Berufung gegen Systemumstellung der betrieblichen Altersversorgung: beabsichtigte Zurückweisung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hat Berufung gegen die Ablehnung eines Zahlungsanspruchs aus betrieblicher Altersversorgung eingelegt und rügt die Wirksamkeit einer Systemumstellung zum 31.12.2001. Der Senat hält an der Rechtsprechung des BGH und eigener Rechtsprechung fest, wonach die Systemumstellung für rentennahe Versicherte grundsätzlich zulässig ist. Unverfallbare Anwartschaften sind geschützt, nicht jedoch ein Anspruch auf konkrete Höhe; eine Härtefallkorrektur nach § 242 BGB kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Berufung dürfte offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben; der Senat beabsichtigt daher ihre Zurückweisung (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Ausgang: Berufung des Klägers wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mangels Aussicht auf Erfolg beabsichtigt zurückzuweisen (verworfen).
Abstrakte Rechtssätze
Satzungsänderungen, die eine Systemumstellung der betrieblichen Altersversorgung einführen, können für sog. rentennahe Versicherte grundsätzlich rechtlich zulässig sein und sind nicht per se unwirksam.
Unverfallbare Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung sind eigentumsrechtlich geschützt, begründen aber keinen Anspruch auf eine bestimmte Höhenfestlegung der Leistung.
Die tarifvertragliche/kollektive Gestaltungsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) umfasst eine Einschätzungsprärogative der Tarifparteien hinsichtlich der finanziellen Lage, die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben.
Eine am Maßstab des § 242 BGB orientierte einzelfallbezogene Korrektur wegen Treuwidrigkeit ist nur bei besonderen, zur Folge hätte, dass die Anwendung der neuen Regelung zu schlichtweg untragbaren Ergebnissen führt; die Nähe zum Stichtag allein genügt nicht.
Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann das Berufungsgericht die Parteien darauf hinweisen, dass es beabsichtigt, eine Berufung zurückzuweisen, wenn diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
I.
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichtes Köln vom 18.12.2013 – 20 O 502/12 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie auch nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die zulässige Berufung dürfte nicht begründet sein.
Das Landgericht hat zu Recht einen Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten abgelehnt. Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils wird vollumfänglich Bezug genommen.
Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung der Sache.
Soweit der Kläger anführt, die Systemumstellung zum 31.12.2001 sei unwirksam, so hat das Landgericht zu Recht auf die Entscheidung des BGH (Urteil vom 24.09.2008, Az. IV ZR 134/07) verwiesen, in welcher die Systemumstellung für sogenannte rentennahe Versicherte grundsätzlich gebilligt wurde. Auch der Senat hält an seiner in diesem Zusammenhang gleichlautenden, ständigen Rechtsprechung fest (Urteil vom 01.07.2010, Az. 7 U 186/09 sowie die Urteile vom 02.05.2013, Az. 7 U 123/12 sowie 7 U 107/12, letztere Entscheidung in juris veröffentlicht). Wesentliche neue Argumente, die zu einer Neubewertung der Rechtslage führen könnten, werden vom Kläger nicht vorgetragen.
Zutreffend hat das Landgericht weiter ausgeführt, dass grundsätzlich unverfallbare Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung eigentumsrechtlich geschützt sind, dies jedoch nicht in einer konkreten Höhe. Bei der Satzungsänderung handelt es sich in Bezug auf den Kläger um eine unechte Rückwirkung, die unter Berücksichtigung des Vertrauens der Betroffenen zulässig ist. Das Vertrauen des Klägers überwog vorliegend auch nicht die Belange der Beklagten. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor (BVerfG NJOZ 2013, 900 Rn. 22 f.). Auch das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass der Systemwechsel zur finanziellen Konsolidierung der Versorgungsanstalten und zur Umsetzung der Vorgaben aus der Halbanrechnungsentscheidung geeignet und erforderlich gewesen ist (BVerfG a.a.O., Rn. 39 ff.). Schließlich bleibt der Senat bei seiner Ansicht, dass den Tarifpartnern aus der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten privatautonomen Gestaltungsfreiheit auf kollektiver Ebene eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zusteht und es daher letztlich nicht darauf ankommt, ob sich im Nachhinein ggf. herausstellt, dass die bei der Beklagten prognostizierten Finanzierungsschwierigkeiten unzutreffend waren.
Schließlich ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine am Maßstab des § 242 BGB orientierte, korrigierende Einzelfallentscheidung vorliegen. Selbst dann, wenn eine Übergangsregelung einer – wie oben ausgeführt - abstrakten Kontrolle standhält, kann nämlich eine Korrektur aufgrund einer besonderen Härte geboten sein. So kann es treuwidrig sein, wenn die Beklagte - deren Satzung insoweit auf der Einigung der Tarifvertragsparteien beruht - sich auf die Anwendung der Übergangsregelung auch in Fällen berufen könnte, in denen die nach neuem Satzungsrecht ermittelte Rente erheblich hinter derjenigen zurückbleibt, mit der bei einem Systemverbleib in etwa hätte gerechnet werden können, und besondere Umstände hinzukommen, die diese Einbuße als besondere Härte erscheinen lassen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.09.2011 - 12 U 75/11 - ; OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.07.2010 - 12 U 247/09 - jeweils zitiert nach beck-online). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Denn eine solche Härte liegt nicht allein deshalb vor, weil ein Versicherter infolge der Übergangsregelung eine deutlich geringere Betriebsrente erhält als unter Anwendung des alten Satzungsrechts (BGH, Urteil v. 2. Dezember 2009 - IV ZR 279/07 -, NVwZ-RR 2010, 487, Tz. 18). Auch die Nähe zum Stichtag reicht für sich alleine betrachtet nicht aus, da ansonsten Stichtagsregelungen nicht mehr handhabbar wären (vgl. BGH Beschluss v. 10. März 2010 - IV ZR 333/07 -, NVwZ-RR 2010, 572, Tz. 16). Vielmehr können diese Erwägungen nur ausnahmsweise durchgreifen, und zwar nur dann, wenn die Beibehaltung der strittigen Satzungsbestimmung ansonsten nach Treu und Glauben auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im konkreten Einzelfall, insbesondere bei Berücksichtigung der Erwerbs- oder Familienbiographie des Versicherten zu schlichtweg untragbaren Ergebnissen führen würde. Hierzu ist vorliegend nichts ersichtlich.
II.
Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den Hinweisen Stellung zu nehmen.