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Oberlandesgericht Köln·7 U 81/99·17.11.1999

Berufung zu Haftung der Gemeinde bei Rückstau: Pflicht zur Rückstausicherung und Hinweispflichten

ZivilrechtSchadensersatzrechtAmtshaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger machten Schadensersatzansprüche wegen Überflutung ihrer Keller gegen die Gemeinde geltend; die Berufung gegen das Landgericht wurde zurückgewiesen. Das Gericht entschied, dass Anschlussnehmer grundsätzlich geeignete Rückstausicherungen nach der Entwässerungssatzung treffen müssen und fehlende Sicherungen Ansprüche ausschließen. Die Gemeinde hatte mit einem Bürgerbrief hinreichend gewarnt; eine Haftung kommt nur bei pflichtwidriger Risikosteigerung und unterlassener Warnung in Betracht.

Ausgang: Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet abgewiesen; Kläger tragen die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Anschlussnehmer müssen damit rechnen, dass auf ihre Leitungen zeitweise Druck bis zur Rückstauebene wirken kann und sind grundsätzlich verpflichtet, geeignete Rückstausicherungen zu treffen.

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Das Fehlen einer vorgeschriebenen Rückstausicherung schließt im Regelfall Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinde aus, weil der Schutzbereich der Amtspflicht nicht betroffen ist.

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Eine Haftung der Gemeinde bleibt möglich, wenn sie durch eigene, für die Anschlussnehmer nicht vorhersehbare Eingriffe die Rückstaugefahr erhöht und zugleich wesentliche Hinweispflichten verletzt.

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Allgemeine Warnungen der Gemeinde (z. B. ein Bürgerbrief), die auf die Schließung von Regenüberlaufbauwerken und die Notwendigkeit einer Rückstausicherung hinweisen, können die Hinweispflicht erfüllen und eine weitergehende Informationspflicht entfallen lassen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG§ 254 BGB§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 1 O 196/98

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 26. März 1999 - 1 O 196/98 - wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

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I.

4

Das Landgericht hat mit Recht darauf erkannt, dass den Klägern die mit der Klage verfolgten, im Berufungsverfahren nur noch in eingeschränktem Umfang geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen. Es hat sehr eingehend begründet, warum die Beklagte für den Schaden, den die Kläger durch die Überflutung ihrer Kellerräumlichkeiten erlitten haben, weder nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes noch aus der Verletzung ihr obliegender Amtspflichten, sei es aus § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG, sei es aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis, verantwortlich ist. Der Senat schließt sich der Begründung des Landgerichts im wesentlichen an und merkt dazu lediglich erläuternd und teilweise ergänzend noch folgendes an:

5

Entgegen der Ansicht der Kläger finden die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 30. Juli 1998 (NVwZ 1998, 1218 = ZfS 1998, 413 = DÖV 1998, 1972) entwickelt hat, auch auf die vorliegende Fallgestaltung Anwendung. Danach muss jeder Anschlussnehmer damit rechnen, dass von Zeit zu Zeit auf seine Leitung ein Druck einwirken kann, der bis zur Rückstauebene (in der Regel Straßenoberkante) reicht. Demgemäß ist er - zumindest im Grundsatz - verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sein Anwesen vor den Eintritt eines Rückstauschadens zu sichern. Die Rückstausicherung hat also die Funktion, den Austritt von Wasser aus der Kanalisation bis zum Erreichen der Rückstauebene zu verhindern. Sieht der Anschlussnehmer vom Einbau einer solchen Rückstausicherung ab, so kann er nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, vor Rückstauschäden bewahrt zu bleiben. Anders beurteilt sich der Fall, dass nach Niederschlagsereignissen die Rückstauebene überschritten wird und von a u ß e n Wasser in die Häuser eindringt. Dass diese Höhe des Wasserstandes bei den Niederschlagereignissen am 5. Juni und 13. Juni 1995 überschritten wurde und dabei das Wasser von außen in das Haus der Kläger eingedrungen ist, behaupten sie selbst nicht.

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Bei dieser Sachlage hat das Fehlen der Rückstausicherung zur Folge, dass die Kläger mit Ansprüchen gegen die Beklagte ausgeschlossen sind. Dies folgt aus dem Gesichtspunkt des Schutzbereichs der verletzten Amtspflicht. Die sich daraus ergebende Haftungsbegrenzung gilt nicht nur für Schäden, die auf eine mangelhafte Dimensionierung des Kanalsystems zurückzuführen sind. Denn die Satzungsnorm, die den Anschlussnehmern den Einbau einer Rückstausicherung zur Pflicht macht, soll sie gerade vor allen Schäden bewahren, nicht nur vor einem Rückstau aus bestimmter Ursache (BGH NJW 1983, 622). Wohl sind, wie in der Parallelsache H. gegen die Stadt R. - 7 U 9/99, nach wie vor Rückstauschäden denkbar, bei denen das Fehlen der Rückstausicherung nach § 254 BGB zu würdigen ist. Insonderheit schließt der Schutzbereichsgedanke die Haftung dann nicht aus, wenn die Gemeinde Hinweispflichten verletzt hat, die sich aus einer von ihr zu verantwortenden und bekannten Erhöhung der Rückstaugefahr ergeben. Solche Hinweispflichten ergeben sich vor allem dann, wenn bei einer jahrzehntelang rückstaufrei funktionierenden Kanalisation durch äußere Eingriffe der Gemeinde, mit denen der Anschlussnehmer nicht zu rechnen braucht, die dem Kanalnetz zugeführte Wassermenge bis zur Belastungsgrenze oder sogar darüber hinaus erhöht wird und deshalb zu besorgen ist, dass Anschlussnehmer, deren Haus aus (fahrlässiger) Unkenntnis oder Leichtsinn über keine Rückstausicherung verfügt, von den Folgen eines solchen Eingriffs überrascht werden. Eine solche Sachlage war vorliegend nach Schließung der Regenüberlaufbauwerke gegeben. Entgegen der Auffassung der Kläger ist jedoch die Beklagte den ihr danach obliegenden Hinweispflichten mit Schreiben vom 18. Oktober 1993, dessen Empfang die Kläger nicht bestritten haben, nachgekommen. Der sogenannte Bürgerbrief enthält, wenn auch mit freundlichen Worten und unter Hinweis auf eine Verbesserung des Umweltschutzes, eine deutliche Warnung, dass es wegen der Schließung der Regenüberlaufbauwerke zu einem Rückstau in der Kanalisation kommen kann. Diese Warnung ist verbunden mit der Aufforderung zu überprüfen, ob das Grundstück entsprechend den Anforderungen der Entwässerungssatzung gesichert ist, wobei die Einzelheiten dazu noch erläutert werden und eine zusätzliche Information angeboten wird. Die im Bürgerbrief angesprochene "Verbesserung" betrifft nach dem Kontext nicht die - bis dahin nicht aktuelle - Rückstaugefahr, sondern den Umweltschutz. Für den aufmerksamen Leser war mithin klar, dass er sich über das Vorhandensein einer Rückstausicherung vergewissern sollte und dass er sich einer Rückstaugefahr aussetzte, wenn er den Einbau unterließ. Soweit die Kläger den im Bürgerbrief genannten Zeitpunkt (15. Dezember 1993) beanstanden, kommt es hierauf schon deshalb nicht an, weil die Schließung der Regenüberlaufbauwerke erst sehr viel später erfolgt ist.

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Zu Unrecht entnehmen die Kläger der Bemerkung im "Bürgerbrief", ein Rückstauventil sei einzubauen, "wo Rückstau droht", dass sie angesichts jahrzehntelanger Rückstaufreiheit gar nicht angesprochen worden seien. Der "Bürgerbrief" enthält die eindeutige Aussage, dass Rückstau bis zur Geländeoberkante hingenommen werden muss. Daraus konnten und mussten die Kläger entnehmen, dass alle Räume unterhalb der Geländeoberkante gegen Rückstau gesichert werden mussten und nur im übrigen kein Rückstau droht.

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Soweit die Kläger ferner geltend machen, der Sachbearbeiter der Beklagten habe sie nicht über die Notwendigkeit einer Rückstausicherung informiert, kommt es hierauf auch nicht an. Die notwendigen Informationen hatten die Kläger bereits durch den Bürgerbrief erhalten. Dabei konnten sie nicht davon ausgehen, dass sich die Warnung im Bürgerbrief nicht auf sie bezog, weil ihr Hausanschluss nicht in die J.straße, sondern in den W.weg entwässert. Wenn sie insofern Zweifel gehabt haben sollten, ob sie zum Kreis der Gefährdeten gehören, hätten sie sich hierüber vergewissern müssen. Es ist davon auszugehen, dass ihnen bei einer Nachfrage gesagt worden wäre, dass auch ihr Haus mit einer Rückstausicherung auszustatten ist.

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Der angebliche Hinweis des Sachbearbeiters (Eich), die Funktionsfähigkeit des Kanalsystems bleibe erhalten, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ebensowenig von Belang. Die Äußerung, sollte sie in dieser Form abgegeben worden sein, war nicht falsch. Die Kläger behaupten - jedenfalls in zweiter Instanz - auch nicht, dass der Sachbearbeiter erklärt habe, eine ernstzunehmende Rückstaugefahr bestehe nicht.

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Die Schließung der Regenwasserüberlaufbauwerke war nicht regelwidrig; sie wurde von dem Regierungspräsidenten aus Gründen des Umweltschutzes gefordert. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die (betroffenen) Bürger über die Hintergründe der Schließung in Kenntnis zu setzen. Selbst wenn sie dies getan hätte, so würde dies sachlich nichts ändern.

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Soweit die Kläger geltend machen, der Sachverständige Eckholdt habe in seinem Schreiben vom 12. Juli 1993 die Dinge so dargestellt, dass es zu einer Überschwemmung kommen muss, und die Beklagte habe in Kenntnis hiervon eine Überschwemmung bewußt in Kauf genommen, trifft dies nicht zu. In dem Schreiben an die Beklagte ist zwar davon die Rede, dass es zu einem starken Rückstau kommen kann, jedoch ergibt sich aus dem Kontext des Schreibens, dass einer dadurch hervorgerufenen Rückstaugefahr durch Rückstauklappen wirksam begegnet werden kann.

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Soweit die Kläger der Ansicht sind, in dem - später - ergangenen Urteil vom 18. Dezember 1999 (NVwZ 1999, 689) habe der Bundesgerichtshof hinsichtlich der hier interessierenden Frage zur Haftung der Gemeinde eine abweichende Entscheidung getroffen, trifft dies nicht zu. Bei dem diesem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt handelte es sich um einen typischen Überschwemmungsschaden, bei dem das Niederschlagwasser von außen in ein Haus eingedrungen war. Soweit die Kläger ferner meinen, im Gegensatz zu dem BGH-Beschluss gehe es im Streitfall nicht um eine "einfache Unterdimensionierung" in dem Sinn, dass eine zunächst ausreichende Kanalisation im Laufe der Zeit unzureichend geworden sei, und dass als Konsequenz hieraus zwischen einem Unterlassen und einem positiven Tun differenziert werden müsse, findet dies in dem Beschluss keine Grundlage. Der dort wiedergegebene Sachverhalt lässt nicht erkennen, ob das Kanalisationssystem von Anfang an unterdimensioniert war oder es erst später wurde. Die Begründung des Beschlusses stellt auf einen solchen Unterschied erst recht nicht ab.

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Es trifft schließlich auch nicht zu, dass die Beklagte ihr obliegende Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. Die Anschlussnehmer sind, wie oben ausgeführt, vor einer Rückstaugefahr gewarnt worden.

14

II.

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Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kläger vom 2. November 1999 gibt dem Senat keinen Anlass, in die mündliche Verhandlung wieder einzutreten.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer: 2.975,00 DM