zur Entscheidung berufen ist, was für den vergleichbaren Fall des § 299 ZPO vereinzelt vertreten wird (vgl. OLG
Colmar, OLG Rsp. 25, 96; Egon Schneider, MDR 1984, 109; anderer Ansicht aber mit wohl zutreffender Begründung Stein-Jonas/ Leipold a.a.O. Rdnr. 17; AK-ZPODeppe-Hilgenberg, § 299 Rdn. 3). Selbst wenn man davon ausgehen wollte, was der Antragsteller selbst nicht vorträgt, daß das Vergleichsgericht unzulässigerweise in der Sache selbst entschieden hätte, würde dies, weil es sich nach wie vor um eine Entscheidung des Gerichts im Bereich der Rechtspflege handeln würde, den Rechtsweg nach §§ 23 ff EGGVG nicht eröffnen.
Der Antrag erweist sich nach alledem unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als zulässig. Er muß daher verworfen werden.
Geschäftswert: 5.000,-- DM (§§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 2 KO