Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·7 VA 1/26·09.01.2026

Akteneinsicht Dritter nach § 299 ZPO: rechtliches Interesse für Gebührenprüfung bejaht

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Aufhebung eines Beschlusses, der einem weiteren Beteiligten Akteneinsicht in das Zivilverfahren gewährte. Das OLG Köln weist den Antrag zurück und bestätigt die Gewährung der Einsicht. Es nimmt an, dass ein rechtliches Interesse nach § 299 Abs. 2 ZPO bereits dann besteht, wenn Rechte des Dritten durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden können, etwa zur Prüfung eines Gebührenanspruchs; vorgelegte Vollmachten und Schriftverkehr können hierfür substantiiert Anhaltspunkte liefern.

Ausgang: Antrag der Klägerin auf Aufhebung des Akteneinsichtsbeschlusses vom 16.09.2025 als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO kann bejaht werden, wenn Rechte des Antragstellers durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden.

2

Die Kenntnis von Hintergründen des Rechtsstreits, der geltend gemachten Ansprüche und des Verfahrensstands kann zur Prüfung und gerichtlichen Durchsetzung eines Gebührenanspruchs ein rechtliches Interesse begründen.

3

Zur Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses können Indizien wie vorgelegte Vollmachten oder Schriftverkehr genügen; eine endgültige Feststellung des Mandatsverhältnisses ist hierfür nicht erforderlich.

4

Bei der Abwägung der Interessen ist das Geheimhaltungsinteresse der Partei zu berücksichtigen; es kann jedoch zurücktreten, wenn die Partei den Dritten zuvor zumindest zur Einsicht bevollmächtigt hat oder keine besonderen Geheimhaltungsinteressen geltend macht.

Relevante Normen
§ EGGVG §§ 23 ff. ZPO § 299 Abs. 2§ 299 Abs. 2 ZPO§ 11 RVG§ 23 ff. EGGVG§ 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG§ 22 Abs. 1 GNotKG

Leitsatz

Ein berechtigtes Interesse für eine Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO kann bestehen, wenn Rechte des Antragstellers durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden können. Das ist der Fall, wenn eine Kenntnis der Hintergründe des Rechtsstreits, der geltend gemachten Ansprüche und des aktuellen Verfahrensstands für eine mögliche gerichtliche Geltendmachung eines Gebührenanspruchs und die Einschätzung seiner Erfolgsaussichten zumindest hilfreich sein kann.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, den Bescheid der Antraggegnerin über die Gewährung von Akteneinsicht in die Verfahrensakten 37 O 188/23 LG Köln weiteren Beteiligten vom 16.09.2025 aufzuheben und das Akteneinsichtsgesuch abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auf 1.420,38 EUR festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Die Klägerin macht in dem Verfahren 37 O 188/28 LG Köln Schadensersatzansprüche in Höhe von rund 70.000 € aus einem Verkehrsunfall vom 08.03.2023 gegen die Halterin und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs geltend. Der Rechtsstreit wird vor allem um den Umfang des physischen Verletzungsbildes, der psychischen Verletzungsfolgen und der Unfallkausalität generell geführt. Das Gericht hat bereits mehrere Sachverständigengutachten eingeholt. Diese scheinen den Rechtsstandpunkt der Klägerin nur eingeschränkt zu stützen.

4

Rund eineinhalb Jahre nach Prozessbeginn meldete sich der weitere Beteiligte schriftsätzlich unter Vorlage einer von der Klägerin erteilten Vollmacht „zur Akteneinsicht“ und beantragte Akteneinsicht in die Gerichtsakte über das Akteneinsichtsportal. (Bl. 523 f.). Durch einen weiteren Schriftsatz vom 25.01.2025 stellte er klar, dass er zunächst absichtlich lediglich eine Vollmacht für die Akteneinsicht vorgelegt habe, da er sich noch nicht als Prozessbevollmächtigter für die Klägerin bestellen wolle; er wolle sich zunächst die Akte anschauen (Bl. 540 f.). Das Gericht leitete das Akteneinsichtsgesuch den Parteien zur Stellungnahme zu (Bl. 545). Daraufhin teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 06.02.2025 (Bl. 555) mit, die Klägerin habe ihm gegenüber angegeben, dass für sie nunmehr ein Anwaltswechsel „nicht mehr“ in Betracht komme und sie sich entschieden habe, sich weiterhin von ihm vertreten zu lassen. Sie wolle eine Akteneinsicht durch den Beteiligten nicht mehr. Daraufhin wies der Vorsitzende der 37. Zivilkammer, auf den die Antragsgegnerin die Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche Dritter in laufenden Verfahren durch Organisationsverfügung delegiert hat, das Akteneinsichtsgesuch vom 18.01.2025 zurück. Der Beteiligte teilte in der Folgezeit mit, er nehme die Entscheidung zur Kenntnis, benötige aber zur Abrechnungszwecken einen Gerichtsbeschluss über den Gegenstandswert. Das Landgericht setzte durch Beschluss vom 13.04.2025 den Streitwert vorläufig auf 71.000 € fest und ließ dem Beteiligten eine Abschrift des Beschlusses zukommen.

5

Mit Schriftsatz vom 22.04.2025 machte der Beteiligte einen Gebührenanspruch i.H.v. 1.420,38 € geltend und bat um Festsetzung nach § 11 RVG (Bl. 665). Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.05.2025 würden die Gebühren in dieser Höhe zunächst festgesetzt (Bl. 728), auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 10.06.2025 (Bl. 740) hin wurde der Kostenfestsetzungsbeschluss durch Beschluss vom 31.07.2025 aber wieder aufgehoben (Bl. 870 ff.), weil die Klägerin Einwendungen geltend gemacht hatte, welche nicht im Gebührenrecht ihren Ursprung haben. Sie hatte ihre Beschwerde damit begründet, der Beteiligte habe das Mandat noch nicht übernommen gehabt, sodass kein Geschäftsbesorgungsvertrag bestehe. Der Beteiligte hatte zur Erwiderung mit Schriftsatz vom 22.07.2025 (Bl. 821 ff.) Schriftverkehr zwischen ihm und der Klägerin zur Akte gereicht, unter anderem auch eine anscheinend von der Klägerin unterzeichnete Prozessvollmacht (Bl. 830).

6

Mit Schriftsatz vom 11.08.2025 (Bl. 1089) beantragte der Beteiligte daraufhin erneut Akteneinsicht in die Verfahrensakte und gab zur Begründung an, er benötige die Akteneinsicht nunmehr zur Anspruchsbegründung seines Vergütungsanspruchs bzw. zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer sofortigen Beschwerde. Auch hierzu hörte das Landgericht die Parteien an, die der Akteneinsicht beide widersprachen. Mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss vom 16.09.2025 gewährte die Antragsgegnerin durch den Vorsitzenden des Spruchkörpers gleichwohl die begehrte Akteneinsicht und führte zur Begründung aus, im Rahmen der erforderlichen Ermessensentscheidung sprächen die besseren Argumente für die Gewährung der begehrten Akteneinsicht. Die Klägerin habe den Beteiligten unstreitig mit der Prüfung der Mandatsübernahme beauftragt, sodass nach derzeitiger Aktenlage jedenfalls die Möglichkeit eines Vergütungsanspruchs für diesen bestehe. Das Bestehen dieses Vergütungsanspruchs bzw. die Erfolgsaussichten einer Geltendmachung ließen sich aus Sicht eines verständig würdigenden Dritten nur bei Kenntnis der Verfahrensakten abschließend prüfen, sodass ein rechtliches Interesse des Antragstellers anzunehmen sei. Demgegenüber trete das Geheimhaltungsbedürfnis der Klägerin zurück, zumal sie selbst den Antragsteller ursprünglich mit der Prüfung des der Mandatsübernahme beauftragt habe. Die Entscheidung wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 17.09.2025 zugestellt (Bl. 1202); mit einem am 06.10.2025 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz stellte die Klägerin daraufhin Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

8

den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.09.2025 aufzuheben und die Akteneinsicht abzulehnen.

9

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

10

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

11

Die gewährte Akteneinsicht wurde technisch bislang noch nicht abgewickelt.

12

II.

13

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Klägerin ist gemäß §§ 23 ff. EGGVG statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. In der Sache kann der Antrag jedoch keinen Erfolg haben, da die Akteneinsicht gewährende Entscheidung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.

14

Das Recht auf Akteneinsicht richtet sich bei dritten Personen, die nicht Partei des betreffenden Rechtsstreits sind, nach § 299 Abs. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann der Vorstand des Gerichts auch ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht in die Akten gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen ein ausreichendes rechtliches Interesse im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO angenommen werden kann, hat die Antragsgegnerin in ihrem Beschluss vom 16.09.2025 auf Seite 2 vollständig und zutreffend dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierauf Bezug genommen werden.

15

Die Entscheidung, dass danach vorliegend ein entsprechendes rechtliches Interesse anzunehmen ist, das im Rahmen der erforderlichen Ermessensabwägung den entgegenstehenden Wünschen der Parteien vorgeht, ist aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden: Der Beteiligte hat durch die Vorlage von Schriftstücken, die von der Klägerin verfasst sein sollen - insbesondere durch die Vorlage einer anscheinend von ihr unterzeichneten Prozessvollmacht - zumindest Anhaltspunkte dafür glaubhaft gemacht, dass ein Mandatsverhältnis zwischen ihm und der Klägerin mit Bezug auf das vorliegende Verfahren zustande gekommen sein könnte. Eine abschließende Entscheidung hierüber ist dem Senat aktuell nicht möglich, sie ist aber auch nicht erforderlich, um ein rechtliches Interesse für die begehrte Akteneinsicht zu begründen. Als rechtliches Interesse ist es anzuerkennen, wenn Rechte des Antragstellers durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden können. Das Interesse ergibt sich vorliegend auch nach Einschätzung des Senats aus dem Umstand, dass eine Kenntnis der Hintergründe des Rechtsstreits, der geltend gemachten Ansprüche und des aktuellen Verfahrensstands für eine mögliche gerichtliche Geltendmachung eines Gebührenanspruchs und die Einschätzung seiner Erfolgsaussichten zumindest hilfreich sein kann. Zwar betreffen die Fragen des umstrittenen Zustandekommens eines Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen der Klägerin und dem Beteiligten überwiegend Abreden und Vorgänge außerhalb des gerichtlichen Verfahrens, die nicht Gegenstand des Akteninhalts geworden sind. Dieser ist aber jedenfalls für die Frage des Streitwertes, der bislang lediglich vorläufig festgesetzt ist, für Fragen der physischen Erreichbarkeit der Klägerin, aber auch für Fragen ihrer Geschäftsfähigkeit unter Umständen durchaus von Relevanz. So ergeben sich beispielsweise aus dem Akteninhalt Hinweise darauf, dass im laufenden Verfahren beim Gericht Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin aufgetreten sind, denen offenbar nachgegangen werden soll (Bl. 1271).

16

Bei der nach alledem gebotenen Gesamtabwägung der für und gegen eine Akteneinsicht sprechenden Interessen der beteiligten Parteien ist aus Sicht des Senats zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich ausweislich ihrer schriftsätzlichen Begründung vom 06.10.2025 gegen die Akteneinsicht vor allem mit dem Argument wehrt, es seien aus der Akte denknotwendig keine Erkenntnisse für einen etwaigen Honoraranspruch zu erwarten. Dies ist indes aus den vorgenannten Gründen nicht zutreffend. Unbehelflich ist auch der Hinweis der Klägerin, der Beklagte habe bereits ein Mahnverfahren gegen sie eingeleitet, da ihn das gerade nicht von der Obliegenheit befreit, unter Umständen eine Anspruchsbegründung abzugeben. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin an der Geheimhaltung persönlicher Daten - und gegebenenfalls welcher - besonders gelegen ist, ergeben sich aus ihren Angaben demgegenüber nicht. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass sie den Beteiligten initial selbst unstreitig jedenfalls für die Einsichtnahme der Akte bevollmächtigt hatte und in diesem Zusammenhang anscheinend keine grundsätzlichen Bedenken dagegen bestanden, dass dieser auch höchstpersönliche Daten über ihre Krankheitsbilder zur Kenntnis nehmen kann. Gesichtspunkte von Relevanz, die auf Beklagtenseite gegen eine Akteneinsicht sprechen könnten, lassen sich deren Stellungnahmen ebenfalls nicht entnehmen und drängen sich nach dem Akteninhalt auch nicht auf.

17

III.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 Abs. 1 GNotKG. Den Gegenstandswert hat der Senat nach § 36 GNotKG anhand des geschätzten Gebühreninteresses des Beteiligten bestimmt.

19

IV.

20

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG bestand kein Anlass, weil das Verfahren weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.