Amtshaftung wegen Überschwemmung: Verfahrensmangel durch übergangenen Sachvortrag
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt nach einer Hausüberflutung infolge Starkregens Schadensersatz vom Wasserverband und der Stadt. Das Landgericht wies die Klage u.a. unter Hinweis auf eine zeitnahe Gewässerschau und einen „Jahrhundertregen“ ab. Das OLG hob das Urteil auf und verwies zurück, weil das Landgericht entscheidungserheblichen Vortrag (unzureichende Dimensionierung der Straßenunterführung/Kanalisation und Bedeutung der Bushaltestelle) übergangen und daher keine erforderliche Beweisaufnahme zur Ursache des Schadens durchgeführt hatte.
Ausgang: Auf die Berufung wurde das landgerichtliche Urteil wegen wesentlichen Verfahrensmangels aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S.d. § 539 ZPO liegt vor, wenn das erstinstanzliche Gericht entscheidungserheblichen Sachvortrag übergeht und deshalb eine gebotene Beweisaufnahme unterlässt.
Bei behaupteten Überschwemmungsschäden ist über die Kausalität von behaupteten Mängeln der Gewässerunterhaltung oder Entwässerungsanlagen Beweis zu erheben, wenn der Tatsachenvortrag geeignet ist, eine Haftung dem Grunde nach zu tragen.
Die Berufung auf einen außergewöhnlichen Starkregen schließt eine Haftung für Planungs-, Herstellungs- oder Betriebsdefizite der Entwässerung nicht aus, wenn der Schaden auch bei weniger außergewöhnlichen Niederschlägen eingetreten wäre; der Umfang des ersatzfähigen Schadens hängt dann von der erforderlichen Aufnahmekapazität ab.
Die Annahme der Rechtmäßigkeit amtlichen Handelns durch ein Kollegialgericht schließt ein Verschulden im Amtshaftungsprozess nicht aus, wenn der maßgebliche Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt worden ist.
Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, können nach § 8 Abs. 1 GKG nicht erhoben werden.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 4 O 143/00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16.08.2000 - 4 O 143/00 - einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Urteil erster Instanz und das Berufungsverfahren wird abgesehen. Die Entscheidung über die Kosten der Berufung im übrigen bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Tatbestand
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Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks an der (abschüssigen) H. Straße in E.. Etwa 15 bis 20 Meter oberhalb des Hauses (berganwärts) stößt der O. rechtwinklig auf die H. Straße und unterquert diese in einer schmalen, eckigen Betonrinne. Gewässerunterhaltungsverpflichtet für den O. ist (seit dem 01.01.1999) der beklagte Wasserverband. Im unmittelbaren Anschluss an das Haus des Klägers - berganwärts gesehen - errichtete die Beklagte zu 2) im Jahre 1999 eine großräumige Bushalte- und Wendestelle.
Nach einem Unwetter mit starken Regenfällen am 07.07.1999 wurde das Haus des Klägers überflutet. Nach seinen Angaben drang das Wasser durch ein (offenes) Kellerfenster, über den Pumpensumpf und durch die geschlossene Haustür in das Gebäude ein.
Mit der vorstehenden Klage nimmt der Kläger die Beklagten wegen der dabei erlittenen Schäden auf Schadensersatz in Anspruch.
Zur Ursache der Überflutung hat er ausgeführt:
Die Straßenunterführung des O.es sei nicht ausreichend dimensioniert. Dies habe schon vor dem Schadensereignis mehrmals dazu geführt, dass sich das Wasser vor der Straßenunterführung gestaut habe und über die H. Straße hinweg in das auf der anderen Seite liegende Brachland geflossen sei. Nach Errichtung der Bushalte- und Wendestelle habe sich das Wasser mehr im Bereich der Bushaltestelle gestaut und mit einer 30 cm hohen Flutwelle gegen sein Haus gedrückt.
Der O. sei außerdem zu keinem Zeitpunkt gesäubert worden. Bereits vor dem Schadensereignis sei festgestellt worden, dass sich vor der Straßenunterführung Holz und Strauchwerk angesammelt habe, ohne dass von Seiten der Beklagten eine Säuberung vorgenommen worden sei.
Der O. habe überdies zusätzliches Wasser wegen des mangelnden Ausbaus des in nächster Nähe verlaufenden O. aufnehmen müssen. Die zusätzlich zugeführten Wassermengen habe der O. nicht mehr verkraften können.
Auch seien die Kanalschächte in der Straße zu gering dimensioniert und überdies am Schadenstag verstopft gewesen.
Schließlich seien die neben der H. Straße (vormals) vorhandenen Gräben im Zuge des Ausbaus der Straße von der Beklagten zu 2) zugeschüttet worden. Ein Teil des die H. Straße hinunterfließenden Wassers habe daher nicht mehr aufgefangen werden können.
Die Unzulänglichkeiten der Regenwasserableitung seien den Beklagten seit langem bekannt gewesen.
Die ihm durch die Überflutung entstandenen Schäden hat der Kläger mit insgesamt 61.810,52 DM beziffert (vgl. die Schadensaufstellung Bl. 4 bis 8 d. GA).
Demgemäß hat er beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 61.810,52 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung haben sie sich im wesentlichen auf folgendes berufen:
Der Darlegung des Klägers sei zu entnehmen, dass der Pumpensumpf in seinem Hause nicht mit einer Rückstausicherung ausgestattet sei. Er habe es deshalb zu verantworten, wenn über den Pumpensumpf Wasser in das Haus eingedrungen sei.
Noch wenige Monate vor dem Schadensereignis - am 14.04.1999 - sei eine Gewässerschau durchgeführt worden. Dabei habe man sich von dem ordnungsgemäßen Ausbau des O.es überzeugt. Auch seien die Gerinneflächen sauber gewesen. Die Beklagte zu 1) sei damit ihrer Gewässerunterhaltungspflicht in zeitnahem Abstand nachgekommen.
Das Niederschlagwasser aus dem Einzugsgebiet des O. fließe entgegen der Darstellung des Klägers ausschließlich über dieses Gewässer direkt zur I.. Eine Einleitung des abfließenden Wassers in den O. sei wegen der natürlichen Geländegegebenheiten ausgeschlossen.
Die - in der H. Straße - verbauten Kanalschächte entsprächen dem üblichen Standard und seien ausreichend dimensioniert.
Eine Haftung der Beklagten sei insbesondere auch deshalb ausgeschlossen, weil am Schadenstag ein Katastrophenregen niedergegangen sei. Gegen solche enormen Niederschlagsmengen könne ein wirksamer Schutz grundsätzlich nicht gewährleistet werden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen darauf verwiesen, dass dem beklagten Wasserverband eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht vorgeworfen werden könne. Mit der am 14.04.1999 durchgeführten Gewässerschau habe er der sich aus § 121 Abs. 1 LWG NW ergebenden Unterhaltungspflicht jedenfalls genügt. Auch der beklagten Stadt E. könne nicht angelastet werden, ihr obliegende Pflichten versäumt zu haben. Auf einen Jahrhundertregen, wie er am Schadenstag niedergegangen sei, habe sie sich nicht einstellen müssen. Sie sei nicht verpflichtet, eine Regenwasserkanalisation einzurichten und zu unterhalten, die alle denkbaren Niederschlagsmengen bewältigen könne.
Gegen das ihm 21.08.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger mit bei Gericht am 21.09.2000 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die er innerhalb der ihm gewährten Fristverlängerungen mit bei Gericht am 22.01.2001 (Montag) eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
Zur Begründung seines Rechtsmittels hat der Kläger ausgeführt:
Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass den Beklagten keine Versäumnisse vorzuwerfen seien.
Schon bei geringen Regenmengen von ca. 10 mm in 60 Minuten sei der O. nicht in der Lage, die Wassermassen unter der H. Straße durchzuführen. Dies führe dazu, dass sich das Wasser vor der H. Straße hangaufwärts staue und sich seit vielen Jahren - 6 bis 8 mal im Jahr -über die Straße ergieße. Zu Schäden an seinem Haus sei es in der Vergangenheit gleichwohl nicht gekommen, weil das Wasser auf der anderen Straßenseite in dem dort vormals vorhandenen Brachland versickert und verrieselt sei. Dieser an sich pflichtwidrige Zustand habe sich erst dann als gefährlich erwiesen, nachdem die Beklagte zu 2) auf der anderen Straßenseite (direkt oberhalb des Grundstücks des Klägers und kurz vor dem Schadensereignis) eine Bushaltestelle mit einer ca. 100 qm großen ebenen Fläche mit abschließendem, 30 cm hohem Bordstein angelegt habe. Dadurch sei der vormals bestehende "Versickerungsweg" verschlossen (versiegelt) worden mit der Folge, dass sich am Schadenstag ein großer See gebildet habe und das Wasser in sein Haus eingedrungen sei.
Darüber hinaus seien die vorhandenen Gullys und die Kanalisation unterdimensioniert gewesen, um das Wasser auch bei Regen geringerer Stärke abzuführen.
Erschwerend sei am Schadenstag hinzugekommen, dass die Gullys durch Laub und Schmutz verstopft gewesen seien. Auch vor der Straßenunterführung habe sich Laub, Strauchwerk und Dreck gesetzt und diese vollends verstopft, was darauf hinweise, dass eine ordnungsgemäße Reinigung des O.es nicht vorgenommen worden sei. Im übrigen sei auch der O. am Schadenstag von Wassermassen überflutet gewesen. Die vorstehenden Umstände hätten dazu geführt, dass sich das die H. Straße herunterlaufende - von den zu gering dimensionierten Abflüssen nicht erfasste - Regenwasser mit den sich vom O. auf die H. Straße drängenden Wassermengen verwirbelt habe und die dadurch entstandene ca. 30 cm hohe Flutwelle über die Garageneinfahrt und den Vorgarten durch die Kellerfenster und die Haustür in sein Haus eingedrungen sei.
Der Kläger hat beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen, jedoch mit der Maßgabe, dass ab dem 01.05.2000 Zinsen in Höhe von 5 % über dem Leitzins der E. Zentralbank zu zahlen sind.
Die Beklagten haben beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung berufen sie sich in erster Linie darauf, dass es auf die nach Auffassung des Klägers zur Haftung führenden Umstände nicht ankomme, weil der Schaden durch einen Jahrhundertregen eingetreten sei und man deshalb nicht fiktiv in eine Bewertung eintreten könne, wie die Abläufe und Folgen bei nicht so drastischen Niederschlagsverhältnissen gewesen wären. Unabhängig davon seien die Gullys und Abflüsse auf der H. Straße ordnungsgemäß dimensioniert und auch nicht verstopft gewesen. Auch treffe es nicht zu, dass es bei "normalem Regen" zu Überschwemmungen komme. Im übrigen handele es sich nach der eigenen Schilderung des Klägers, wonach das Wasser durch den Pumpensumpf hereingedrückt worden sei, eher um einen Rückstau - als um einen Überschwemmungsschaden. Die einzige Erklärung dafür, dass das Wasser durch den Pumpensumpf in den Keller eingedrungen sei, liege darin, dass die Rückstausicherung gefehlt habe. Dann habe es aber der Kläger sich selbst zuzuschreiben, wenn sein Haus überflutet werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseits gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sein Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, weil das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet (§ 539 ZPO).
I.
Die Frage, ob das Verfahren des ersten Rechtszuges an einem wesentlichen Mangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des erstinstanzlichen Richters zu beurteilen (BGHZ 86, 218 (221) = NJW 1983, 822). Hat das erstinstanzliche Gericht einen wesentlichen Teil des Parteivorbringens übergangen oder eine entscheidungserhebliche Frage verfehlt, so kann ein schwerer Verfahrensmangel gegeben sein (BGH NJW 1986, 2436 (2437) = LM § 32 ZPO, Nr. 12; NJW-RR 1990, 1500 (1502); NJW 1998, 2053; Zöller-Gummer, ZPO, 22. Auflage, § 539, Rn. 16). Dies gilt namentlich dann, wenn auch notwendige Beweise nicht erhoben worden sind (BGH NJW-RR 1990, 480 = BGHR ZPO § 539 - Beweiserhebung unterlassene 1 -). So liegt der Fall hier.
1.
Die Abweisung der Klage gegenüber dem beklagten Wasserverband hat das Landgericht darauf gestützt, dass dieser die ihm als Amtspflicht obliegende Gewässerunterhaltspflicht jedenfalls nicht schuldhaft zum Nachteil des Klägers verletzt habe. Der Beklagte zu 1) habe zeitnah eine Gewässerschau durchgeführt. Dabei seien - unwidersprochen - die Gerinneflächen gesäubert und damit ein Abfluss des Wassers gewährleistet gewesen. Dass der O. bei dem Katastrophenereignis am 07.07.1999 in erheblichem Maße Schlamm, Unrat und Gehölz mit sich geführt habe, spreche nicht dagegen, dass sich das Fließgerinne zum Zeitpunkt der Gewässerschau in einem ordnungsgemäß gereinigten Zustand befunden habe.
Übergangen hat das Landgericht jedoch den - unter Beweis gestellten - Vortrag des Klägers, dass die Straßenunterführung des O.es nicht ausreichend dimensioniert und das Wasser deshalb bereits vor dem Schadensereignis mehrmals über die H. Straße hinweggeflossen sei. Trifft dieses Vorbringen aber zu und haben die dargelegten Umstände, wie der Kläger weiter geltend macht, in Verbindung mit der Errichtung der Bushalte- und Wendestelle dazu geführt, dass das Haus des Klägers überflutet worden ist, so ist dieses Vorbringen grundsätzlich geeignet, die Haftung der Beklagten zu begründen, wenn eine solche Schadensfolge für sie vorhersehbar war.
Die Abweisung der Klage gegenüber der beklagten Stadt E. begründet das Landgericht maßgeblich damit, dass nach dem Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 10.08.1999 (Bl. 24 ff. d. GA) am Schadenstag ein Jahrhundertregen niedergegangen sei und dass die beklagte GemeI. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet sei, das Fassungsvermögen der Entwässerungskanalisation so groß zu bemessen, dass es auch für ganz selten auftretende, aussergewöhnlich heftige Regenfälle ausreicht.
Mit dieser zur Abweisung der Klage führenden Begründung hat das Landgericht Indessen das Sachvorbringen des Klägers nicht hinreichend gewürdigt, dass auch weniger starke Unwetter die gleiche Katastrophe ausgelöst hätten. Hierbei handelt es sich um einen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt, der gleichfalls grundsätzlich geeignet ist, die Haftung der Beklagten zu 2) zu begründen. Sollte nämlich die Kanalisation der H. Straße und deren Gullys nicht den Erfordernissen genügen, die nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen an ihre Aufnahmekapazität (bezogen auf den konkreten Einzelfall) gestellt werden (vgl. BGHZ 109, 8 = NJW 1990, 1167 = MDR 1990, 316; BGHZ 115, 141 = NJW 1992, 39 = MDR 1991, 945), so hat hierfür die für die Planung, Herstellung und den Betrieb der Kanalisation verantwortliche Beklagte zu 2) nach Amtshaftungsgrundsätzen (vgl. etwa BGH DVBl. 1983, 1055) einzustehen, und zwar unabhängig davon, ob ein sogenannter Jahrhundertregen niedergegangen ist oder nicht. Bedeutung hat dieser Umstand Indessen bei der Schadensberechnung. Ersatzfähig ist nur der Schaden, der darauf beruht, dass die Kanalisation nicht den zu - fordernden - Aufnahmekapazitäten genügte. Daneben haftet die Beklagte zu 2) gegebenenfalls auch für weitere Versäumnisse, die ihr zum Vorwurf gemacht werden.
2.
Hat danach das Landgericht wesentliche Teile des Sachvorbringens unberücksichtigt gelassen, so liegt darin nach den dargelegten Grundsätzen ein wesentlicher Verfahrensmangel. Dieser hat dazu geführt, dass das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Bei richtiger Sachbehandlung hätte es aber über die Ursache der (behaupteten) Überschwemmungsschäden Beweis erheben müssen.
3.
Der Senat hält damit die Voraussetzungen des § 539 ZPO für eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und des zugrundeliegenden Verfahrens sowie eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht für gegeben. Er sieht keinen Anlass, von einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung abzusehen und in der Sache selbst zu entscheiden. Dies hätte zur Folge, dass über die behaupteten Pflichtverletzungen und deren Kausalität für den geltend gemachten Schaden und über dessen Höhe erst nach Beweisaufnahme entschieden werden könnte und damit der Prozess in zweiter Instanz praktisch erst beginnen würde.
4.
Sollte das Landgericht bei der neu zu treffenden Entscheidung zu dem Ergebnis kommen, dass eine Amtspflichtverletzung (objektiv) vorgelegen hat, so würde ein Verschulden der verantwortlichen Amtsträger nicht schon deshalb zu verneinen sein, weil das Landgericht als mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Maßnahmen als rechtmäßig angesehen hat. Jene allgemeine Richtlinie findet nämlich dann keine Anwendung, wenn der Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt worden ist (BGH BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Verschulden 11 -).
II.
Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Urteil erster Instanz und für das Berufungsverfahren wird nach § 8 Abs. 1 GKG abgesehen, weil diese Kosten bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens im übrigen hängt vom Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache ab. Sie war deshalb der Entscheidung des Landgerichts vorzubehalten.
Streitwert zweiter Instanz und zugleich Wert der Beschwer:
61.810,52 DM.