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Oberlandesgericht Köln·7 VA 28/19·01.06.2020

Zurückweisung von Anhörungsrüge/Gegenvorstellung mangels neuer Gesichtspunkte

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller reichte am 26.05.2020 ein Petitum ein, bezeichnet als Anhörungsrüge, Gegenvorstellung, Tatbestandsberichtigung, Beschlussergänzung und Ablehnungsgesuch. Das OLG Köln wies die Eingabe kostenpflichtig zurück, weil sie keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte enthielt, die nicht bereits in zwei Beschlüssen berücksichtigt worden seien. Wiederholte Unterstellungen nimmt der Senat künftig nur noch zu den Akten.

Ausgang: Petitum (Anhörungsrüge u.a.) kostenpflichtig zurückgewiesen/als unzulässig verworfen mangels neuer entscheidungserheblicher Gesichtspunkte

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein als Anhörungsrüge, Gegenvorstellung, Tatbestandsberichtigung oder Beschlussergänzung vorgetragenes Rechtsmittel ist unzulässig, wenn es keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Argumente enthält, die nicht bereits von der Kammer berücksichtigt wurden.

2

Fehlen neue entscheidungserhebliche Gesichtspunkte, kann das Gericht das Begehren kostenpflichtig zurückweisen.

3

Das Gericht darf wiederholte, nicht substanziierte Unterstellungen lediglich zu den Akten nehmen und muss gleichartige Eingaben nicht förmlich bescheiden.

4

Die unterschiedliche Bezeichnung eines Eingriffsrechtsbegehrens entbindet den Antragsteller nicht von der Verpflichtung, konkrete und entscheidungserhebliche Einwendungen substantiiert darzulegen.

Tenor

In dem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung

XXX 

gegen 

XXX 

wird das als Anhörungsrüge, Gegenvorstellung, Tatbestandsberichtigung, Beschlussergänzung und Ablehnungsgesuch bezeichnete Petitum des Antragstellers vom 26.05.2020 kostenpflichtig zurückgewiesen, da es keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte aufzeigt, die der Senat in seinen beiden Beschlüssen vom 24.03.2020 und vom 13.03.2020 nicht bereits berücksichtigt hätte.

Der Senat wird weitere Anträge, die sich in einer Wiederholung und Vertiefung bereits früher erhobene Unterstellungen erschöpfen, nur noch zu den Akten nehmen, nicht jedoch förmlich bescheiden.