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Oberlandesgericht Köln·7 VA 28/19·25.02.2020

Verwerfung mehrerer Ablehnungsanträge und Zurückweisung prozessualer Anträge (7 VA 28/19)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtAblehnungs- und BefangenheitsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtete mehrere Ablehnungsanträge gegen Richter und Urkundsbeamte sowie eine Anhörungsrüge, einen Tatbestandsberichtigungs- und einen Beschlussergänzungsantrag an das OLG Köln. Das Gericht verwirft die Ablehnungsanträge gegen Richter und Urkundsbeamte als unzulässig bzw. rechtsmissbräuchlich und weist die prozessualen Anträge zurück. Wesentlich blieb, dass keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung oder konkrete Tatsachengründe für Befangenheit dargelegt wurden.

Ausgang: Mehrere Ablehnungsanträge und Ablehnungsgesuche als unzulässig verworfen; Anhörungsrüge, Tatbestandsberichtigung und Beschlussergänzungsantrag zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ablehnungsanträge können als rechtsmissbräuchlich einzustufen und daher von den betroffenen Richtern selbst als unzulässig zu verwerfen sein, wenn sie keine ernsthaften sachlichen Anhaltspunkte für Befangenheit enthalten.

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Das Nichtvergeben eines gesonderten Aktenzeichens für ein Ablehnungsverfahren begründet für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit der beteiligten Richter.

3

Eine Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn der Rügeführende nur bereits behandelte Ablehnungsgründe wiederholt und keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzeigt.

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Eine Tatbestandsberichtigung kommt nicht in Betracht, soweit der angegriffene Beschluss keinen konkreten Tatbestand enthält, der zu berichtigen wäre.

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Über Ablehnungsgesuche gegen Urkundsbeamte entscheidet der zuständige Senat nach § 49 ZPO; fehlende Mitteilung tatsächlicher Ablehnungsgründe macht das Gesuch unzulässig.

Relevante Normen
§ 49 ZPO

Tenor

Die gegen den Richter am Oberlandesgericht A, die Richterin am Oberlandesgericht B und die Richterin am Oberlandesgericht C gerichteten Ablehnungsanträge des Antragstellers vom 4.2.2020 und 18.2.2020 werden als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge, der Tatbestandberichtigungsantrag und der Beschlussergänzungsantrag des Antragstellers vom 18.2.2020 werden zurückgewiesen.

Das gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle D gerichtete Ablehnungsgesuch vom 19.2.2020 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

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1. Die gegen den Richter am Oberlandesgericht A, die Richterin am Oberlandesgericht B und die Richterin am Oberlandesgericht C gerichteten Ablehnungsanträge stellen sich unter Berücksichtigung aller Umstände als rechtsmissbräuchlich dar. Sie konnten daher durch die abgelehnten Richter selbst als unzulässig verworfen werden.

3

Die geltend gemachten Ablehnungsgründe sind nicht ansatzweise begründet. Ein Verfahrensfehler des Senats, der für eine Voreingenommenheit sprechen könnte, ist nicht erkennbar. Der Senat hat dem Antragsteller in den Verfahren 7 VA 28/19 OLG Köln und 7 VA 19/19 OLG Köln durch Verfügungen vom 13.1.2020 und 21.1.2020 rechtliches Gehör gewährt. Der Antragsteller hat daraufhin nicht geltend gemacht, dass er vor einer Entscheidung über die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht E, die Richterin am Oberlandesgericht F, den Richter am Oberlandesgericht G und die Richterin am Amtsgericht H Akteneinsicht begehrt. Nach der Entscheidung über das genannte Ablehnungsgesuch durch Beschluss vom 31.1.2020 waren die Akten dem 7. Zivilsenat zu übermitteln. Es ist nicht ersichtlich, warum dies fehlerhaft gewesen und zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit geeignet  sein soll. Entgegen der Auffassung des Antragstellers wird für ein Ablehnungsverfahren kein gesondertes Aktenzeichen vergeben. Aus einem entsprechenden Unterlassen kann daher keine Voreingenommenheit der beteiligten Richter hergeleitet werden.

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2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Durch den Beschluss vom 31.1.2020 ist der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht, schon gar nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden. Der Antragsteller wiederholt lediglich die geltend gemachten Ablehnungsgründe, mit denen sich der Senat auseinander gesetzt und die er zutreffend beschieden hat. Der als unbekannt gerügte Beschluss vom 10.12.2019 ist dem Antragsteller im Verfahren 7 VA 19/19 OLG Köln am 13.12.2019 durch Niederlegung zugestellt worden. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht E, der Richter am Oberlandesgericht G und die Richterin am Amtsgericht H den Beschluss vom 3.2.2020 wegen einer vermeintlich bestehenden Wartepflicht nicht hätten fassen dürfen, beruft er sich auf einen neuen Sachverhalt, den er zum Gegenstand des neuen Ablehnungsgesuchs vom 4.2.2020 gemacht hat.

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Die beantragte Tatbestandsberichtigung kommt nicht in Betracht, da der Beschluss vom 31.1.2020 keinen Tatbestand enthält. Die begehrte Beschlussergänzung ist nicht veranlasst. Über das Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle des X. Zivilsenats I, J und K hatte nach § 49 ZPO der X. Zivilsenat zu entscheiden.

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3. Das gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Y. Zivilsenats D gerichtete Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Tatsächliche Gründe, auf die die Ablehnung gestützt werden könnte, werden durch den Antragsteller nicht mitgeteilt.