Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG gegen Übersendung von Jugendamtsbericht an Kindesmutter zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Vater beantragte nach §§ 23 ff. EGGVG die Überprüfung der Weiterleitung eines Jugendamtsberichts an die Kindesmutter und rügte eine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Das OLG Köln hielt den Antrag für nicht statthaft, weil die Zurverfügungstellung von Verfahrensunterlagen an Verfahrensbeteiligte der Rechtsprechung zuzurechnen und nicht nach dem EGGVG überprüfbar sei. Der Antrag wurde zurückgewiesen; die Kosten trägt der Antragsteller; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG gegen Übersendung des Jugendamtsberichts an die Kindesmutter als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Verfahren nach §§ 23–30 EGGVG bietet keinen Rechtsschutz gegen richterliche Rechtsprechungsakte; Justizverwaltungsakte sind von Rechtsprechungsakten abzugrenzen.
Maßnahmen, die der Rechtsgewinnung in einem laufenden gerichtlichen Verfahren dienen, einschließlich der Zurverfügungstellung von Akteninhalten an Verfahrensbeteiligte, sind keine Justizverwaltungsakte im Sinne des EGGVG und nicht nach §§ 23 ff. EGGVG überprüfbar.
Die Übersendung von Berichten des Jugendamts an die Parteien eines Familiensache gehört grundsätzlich zur Verfahrensführung und ist primär nach den Verfahrensregeln des FamFG (z. B. durch Rechtsmittel) und nicht im Wege des EGGVG anfechtbar.
Tätigkeiten nicht-justizieller Träger (z. B. Jugendamt) sind im EGGVG-Verfahren nur dann eigenständig überprüfbar, wenn sie selbst als Justizverwaltungsakt qualifizieren; routinemäßige Informationsübermittlungen an Verfahrensbeteiligte erfüllen dies regelmäßig nicht.
Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 08.12.2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Vater einer 2010 geborenen Tochter, die bei der Kindesmutter lebt, die seit Oktober 2016 von ihm geschieden ist. Beide Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht. Das Umgangsrecht ist Gegenstand von Gerichtsverfahren. Unter dem 04.12.2017 beantragte die Kindesmutter beim Amtsgericht Köln – Familiengericht – den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Ersetzung der Zustimmung des Antragstellers zur (weiteren) Teilnahme der Tochter an sog. „Schnuppertagen“ im Hinblick auf die geplante Vorversetzung der Tochter in die zweite Klasse der Grundschule. Zur Begründung führte sie aus, die Klassenlehrerin ihrer Tochter habe deren Vorversetzung in die zweite Klasse vorgeschlagen; ihre Tochter habe auch bereits probeweise am Unterricht der zweiten Klasse teilgenommen und sei sehr motiviert, dieses Projekt fortzusetzen; die Schule benötige jedoch die Zustimmung beider Eltern für eine Vorversetzung; der Antragsteller, der das Projekt ursprünglich selbst befürwortet habe, reagiere auf entsprechende Anfragen derzeit nicht; dies sei für ihre Tochter sehr belastend, weil sie die Reaktion ihres Vaters nicht verstehen könne.
Unmittelbar nach Antragseingang übersandte das Familiengericht den Antrag auf einstweilige Anordnung an den Antragsteller sowie an das Jugendamt A – Bezirk Innenstadt – zur Stellungnahme. Unter dem 07.12.2017 gab das Jugendamt (Frau B) die begehrte Stellungnahme ab, nahm auf Angaben der Kindesmutter, ein von dieser vorgelegtes Attest der Kinderärztin sowie auf ein persönliches Gespräch mit der Tochter Bezug, unterstützte den Antrag der Kindesmutter, schilderte den Antragsteller als wenig kooperativ und gab im Übrigen an, es müsse als unwahrscheinlich angesehen werden, seitens des Jugendamtes eine einvernehmliche Entscheidung der Kindeseltern zum Wohl ihrer Tochter herbeizuführen.
Der Antragsteller selbst nahm unter dem 11.12.2017 ausführlich Stellung, verwies darauf, grundsätzlich stets gesprächsbereit gewesen zu sein, und reklamierte mangelnde Gesprächsbereitschaft seiner Exfrau und des Jugendamtes. Nach Vorliegen dieser Stellungnahme erließ das Familiengericht am 12.12.2017 die begehrte einstweilige Anordnung und übertrug die Entscheidung betreffend die Teilnahme an den vorgeschalteten „Schnuppertagen“ im Hinblick auf die geplante Versetzung in die zweite Klasse allein der Kindesmutter (Das Aktenzeichen des Verfahrens vor dem Familiengericht wurde in der Veröffentlichungsfassung entfernt). Mit Verfügung vom gleichen Tag veranlasste das Familiengericht die Zustellung des Beschlusses sowie des Berichtes des Jugendamtes vom 07.12.2017 an beide Eltern. Dem Antragsteller wurde der Beschluss am 14.12.2017 durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt. Die einstweilige Anordnung wurde zwischenzeitlich mit Beschluss vom 07.09.2018 aufgehoben; als Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, der Verfahrensgegenstand habe sich mittlerweile durch Zeitablauf erledigt.
Mit Schriftsatz vom 08.12.2018, beim Oberlandesgericht eingegangen am 15.12.2018, hat der Antragsteller unter Berufung auf §§ 23 ff. EGGVG geltend gemacht, er wende sich gegen die „Weiterleitungen von vertraulich offenbarten, zweckbindungsabgeänderten, dritterhobenen, als jugendhilfeleistungsgefährdend vorher bezeichneten und so begründeten sowie der im Sinne des § 67 Abs. 12 SGB X (alt) besonders verarbeiteten (Gesundheits- und) Sozialdatenkategorien aus dem nicht verfahrensbeteiligten, lediglich beteiligungsfähigen Jugendamt“. Den weiteren Ausführungen seines gut zehn Seiten langen Schriftsatzes ist zu entnehmen, dass er die Auffassung vertritt, das Jugendamt habe Sozialdaten über ihn in unzulässiger Weise – nämlich bei Dritten – gesammelt und an das Gericht weitergegeben und dieses habe diese Daten in unzulässiger Weise seiner Exfrau zugänglich gemacht, die sie wiederum seiner Tochter zur Verfügung stelle; dadurch werde sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt und das Verhältnis zu seiner Tochter belastet.
Mit Verfügung vom 08.01.2019 wurde der Antragsteller auf Bedenken hinsichtlich der Statthaftigkeit seines Antrags im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG hingewiesen, insbesondere auch darauf, dass nach § 26 Abs. 1 EGGVG ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe des Bescheids zu stellen sei. Daraufhin hat der Antragsteller mit Schreiben vom 30.01.2019 ausführlich Stellung genommen und mehrfach betont, dass er sich in der Sache gegen die Übersendung der vom Jugendamt erhobenen Sozialdaten an die Kindesmutter wende. Zu der Frage einer etwaigen Fristversäumung hat er angegeben, er habe sich im Januar 2019 im „ärztlich empfohlenen Erholungsurlaub und nicht in A“ befunden; zudem sei er „seit dem fraglichen Justizverwaltungsakt vom Dezember 2017 bis heute ununterbrochen krankgeschrieben (gewesen)“. „Bei Bedarf“ könne er nach seiner Rückkehr – weswegen er vorsorglich Fristverlängerung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantrage – ein substantiiertes ärztliches Attest mit Nachweis entsprechender verfahrens- und verwaltungsbezogener Belastungen vorlegen, aus dem sich die Unmöglichkeit der Einhaltung bestimmter Fristen im Hinblick auf belastende Verwaltungsakte ergebe.
II.
Der Antrag ist im gewählten Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG nicht statthaft, da es sich bei der gerügten Entscheidung des Familiengerichts, die Stellungnahme des Jugendamtes (auch) der Kindesmutter zugänglich zu machen, nicht um einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 EGGVG handelt.
Justizverwaltungsakte im Sinne des § 23 EGGVG sind gegenüber Rechtsprechungsakten abzugrenzen. Als Ausführungsvorschrift zu Art. 19 Abs. 4 GG gewähren die §§ 23–30 keinen Rechtsschutz gegen die Judikative, sondern nur gegen die Exekutive. Akte der Rechtsprechung sind keine Justizverwaltungsakte. Rechtsprechungsakte unterscheiden sich von Justizverwaltungsakten dadurch, dass sie durch den sachlich und persönlich unabhängigen, neutralen Richter ergehen und der Rechtsgewinnung dienen, die sich von der Rechtsanwendung seitens der Verwaltung durch das Fehlen der Realisierung von Verwaltungszwecken auszeichnet. Rechtsprechung ist dabei nicht nur das Resultat eines Verfahrens in Form von Urteilen oder Beschlüssen. Dazu gehört vielmehr das gesamte damit verbundene Verfahren. Auch verfahrensleitende und -fördernde Maßnahmen sind deshalb wegen ihres Zusammenhangs mit der Rechtsgewinnung der Kontrolle im Verfahren nach den §§ 23–30 entzogen. Entscheidend ist der Zusammenhang mit einem konkreten, in richterlicher Unabhängigkeit durchgeführten Verfahren. Allerdings kann eine Handlung nicht schon allein deshalb, weil sie aus einem laufenden Rechtsstreit heraus erfolgt, als Akt der Rechtsprechung qualifiziert werden. Soll mit der Handlung keine Streitbeilegung oder letztverbindliche Klärung der Rechtslage in dem zu Grunde liegenden Rechtsstreit erreicht werden, muss der Rechtsprechungscharakter abgelehnt werden. Dies gilt insbesondere für Handlungen, die zwar aus einem laufenden Verfahren heraus hervorgehen, sich jedoch nicht an die am Verfahren beteiligten Personen wenden, wie z. B. die Mitteilung von Informationen aus einem schwebenden Verfahren durch Übersendung einer Kopie des Beschlusses an nicht verfahrensbeteiligte Dritte. Solche Akte dienen nicht der Klärung der Rechtslage zwischen den am Verfahren beteiligten Parteien, sondern der Erfüllung eigener behördlicher Aufgaben (Pabst, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2017, EGGVG § 23 Rn. 5a).
Diese Grundsätze gelten insbesondere auch für die Akteneinsicht, deren Unterfall die Zurverfügungstellung von Auszügen und Abschriften (z.B. Ablichtungen) aus der Verfahrensakte darstellt (vgl. § 13 Abs. 3 FamFG). Während eines laufenden Gerichtsverfahrens ist den Parteien bzw. Beteiligten grds. Akteneinsicht nach § 13 Abs. 1 FamFG zu gewähren. Die Entscheidungen des Gerichts erfolgen in richterlicher Unabhängigkeit als Teil der Rechtsprechungsarbeit, eine Überprüfung solcher Entscheidungen kann somit nicht nach den §§ 23–30 EGGVG stattfinden, sondern erfolgt nach den jeweiligen speziellen Verfahrensregeln der betroffenen Verfahrensordnung – im FamFG-Verfahren durch einen inzidenten Angriff im Rechtsmittelverfahren gegen die ergangene Entscheidung. Das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ist erst eröffnet, soweit gegenüber Dritten oder nach (rechtskräftigem) Abschluss des Verfahrens gegenüber den (ehemaligen) Parteien oder Beteiligten eine Entscheidung nach § 13 Abs. 2 FamFG getroffen wird und durch diese Akteneinsicht gewährt oder versagt wird (Pabst, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2017, EGGVG § 23 Rn. 17, 18 unter Verweis auf BGH NJW 2015, 1827). Eine solche Konstellation liegt vorliegend indes ersichtlich nicht vor, da das Verfahren durch Antrag auf mündliche Verhandlung fortgesetzt werden konnte und in der Folgezeit auch fortgesetzt worden ist. Dadurch ist die Entscheidung des Familiengerichts über die Übersendung des Berichts des Jugendamts an die Parteien des einstweiligen Anordnungsverfahrens einer Überprüfung nach §§ 23 ff. EGGVG entzogen.
Soweit der Antragsteller geltend macht, dass das Jugendamt die seinem Bericht vom 07.12.2017 zugrundeliegenden „Sozialdaten“ nicht habe durch Befragung der Kindesmutter gewinnen dürfen, und dass dadurch sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt worden sei, ändert dies an dem Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten nichts, da dieses sich formal auf den Akteninhalt bezieht. Ob das Jugendamt seine Datengrundlage in zulässiger Weise gewonnen hat, bedurfte im Übrigen vorliegend keiner Entscheidung, da das Jugendamt keine Justizbehörde im Sinne der §§ 23 ff. EGGVG ist und dessen Tätigkeit daher im vom Antragsteller gewählten Verfahren keiner eigenständigen Überprüfung unterliegt.
Ebenfalls keiner Entscheidung bedurfte im Hinblick auf die fehlende Statthaftigkeit des Antrags die zusätzliche Frage, ob dem Antrag im Hinblick darauf, dass er erst mehr als ein Jahr nach der Entscheidung des Familiengerichts gestellt wurde und damit die in § 26 Abs. 1 EGGVG normierte Monatsfrist um ein Vielfaches überschritten worden ist, im Wege der Wiedereinsetzung nach § 26 Abs. 3 EGGVG noch zur Zulässigkeit verholfen werden könnte. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller sich zwar auf eine krankheitsbedingte Verhinderung zur Antragstellung beruft, die erforderliche Glaubhaftmachung jedoch lediglich in Aussicht gestellt und letztlich bis heute nicht vorgenommen hat. Hierauf kam es für die Entscheidung des Senats im Ergebnis jedoch nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1 GNotKG, die Bestimmung des Gegenstandswerts auf § 36 Abs. 3 GNotKG.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG bestand kein Anlass, weil das Verfahren weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.