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Oberlandesgericht Köln·7 VA 28/19·12.05.2020

Beschluss zu Lautsprecherumstellung, Auslandsversand der Akte und Akteneinsicht abgewiesen

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrechtAkteneinsichtsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt Feststellung rechtswidriger Lautsprecherumschaltung, Übersendung der Originalakte in die Ukraine sowie gerichtliche Entscheidung über die Übersendung von Aktenkopien. Der Senat verwirft die Feststellungsanträge und lehnt den Versand der Originalakte ab. Die Geschäftsstellenbeamtin ist nicht zuständig für die richterliche Akteneinsichtentscheidung; Datenschutz- und Berichtigungsbegehren sind unbegründet. Kosten werden dem Antragsteller auferlegt.

Ausgang: Die Anträge des Antragstellers werden überwiegend verworfen bzw. der Versand der Originalakte abgelehnt; die Kosten werden ihm auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Das bloße Umschalten eines Telefongesprächs auf eine Lautsprecheranlage begründet nicht ohne Weiteres einen Justizverwaltungsakt, der die Rechte des Betroffenen verletzt, und begründet allein keinen Verstoß gegen Art. 6 DS-GVO.

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Die Übersendung der Originalverfahrensakte an einen anderen Ort (Ausland) ist nach § 13 FamFG nicht vorgesehen; über die Übersendung von Akten oder Kopien entscheidet das Gericht nach Ermessen unter Abwägung von Verfügbarkeit, Authentizität und Sicherheitsrisiken.

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Die Entscheidung über Akteneinsicht im Sinne von § 13 FamFG obliegt dem Gericht bzw. bei Kollegialgerichten dem Vorsitzenden; die Weigerung einer Geschäftsstellenbeamtin, auf Zuruf Kopien herauszugeben, ist daher nicht Gegenstand eines Verfahrens nach §§ 23 ff. EGGVG und rechtfertigt keine Erinnerung oder Befangenheitsrüge.

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Ein Anspruch auf behördliche Nachweisführung oder Beweislastumkehr hinsichtlich der Richtigkeit personenbezogener Daten besteht nicht; ein Berichtigungsanspruch nach Art. 16 DS-GVO bzw. § 58 BDSG setzt substantiiertes Vortragen und gegebenenfalls Nachweis der Unrichtigkeit voraus.

Relevante Normen
§ Art. 6 DS-GVO§ 23 ff. EGGVG§ 13 Abs. 3 FamFG§ 13 Abs. 4 S. 2 FamFG§ 13 FamFG§ 13 Abs. 6 FamFG

Tenor

1.       Der unter dem 16.10.2019 gestellte und mit Schreiben vom 23.10.2019 und vom 28.10.2019 erweiterte Antrag – sinngemäß auf Feststellung gerichtet, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle O in rechtswidriger Weise

a)      dem Antragsteller in einem Telefonat am 17.09.2019 angekündigt habe, das Gespräch auf die Lautsprecheranlage umzustellen oder zu beenden und anschließend auch beendet habe,

b)      ihm in einem weiteren Telefonat am 23.10.2019 angedroht habe, die Lautsprecheranlage einzuschalten, und

c)      einem dritten Telefonat am 28.10.2019 hörbar auf die Lautsprecheranlage umgeschaltet habe,

wird verworfen.

2.       Der Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht in die Verfahrensakte 7 VA 28/19 durch Übersendung der Originalakte an das Deutsche Konsulat in der Ukraine wird abgelehnt.

3.       Der Antrag vom 28.04.2020, die Geschäftsstellenbeamtin des Senats K zu verpflichten, dem Antragsteller nach dessen telefonischer Aufforderung Aktenbestandteile zu übersenden, wird verworfen; die hilfsweise eingelegte Erinnerung gegen ihre Entscheidung, dies nicht zu tun, sowie der gegen sie gerichtete Befangenheitsantrag wird zurückgewiesen.

4.       Der Hilfsantrag, die Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln zu verpflichten, für jedes als unrichtig angegriffene personenbezogene Datum detaillierten Nachweis der vermeintlichen Richtigkeit zu erbringen, wird ebenfalls verworfen.

5.       Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

6.       Der Verfahrenswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

7.       Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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1.

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Hinsichtlich des Vorwurfs der unberechtigten Lautsprecherumstellung kann dahinstehen, ob eine Lautschaltung tatsächlich vollzogen worden ist, was die Präsidentin des Oberlandesgerichts in ihrer Stellungnahme vom 04.12.2019 in Abrede gestellt hat. Es fehlt jedenfalls an einem Justizverwaltungsakt, der geeignet wäre, den Antragsteller in seinen Rechten zu verletzen, da die Umstellung in keinem Fall heimlich und unangekündigt erfolgt wäre, sodass dem Antragsteller in jedem Fall die freie Entscheidung darüber verblieb, ob er das Telefonat fortführen will. Dadurch bestand für ihn die Gefahr einer Datenverarbeitung ohne (zumindest stillschweigende) Einwilligung zu keinem Zeitpunkt. Dadurch war ein Verstoß gegen Art. 6 DS-GVO nicht zu besorgen. Ein Anspruch darauf, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ihm wunschgemäß in der relativen Diskretion eines nicht lautgestellten Telefonats unbegrenzten Raum bietet, seine Fragen, Beschwerden und Vorwürfe vorzutragen, lässt sich aus der Datenschutz-Grundverordnung nicht herleiten. Auch aus zivilprozessualen Vorschriften ergibt sich ein solcher Anspruch nicht. Vielmehr muss es eine Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle möglich sein, ein Gespräch zu beenden oder Zeugen hinzuzuziehen, wenn der Gesprächsverlauf von ihr als rechtlich problematisch oder sachlich nicht zielführend eingeschätzt wird. Dies ergibt sich aus der Überlegung, dass der Antragsteller auch bei einer persönlichen Vorsprache auf der Geschäftsstelle keinen Anspruch darauf hätte, ein Vieraugengespräch zu führen, und es der Geschäftsstellenbeamtin auch dann jederzeit freistünde, sich zur sachgerechten Beantwortung von Fragen kollegialer Hilfe zu bedienen.

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2.

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Dem Antragsteller ist bereits mehrfach Akteneinsicht in die vorliegenden Verfahrensakten gewährt worden, zuletzt wurde er unter Fristsetzung zum 20.04.2020 aufgefordert, mitzuteilen, ob er die Akteneinsicht in den Räumlichkeiten des Gerichts oder durch kostenpflichtige Übersendung von Kopien wahrnehmen möchte. Der Antragsteller lehnt eine Akteneinsicht in einer dieser beiden gesetzlich vorgesehenen Formen jedoch weiterhin explizit und vehement ab und besteht auf einer Übersendung der Original-Akten in die Ukraine. Eine Aktenversendung ins Ausland sieht die für Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG geltende Akteneinsichtsregelung des § 13 FamFG nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann die Akteneinsicht grundsätzlich auf der Geschäftsstelle gewährt werden. Nach § 13 Abs. 3 FamFG können sich die zur Akteneinsicht berechtigten Personen grundsätzlich auch auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Für Rechtsanwälte und Notare oder beteiligte Behörden lässt § 13 Abs. 4 FamFG die Überlassung der Akten in deren Geschäftsräume zu. Selbst für diesen privilegierten Personenkreis bestimmt § 13 Abs. 4 S. 2 FamFG ausdrücklich, dass ein Recht zur Überlassung in ihre Amts- und Geschäftsräume nicht besteht. Eine Übersendung an einen anderen Ort als den Gerichtsort steht im Ermessen des Gerichts (Sternal, in: Keidel, FamFG - Familienverfahren, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 20. Auflage 2020, § 13 Rn. 58; Pabst, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Auflage 2018, § 13 Rn. 35; Bumiller, in: Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Auflage 2019, § 13 Rn. 13 unter Berufung auf OLG Dresden, Rpfleger 1997, 27). Der Senat hat sein Ermessen dahingehend ausgeübt, dass eine Versendung der Akten im Hinblick auf ihre jederzeitige Verfügbarkeit angesichts von in Abständen von wenigen Tagen eingehenden weiteren Anträgen, zur Vermeidung eines Aktenverlusts auf dem Postweg und zur Sicherstellung der Authentizität des Akteninhalts im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt. Die Herstellung von Zweitakten erachtet der Senat nicht für einen gangbaren Weg, da durch die hohe Frequenz des Schriftverkehrs der Pflegeaufwand und die Gefahr von potentiell Verwirrung stiftenden Diskrepanzen zwischen Erstakte und Zweitakten hoch ist; zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Antragsteller in den letzten Monaten bereits drei Verfahren vor dem Senat eingeleitet hat, in denen nach wie vor Akteneinsichtsgesuche verfolgt werden. Ein viertes Verfahren hat er kürzlich anhängig gemacht. Bei dieser Sachlage überwiegt das Interesse des Gerichts an einer einheitlichen Handhabung der Aktenführung, zumal der Antragsteller seinen Wunsch auf Übersendung der Originalakte lediglich mit unfundierten Manipulationsbefürchtungen begründet, für die er nicht den geringsten Anhaltspunkt vorträgt.

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3.

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Der gegen die Geschäftsstellenbeamtin K gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG ist bereits unzulässig. Die Entscheidung über die Übersendung von Kopien von Aktenbestandteilen in einem laufenden Verfahren auf gerichtliche Entscheidung wie dem vorliegenden richtet sich nach § 13 FamFG. Es handelt sich um einen Unterfall der Akteneinsicht. Nach § 13 Abs. 6 FamFG entscheidet über die Akteneinsicht nach § 13 FamFG das Gericht, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende – keinesfalls jedoch die Geschäftsstellenbeamtin. Es handelt sich bei einer solchen Entscheidung auch nicht um einen Justizverwaltungsakt, sondern um eine richterliche Tätigkeit. Allein schon deshalb kann die Weigerung einer Geschäftsstellenbeamtin, gleichsam auf Zuruf Aktenbestandteile in Kopie zu übersenden, nicht ihrerseits Gegenstand eines Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung sein. Aus den gleichen Gründen kann die hilfsweise eingelegte Erinnerung gegen ihre Weigerung keinen Erfolg haben. Die Geschäftsstellenbeamtin hat sich lediglich an die Zuständigkeitsregelung gehalten. Dementsprechend bietet das Vorbringen des Antragstellers für einen Befangenheitsvorwurf auch nicht den geringsten Anhaltspunkt.

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Schließlich kann der Hilfsantrag auf detaillierte Nachweisführung über die Richtigkeit aller vom Antragsteller als unrichtig angegriffenen personenbezogenen Daten in der Sache keinen Erfolg haben. Ein Anspruch auf Datenberichtigung nach Art. 16 DS-GVO bzw. nach § 58 BDSG setzt voraus, dass die Unrichtigkeit der Daten vom Antragsteller dargelegt und erforderlichenfalls nachgewiesen werden kann. Ein Recht auf behördlichen Nachweis oder eine Beweislastumkehr sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Darüber hinaus fehlt dem Antrag die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit, da konkrete personenbezogene Daten nicht angesprochen werden.

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5.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1 GNotKG, die Bestimmung des Gegenstandswerts auf § 36 Abs. 3 GNotKG.

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Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG bestand kein Anlass, weil das Verfahren weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.

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Weitere Anträge in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden.