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Oberlandesgericht Köln·7 U 93/97·22.10.1997

HbKG: Wiedereinsetzung nach § 32 VwVfG bei versäumter Ausschlussfrist des § 13 HbKG

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verfolgte im Berufungsverfahren Ansprüche nach dem HbKG weiter und begehrte Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 13 HbKG. Streitpunkt war insbesondere, ob und unter welchen Voraussetzungen Wiedereinsetzung nach § 32 VwVfG noch möglich ist. Das OLG wies die Berufung zurück, weil der Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt und Wiedereinsetzungsgründe nicht fristgerecht dargelegt wurden. Ein Ausschluss der Wiedereinsetzung durch § 13 HbKG sowie ein Verstoß gegen Treu und Glauben oder Art. 3 Abs. 1 GG wurden verneint.

Ausgang: Berufung zurückgewiesen; Klage unbegründet wegen versäumter HbKG-Ausschlussfrist und verspäteter Wiedereinsetzung.

Abstrakte Rechtssätze

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Über einen Wiedereinsetzungsantrag nach § 32 Abs. 4 VwVfG kann im gerichtlichen Verfahren das mit der Sache befasste Gericht entscheiden, wenn es auch zur Sachentscheidung berufen ist (Grundsatz der Konnexität).

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Eine Ausschluss- bzw. Stichtagsregelung für die Geltendmachung staatlicher Leistungen schließt die Wiedereinsetzung nach § 32 Abs. 5 VwVfG nicht bereits dann aus, wenn ihr Zweck (auch) in Budget-Sicherheit liegt; maßgeblich ist, ob sich aus Sinn und Zweck der Regelung ein Wiedereinsetzungsausschluss ergibt.

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Der Wiedereinsetzungsantrag ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; diese Frist gilt grundsätzlich auch für die Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe.

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Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 32 Abs. 2 Satz 4 VwVfG setzt ebenfalls die Wahrung der Wiedereinsetzungsfristen voraus; sie darf den Betroffenen nicht besserstellen als eine rechtzeitig beantragte Wiedereinsetzung.

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Die Berufung auf eine gesetzliche Ausschlussfrist verstößt grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben, solange die Behörde die Fristversäumung nicht zu verantworten hat.

Relevante Normen
§ 13 HbKG§ 20 Abs. 2 Satz 3 HbKG§ 20 Abs. 2 Satz 1 HbKG§ 32 Abs. 4 VwVfG§ 110 Abs. 4 AO§ 153 Abs. 3 Satz 1 BBauG

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 10 O 178/95

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.02.1997 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 178/95 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache auch mit den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen keinen Erfolg.

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I.

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Mit dem Berufungsantrag zu 1. verfolgt der Kläger sein in 1. Instanz noch als Feststellungsklage formuliertes Begehren im Wege der Verpflichtungsklage weiter. Insoweit bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte folgt aus § 20 Abs. 2 Satz 3 HbKG. Die einmonatige Klagefrist gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 HbKG ist gewahrt.

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Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Kläger seine Ansprüche nicht innerhalb der Frist des § 13 HbKG geltend gemacht hat. Für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind schon die förmlichen Voraussetzungen nicht gegeben.

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1. Für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung ist der Senat zuständig.

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Nach § 32 Abs. 4 VwVfG entscheidet über die Wiedereinsetzung die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat. Behörde im Sinne dieser Vorschrift kann auch das Gericht sein, das auf die Klage eines Beteiligten hin mit der Sachentscheidung befaßt ist. Die Zuständigkeitsregelung des § 32 Abs. 4 VwVfG folgt - ebenso wie die vergleichbaren Regelungen des § 110 Abs. 4 AO und des früheren § 153 Abs. 3 Satz 1 BBauG - dem Grundsatz der Konnexität, der besagt, daß über die Wiedereinsetzung tunlichst die Instanz entscheiden soll, in der auch die Sachentscheidung getroffen wird. Nach diesem Grundsatz ist auch die Zuständigkeit der Gerichte geregelt (§§ 60 Abs. 4 VwGO, 237 ZPO). Nicht ausdrücklich geregelt ist die Zuständigkeit im Verhältnis zwischen den am Verwaltungsverfahren und Vorverfahren (§ 68 VwGO) beteiligten Behörden einerseits und den Gerichten im Verwaltungsstreitverfahren andererseits. Hier stellt sich die Frage, ob die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung stets bei der Behörde bzw. Widerspruchsbehörde verbleibt oder ob sie mit dem Beginn des gerichtlichen Streitverfahrens auf die Gerichte übergeht mit der Folge, daß eine im Verwaltungsverfahren bzw. Vorverfahren unterbliebene Wiedereinsetzung erstmals auch bei dem mit der Sache befaßten Gericht beantragt werden kann. Hierzu sind die Ansichten in Rechtsprechung und Literatur geteilt. Die erstgenannte Auffassung, die für eine strikte Trennung zwischen behördlicher und gerichtlicher Zuständigkeit eintritt, ist namentlich in der älteren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte anzutreffen (vgl. OVG Lüneburg, DVBl 1963, 335, VGH Mannheim, DVBl 1982, 206, 207; ebenso Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Auflage, § 70 Anm. 5). Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht einen Übergang der Zuständigkeit für die Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bejaht und damit eine in das Verwaltungsverfahren übergreifende Zuständigkeit der Gerichte prinzipiell anerkannt (NJW 1983, 1923). Die gleiche Auffassung vertritt der Bundesgerichtshof zum Vorverfahren in Baulandsachen gem. § 155 BBauG (DVBl 1981, 395, 396). Diese Rechtsprechung gilt zwar unmittelbar nur für die Zuständigkeitsregelung gem. § 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 60 Abs. 4 VwGO. Nach Auffassung des Senats müssen aber die gleichen Erwägungen dazu führen, die Zuständigkeit des Gerichts auch für die Entscheidung nach § 32 Abs. 4 VwfG zu bejahen. Eine unterbliebene Wiedereinsetzung ist unter dem Blickwinkel der Konnexität letztlich nicht anders zu beurteilen als der Fall, in dem die Behörde eine fristgerecht vorgenommene Handlung irrig als verspätet ansieht (vgl. BVerwG, NJW 1983, 1923, 1924).

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An einer Entscheidung über die Wiedereinsetzung ist der Senat auch nicht deshalb gehindert, weil dem Kläger damit die Chance genommen wird, bei den Vorinstanzen eine für ihn günstige Entscheidung zu erreichen, an die der Senat gebunden wäre. Für eine solche Bindungswirkung fehlt es an einer den §§ 60 Abs. 5 VwGO, 238 Abs. 3 ZPO entsprechenden Vorschrift (vgl. BGH NJW 1982, 887, 888; 1873, 1874). Auch eine positive Entscheidung über die Wiedereinsetzung gem. § 32 VwVfG unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch die Widerspruchsbehörde und das Gericht (Knack/Möllgaard, VwVfG, 4. Auflage, § 32 Rn. 10; Kopp, VwVfG, 6. Auflage, § 32 Rn. 50).

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2. Die Wiedereinsetzung in die Frist des §§ 13 HbKG ist auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

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Nach § 32 Abs. 5 VwVfG ist die Wiedereinsetzung unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, daß sie ausgeschlossen ist. Hierzu bedarf es nicht notwendig einer ausdrücklichen Bestimmung. Vielmehr ist anerkannt, daß eine Wiedereinsetzung auch dann nicht in Betracht kommt, wenn sich aus Sinn und Zweck einer gesetzlichen Regelung ergibt, daß sie ausgeschlossen sein soll (OVG Münster, NVwZ 1992, 183, 184 m. w. N.). Der Sinn einer Ausschlußfrist für die Inanspruchnahme staatlicher Leistungen besteht im allgemeinen darin, daß sich die öffentliche Hand aus Haushaltsgründen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt eine Übersicht darüber soll verschaffen können, welche Forderungen voraussichtlich zu erfüllen sein werden (sog. Budget-Sicherheit; vgl. BVerwG, DÖV 1962, 868, 869). Ob schon eine solche Zweckrichtung ausreicht, um die Wirkung des § 32 Abs. 5 VwVfG auszulösen (bejahend OVG Münster a. a. O.; verneinend OVG Münster, NVwZ 1984, 387), kann dahinstehen. Nach Auffassung des Senats ist der Gesichtspunkt der Budget-Sicherheit jedenfalls nicht der einzige und auch nicht der maßgebende Grund für die Fristenregelung des § 13 HbKG. Der Gesetzgeber konnte vielmehr davon ausgehen, daß es den Betroffenen bis zum 31.12.1983 im allgemeinen möglich sein würde, ihre Ansprüche geltend zu machen. Mit einer nennenswerten Anzahl von "Nachzüglern", die den Haushalt der Stiftung in Gefahr bringen konnten, brauchte nicht gerechnet zu werden. Eine strikte, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließende Fristbestimmung war daher nicht erforderlich und im Hinblick auf die schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen auch nicht sachgerecht.

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3. Der Wiedereinsetzungsantrag ist aber verspätet gestellt.

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Nach § 32 Abs. 3 VwVfG ist die Wiedereinsetzung und die Nachholung der versäumten Handlung regelmäßig nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Ablauf der versäumten Frist möglich. Hiernach hätte der Kläger die Wiedereinsetzung spätestens bis zum 31. Dezember 1984 beantragen müssen. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall der Verhinderung durch höhere Gewalt. Ob hier höhere Gewalt vorlag, erscheint zumindest zweifelhaft. Die politischen Verhältnisse vor dem Fall des Eisernen Vorhangs schlossen die Aufnahme von Schriftverkehr mit einer bundesdeutschen Behörde nicht zwangsläufig aus. Letztlich ist der Kläger an der Geltendmachung von Ansprüchen nur dadurch gehindert worden, daß er die Ursache seiner Behinderung nicht kannte. Ein anderer Grund bestand jedenfalls seit der politischen Wende im Jahre 1990 nicht mehr. Die bloße Unkenntnis, sei sie auch unverschuldet, ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zum Fall der Verjährung gem. § 203 Abs. 2 BGB) kein Fall höherer Gewalt (NJW 1968, 1381, 1382; VersR 1984, 136, 137). Im Ergebnis bedarf es dazu aber keiner Entscheidung, weil der Antrag auch dann verspätet ist, wenn dem Kläger höhere Gewalt zuzubilligen ist.

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Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ist der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Das Hindernis, das heißt die der Geltendmachung von Ansprüchen entgegenstehenden Hinderungsgründe waren, wie der Kläger selbst vorträgt, spätestens im November 1994 beseitigt. Der Wiedereinsetzungsantrag ist dagegen erst mit der Berufungsbegründung im Mai 1997 gestellt worden. Damit ist die gesetzliche Frist von 2 Wochen nicht gewahrt.

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4. Die Versäumung der Frist des § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ist auch nicht deshalb unschädlich, weil dem Kläger die verspätet beantragte Wiedereinsetzung schon zu einem früheren Zeitpunkt von Amts wegen hätte gewährt werden müssen.

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Die Wiedereinsetzung von Amts wegen unterscheidet sich von der beantragten Wiedereinsetzung allein dadurch, daß sie keinen Antrag voraussetzt (§ 32 Abs. 2 Satz 4 VwVfG). Alle anderen Voraussetzungen einschließlich der Fristwahrung müssen erfüllt sein, denn der Betroffene darf durch die Wiedereinsetzung von Amts wegen nicht bessergestellt werden, als er stünde, wenn er die Wiedereinsetzung fristgerecht beantragt hätte.

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Der Kläger hat es nicht nur versäumt, die Wiedereinsetzung fristgerecht zu beantragen, er hat es auch unterlassen, Wiedereinsetzungsgründe vorzutragen. Auch dies hätte innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG geschehen müssen. Für die gleichlautende Fristenregelung des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist seit langem anerkannt, daß die zweiwöchige Antragsfrist nicht nur für die Antragstellung als solche, sondern auch für die Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe gilt (BVerwG, NJW 1976, 74 m. w. N.). Zu einer hiervon abweichenden Auslegung des § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG besteht kein Anlaß (vgl. Kopp, a. a. O. § 32 Rn. 35; Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Auflage, § 32 Rn. 28). Nach Ablauf der Frist gestattet § 32 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nur noch die Glaubhaftmachung, nicht aber die - erstmalige - Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe. Eine Ausnahme gilt nur für solche Gründe, die für die Behörde offensichtlich sind und daher keiner Darlegung bedürfen (BVerwG, NJW 1996, 74; Kopp, a. a. O., § 32 Rn. 35). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Offensichtlich war nur, daß der Kläger in einem früheren Ostblockstaat lebte und aufgewachsen war. Die erst jetzt im einzelnen mitgeteilte Vorgeschichte, aus der sich ergibt, daß der Kläger erst im November 1994 über alle für die Geltendmachung seiner Ansprüche erforderlichen Informationen verfügte, war der Beklagten nicht bekannt. Jedenfalls ist dafür nichts vorgetragen.

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5. Es stellt auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar, daß die Beklagte sich auf die Ausschlußfrist des § 13 HbKG beruft.

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Ein treuwidriges Verhalten fiele der Beklagten allenfalls dann zur Last, wenn sie selbst für die Fristversäumung eine wie auch immer geartete Verantwortung träfe. Das ist nicht der Fall und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

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6. Die mit Gesetz vom 22.12.1982 in § 13 HbKG eingefügte Stichtagsregelung ist auch nicht verfassungswidrig.

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Fristen- und Stichtagsregelungen sind aus praktischen Gründen unumgänglich und verfassungsrechtlich unbedenklich. Artikel 3 Abs. 1 GG ist nur dann verletzt, wenn die vom Gesetzgeber getroffene Regelung sich nicht durch sachliche Gründe rechtfertigten läßt oder willkürlich erscheint (BVerfG 49, 260, 275; 71, 364, 397; 80, 297, 311). Davon kann hier jedenfalls deshalb keine Rede sein, weil die Stichtagsregelung des § 13 HbKG, wie oben ausgeführt, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG nicht ausschließt. Unter der Voraussetzung, daß eine Wiedereinsetzung prinzipiell möglich ist, wird ein Verfassungsverstoß auch vom Kläger selbst nicht geltend gemacht.

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Ob es mit dem Gleichheitsgebot vereinbar ist, daß der Gesetzgeber die Frist für Geschädigte mit Wohnsitz in der ehemaligen DDR durch eine Bestimmung des Einigungsvertrages bis Ende 1993 verlängert hat, kann dahinstehen. Falls die Bestimmung im Einigungsvertrag verfassungswidrig sein sollte, wäre nach wie vor der Stichtag 31.12.1983 für alle Geschädigten, also auch für den Kläger, maßgebend. Im übrigen wäre dem Kläger auch mit einer Erstreckung der für das Beitrittsgebiet geschaffenen Regelung auf alle Geschädigten im Bereich des früheren Ostblocks nicht geholfen, da er mit seinem erst im Dezember 1994 gestellten Antrag auch die verlängerte Frist nicht gewahrt hat.

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II.

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Auch die hilfsweise gestellten Berufungsanträge sind unbegründet.

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Alle Hilfsanträge setzen voraus, daß der ablehnende Bescheid vom 19.01.1995 und der Widerspruchsbescheid vom 30.03.1995 entweder wirkungslos oder aufzuheben sind. Beides ist nicht der Fall. Die Bescheide sind vielmehr, wie sich aus den unter Ziff. I dargelegten Gründen ergibt, rechtmäßig. Eine Änderung der Rechtslage kann nur durch den Gesetzgeber erfolgen.

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Der Schriftsatz des Klägers vom 21.10.1997 gibt keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer: 15.120,00 DM.