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Oberlandesgericht Köln·7 U 88/10·23.03.2011

Berufung wegen mangelhafter Baumkontrolle – Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art.34 GG

ZivilrechtDeliktsrechtAmtshaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wurde der Klägerin wegen eines Vorfalls vom 01.07.2009 nach § 839 BGB i.V.m. Art.34 GG zum Schadensersatz verurteilt; die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Streitpunkt war die Sorgfaltspflicht bei Baumkontrollen. Das Gericht stellte eine Amtspflichtverletzung fest, weil die letzte Kontrolle nicht ausreichend sorgfältig erfolgte und eine fortgeschrittene Braunfäule sowie Aufastung und Efeubewuchs erkennbar waren, wodurch weitergehende Abklärungen geboten gewesen wären.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen; Beklagte zum Schadensersatz verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Amtspflicht zur Gefahrenabwehr umfasst die Vornahme jener Maßnahmen, die nach objektiven Kriterien erforderlich und zumutbar sind, einschließlich angemessener Baumkontrollen.

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Häufigkeit und Intensität von Baumkontrollen sind vom Alter, Zustand und Standort des Baumes abhängig; starre Kontrollintervalle sind nicht vorgeschrieben, wohl aber eine sorgfältige Durchführung jeder Kontrolle.

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Führen bei einer Sichtkontrolle erkennbare Anhaltspunkte (z. B. fortgeschrittene Braunfäule, Aufastungen, starker Efeubewuchs) zu dem Verdacht einer Gefährdung, ist über die bloße Sichtkontrolle hinausgehend nachzuforschen.

4

Für die Haftung nach § 839 BGB i.V.m. Art.34 GG genügt eine festgestellte Amtspflichtverletzung, wenn diese kausal für den eingetretenen Schaden ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a ZPO§ 839 BGB§ Art. 34 GG§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 7 O 9/10

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.04.2010 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 7 O 9/10 – wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

3

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen.

4

II.

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Die prozessual bedenkenfreie Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

6

Die Beklagte ist der Klägerin aus Anlass des Vorfalles vom 01.07.2009 gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG zum Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe verpflichtet.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht eine Amtspflichtverletzung durch die Beklagte fest.

8

Die Beklagte war gehalten, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Gefahrenabwehr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar waren; dazu gehört auch die Kontrolle der Bäume in angemessenen Abständen auf Krankheitsbefall (BGH, Urteil vom 02.07.2004 – V ZR 33/04). Wie oft und in welcher Intensität solche Baumkontrollen durchzuführen sind, lässt sich nicht generell beantworten, sondern ist vom Alter und Zustand des Baumes und von seinem Standort abhängig. Eine starre Kontrollregelung (z. B. einmal pro Jahr im unbelaubten und einmal im belaubten Zustand) ist nicht angezeigt (Senat, Urteil vom 29.07.2010 – 7 U 31/10 - veröffentlicht u.a. bei juris), allerdings ist die Kontrolle jeweils sorgfältig durchzuführen. Schon hieran hat es jedoch im streitgegenständlichen Fall gefehlt.

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Unstreitig ist die letzte Kontrolle vor dem Schadensereignis durch den Zeugen Q am 10.09.2008 durchgeführt worden. Wie die vor dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat, ist dies allerdings nicht mit der erforderlichen Sorgfalt geschehen. Denn der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. N hat anhand der in der Gerichtsakte befindlichen Fotos festgestellt, dass die schadensverursachende Zierpflaume eine Braunfäule aufwies, die schon recht weit fortgeschritten war. Charakteristisch für die Braunfäule ist nämlich, dass sie in der Regel im Kernholz beginnt. Wie aber den kurz nach dem Schadensvorfall angefertigten Fotos zu entnehmen ist, die der Sachverständige vergrößert hat, war die Braunfäule hier schon bis in das außenliegende Splintholz vorgedrungen. Deswegen war die Braunfäule bei einer sorgfältigen Sichtkontrolle zu erkennen, so dass dies Veranlassung für den Baumkontrolleur hätte sein müssen, über die bloße Sichtkontrolle hinaus die Gefährdungslage abzuklären. Hierzu bestand, wie der Sachverständige gleichfalls überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt hat, bei dem streitgegenständlichen Baum erst Recht Veranlassung, da die Zierpflaume in der Vergangenheit einer Aufastung unterzogen worden war. Durch das Aufasten entstehen Schnittstellen am Baum, durch die Pilze eindringen und das Entstehen der Braunfäule verursachen können. Hinzutritt des Weiteren der Umstand, dass der streitgegenständliche Baum mit Efeu bewachsen war, was gleichfalls erhöhte Sorgfalt bei der Sichtkontrolle erfordert hätte.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.

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Streitwert: 5.695,91 €