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Oberlandesgericht Köln·7 VA 1/02·03.07.2002

Antrag nach §23 EGGVG gegen Festsetzung der PKH-Vergütung als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtKostenrechtProzesskostenhilfeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Rechtsanwalt rügte die Absetzung von Fahrtkosten in einem Festsetzungsbeschluss zur Prozesskostenhilfevergütung und stellte einen Antrag nach § 23 EGGVG. Das Oberlandesgericht Köln verwirft den Antrag als unzulässig, weil gegen Festsetzungsbeschlüsse nach § 128 Abs. 1 BRAGO die Erinnerung nach § 128 Abs. 3 BRAGO und nicht der Antrag nach § 23 EGGVG der richtige Rechtsbehelf ist. Das Amtsgericht Bonn ist zuständig und bereits mit einer Erinnerung befasst.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Festsetzungsbeschluss über PKH-Vergütung als unzulässig verworfen; Erinnerung nach § 128 Abs. 3 BRAGO zuständig

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen einen Beschluss über die Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung ist nicht der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG, sondern die Erinnerung nach § 128 Abs. 3 BRAGO der richtige Rechtsbehelf.

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Der Antrag nach § 23 EGGVG ist subsidiär; steht ein spezifischer Rechtsbehelf nach anderen Vorschriften zur Verfügung, verdrängt dieser den Antrag nach § 23 EGGVG.

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Ist eine Erinnerung nach § 128 Abs. 3 BRAGO bereits anhängig, führt ein inhaltsgleiches Begehren an ein Oberlandesgericht nicht zur Zulässigkeit eines Antrags nach § 23 EGGVG und eine Verweisung nach § 17a Abs. 2 GVG kommt nicht in Betracht.

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Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Geschäftswerts richten sich nach den einschlägigen Vorschriften des EGGVG (§ 30) und der Kostenordnung.

Relevante Normen
§ 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO§ 23 EGGVG§ 128 Abs. 1 BRAGO§ 128 Abs. 3 BRAGO§ Art. XI § 1 Abs. 2 Kostenänderungsgesetz§ 17 a Abs. 2 GVG

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28. Februar 2002 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 19. Februar 2002 - 42 F 312/00 (PKH I) - wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Geschäftswert wird auf 37,84 EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller war in einem Ehescheidungsverfahren beigeordneter Rechtsanwalt einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Zu einem auf den 09.10.2001 anberaumten Termin des Amtsgerichts Bonn reiste er von seiner Kanzlei in Euskirchen aus an, weil er nicht rechtzeitig darüber informiert worden war, dass dieser Termin verlegt worden war. Nach Abschluss des Scheidungsverfahrens beantragte er Festsetzung und Auszahlung seiner Prozesskostenhilfevergütung, u. a. 74,01 DM brutto als Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld, weil er am 09.10.2001 umsonst nach Bonn gefahren sei, da man ihn über die Aufhebung des Termins fernmündlich nicht informiert habe; die schriftliche Umladung habe er erst am 10.10.2001 erhalten. Im Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 19.02.2002 wurde diese Position abgesetzt mit der Begründung, sie sei gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nicht erstattungsfähig. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem auf § 23 EGGVG gestützten Antrag. Er macht geltend, die betreffenden Kosten seien durch ein Verschulden des Gerichts entstanden. Hätte man ihn rechtzeitig über die Terminsverlegung informiert, so wären die betreffenden Kosten nicht angefallen.

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II.

5

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig. Gegen den Beschluss über die Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung nach § 128 Abs. 1 BRAGO findet nicht der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG statt, sondern die Erinnerung, über die das Amtsgericht zu entscheiden hat (§ 128 Abs. 3 BRAGO). Es kommt insoweit nicht darauf an, ob es sich bei dem Verfahren zur Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung um ein (Justiz-)Verwaltungsverfahren handelt und bei dem Festsetzungsbeschluss um einen (Justiz-)Verwaltungsakt (so Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 128 BRAGO Rn. 24 und Kommentierung zu Artikel XI § 1 des Kostenänderungsgesetzes vom 26.07.1957 Rn. 1). Auch wenn dem so sein sollte, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG nicht der richtige Rechtsbehelf, denn nach Absatz 3 dieser Vorschrift ist er subsidiär. Soweit die ordentlichen Gerichte bereits aufgrund anderer Vorschriften angerufen werden können, behält es hierbei sein Bewenden. Durch § 128 Abs. 3 BRAGO ist die Anrufung des ordentlichen Gerichts, nämlich des Gerichts des Rechtszugs, gewährleistet.

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Eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 25 EGGVG kommt im übrigen aus einem weiteren Grund nicht in Frage. Ist der Beschluss über die Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung ein Verwaltungsakt, gegen den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden kann, so entscheidet hierüber gemäß Artikel XI § 1 Abs. 2 des Kostenänderungsgesetzes das Amtsgericht, in dessen Bezirk die für die Einziehung oder Befriedigung des Anspruchs zuständige Kasse ihren Sitz hat. Auch dieses Verfahren ist allerdings subsidiär (Hartmann a. a. O. Rn. 1, 2 zu Artikel XI § 1 Kostenänderungsgesetz).

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Eine Verweisung an das Amtsgericht Bonn nach § 17 a Abs. 2 GVG kommt nicht in Betracht. Das Erinnerungsverfahren nach § 128 Abs. 3 BRAGO ist dort bereits anhängig. Der Antragsteller hat mit an das Amtsgericht Bonn gerichtetem Schriftsatz vom 26.03.2002 (Bl. 27 des PKH-Heftes) mit derselben Begründung wie im vorliegenden Verfahren Erstattung seiner am 09.10.2001 unnütz aufgewandten Kosten beantragt. Hierin ist nach Lage der Dinge eine Erinnerung nach § 128 Abs. 3 BRAGO zu sehen. Über diese wird das Amtsgericht Bonn nunmehr zu befinden haben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 30 Abs. 1 EGGVG. Eine Entscheidung über außergerichtliche Kosten des Antragsgegners ist nicht veranlasst, da dieser am Verfahren nicht beteiligt worden ist.

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Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 30 Abs. 3 EGGVG in Verbindung mit § 30 KostO.