Berufung zurückgewiesen: Rückgewährzahlung bei Anweisungsfall und Dissens über Leistenden
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Rückgewähr einer Überweisung von 4.080.000 DM, die aufgrund irreführender Vermittlung durch einen Finanzmakler erfolgte. Zentral ist, ob die Zahlung dem Kläger oder Dritten zuzurechnen ist (Empfängerhorizont vs. Anweisungsfall). Das OLG bestätigt das LG: Die Zahlung ist Leistung des Klägers und bereicherungsrechtlich herauszugeben; auch Kapitalnutzungsvorteile sind zu erstatten. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Aachen wird zurückgewiesen; Klage auf Rückgewähr und Kapitalnutzungsvorteile bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei sogenannten Anweisungsfällen ist nicht allein der subjektive Empfängerhorizont entscheidend; maßgeblich ist, ob dem Angewiesenen eine wirksame Anweisung/Weisung erteilt worden ist.
Fehlt eine jegliche Beziehung zwischen Zahlendem und den behaupteten Anweisungsadressaten, kann die Zahlung nicht den Dritten zugerechnet werden; der Leistende bleibt derjenige, dessen Rechtsverhältnis durch die Zahlung betroffen wird.
Zur Auslegung des Empfängerhorizonts sind die dem Zahlungsempfänger bekannten und erkennbaren Umstände objektiv zu berücksichtigen; offenkundige Unstimmigkeiten begründen Anspruch auf Nachfrage und können eine Zurechnung ausschließen.
Gezogene Kapitalnutzungsvorteile sind neben dem herauszugebenden Hauptbetrag als Bestandteil des Bereicherungsanspruchs zu erstatten (§ 812, § 818 BGB).
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 4 O 368/00
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Juni 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 368/00 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 2.540.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Parteien können die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückgewähr eines Geldbetrags, den er im Oktober 1996 auf Veranlassung des Finanzmaklers K. an die Beklagte gezahlt hat.
K. hatte in den 80-iger Jahren damit begonnen, Geldanlage- bzw. Kreditgeschäfte zwischen kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften zu vermitteln. In der Regel handelte es sich um Termingelder, die auf der Anlegerseite von einer Körperschaft aus kurzfristig verfügbaren Mitteln aufgebracht und auf der anderen Seite von einer Körperschaft mit entsprechendem Kreditbedarf in Anspruch genommen wurden. K. warb damit, dass die Vermittlung von Geldern "direkt zwischen Körperschaften" Zinssätze ermögliche, die in der Regel deutlich besser seien als vergleichbare Bankkonditionen. Der Kontakt zwischen den beteiligten Körperschaften beschränkte sich darauf, dass der Geldgeber den Anlagebetrag auf ein von K. bezeichnetes Konto des Kreditnehmers überwies. Alle Weisungen und Informationen erhielten die Beteiligten ausschließlich von K.. In den Überweisungsträgern wurde als Verwendungszweck regelmäßig auf eine nicht näher bezeichnete "Vereinbarung" verwiesen, an der es etwa ab Mitte der 90-iger Jahre in einer zunehmenden Anzahl von Fällen fehlte, weil K. mit irreführenden Angaben operierte, um zu verschleiern, dass er betrügerisch Geld auf eigene Konten abgezweigt hatte. Insbesondere kam es - wie auch im vorliegenden Fall - vor, dass er eine Überweisung veranlasste, die er der überweisenden Stelle als Geldanlage darstellte, während er sie dem Überweisungsempfänger als im Auftrag eines Dritten erfolgende Rückzahlung einer Anlage avisierte.
Der Kläger überwies am 14. Oktober 1996 per Blitz-Giro 4.080.000 DM auf ein Konto der Beklagten bei der A.. Laut Absprache mit K. und dessen Telefax vom gleichen Tage handelte es sich dabei um eine "Termingeldeinlage" mit einer Laufzeit von fünfzehn Tagen und einem Zinssatz von 3,1 %. Dagegen hatte K. der Beklagten drei Tage zuvor per Telefax mitgeteilt, dass drei von ihr geleistete Einlagen seitens der "Geldnehmer" L., F. und P. am 14. Oktober 1996 zur Rückzahlung anstünden. Die drei von K. avisierten Zahlungen erreichten in der Summe annähernd den vom Kläger überwiesenen Betrag von 4.080.000 DM. Es blieb ein Differenzbetrag von 1.860,19 DM, den K. selbst per Scheck an die Beklagte zahlte.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Beklagte auf Rückzahlung des überwiesenen Betrags von 4.080.000 DM sowie gezogener "Kapitalnutzungsvorteile" in Höhe von 459.668,67 DM in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.539.668,67 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Mai 2000 zu zahlen. Es hat gemeint, dem Kläger stehe ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 und § 818 Abs. 2 BGB zu, denn bei der Überweisung vom 14. Oktober 1996 habe es sich um eine Leistung des Klägers gehandelt, der damit den Zweck verfolgt habe, der Beklagten ein Darlehen zu gewähren. Auf die hiervon abweichende Vorstellung der Beklagten, dass die Überweisung im Auftrag anderer Körperschaften erfolge, die damit von ihr, der Beklagten, gewährte Kredite zurückzahlten, komme es nicht an. Zwar beurteile sich die Frage, wer Leistender im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB sei, regelmäßig nach dem sogenannten Empfängerhorizont. Daneben seien aber auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zu berücksichtigen, die es hier rechtfertigten, die Zahlung unter Vernachlässigung der Vorstellungen der Beklagten als Leistung des Klägers zu qualifizieren.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Wegen aller näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich des genauen Inhalts der gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil und auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Auf den Inhalt der beigezogenen Akte 4 O 298/00 LG Aachen wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Das Landgericht hat den Rechtsstreit richtig entschieden und seine Entscheidung im Wesentlichen auch richtig begründet. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird, soweit sie mit den nachfolgenden Ausführungen in Einklang stehen, Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO a. F.).
In tatsächlicher Hinsicht ist zwischen den Partein außer Streit, dass der Überweisung der 4.080.000 DM ein Dissens zugrunde lag. Aufgrund der divergierenden Fax-Mitteilungen K.s bestand auf Seiten des Klägers die Vorstellung, dass der Beklagten ein Darlehen gewährt werde, während die Beklagte davon ausging, dass sie Kredite zurückerhalte, die sie zuvor dem L., der F. und der P. gewährt hatte. Daraus folgt aber für sich genommen noch nicht, dass als Leistende im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn es auf den Empfängerhorizont ankäme, ohne weiteres die genannten drei Körperschaften anzusehen wären. Maßgebend ist auch für den Empfängerhorizont nicht die subjektive Vorstellung des Empfängers, die das Resultat fehlerhafter Schlussfolgerungen sein kann, sondern eine objektive Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der dem Empfänger bekannten und erkennbaren Umstände (BGH Z 40, 272, 278).
Insoweit sind schon Zweifel angebracht, ob die Beklagte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätte erkennen können, dass sie von K. irregeführt wurde. Schon die Tatsache, dass die drei von K. genannten Körperschaften bei dem Zahlungsvorgang überhaupt nicht in Erscheinung traten, bot genügend Anlass, bei der Klägerin nachzufragen, welche Bewandtnis es mit der Überweisung hatte, zumal der überwiesene Betrag von 4.080.000 DM mit den von K. selbst in den Faxmitteilungen vom 11. Oktober 1996 genannten Zahlen nicht übereinstimmte. Dass ein Fehlbetrag verblieb, den K. aus eigenen Mitteln mit einer Scheckzahlung abdeckte, war erklärungsbedürftig und stand auch mit seiner sonstigen Gepflogenheit, Zahlungen nur direkt zwischen den beteiligten Körperschaften abzuwickeln, nicht in Einklang.
Im Ergebnis braucht dem jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Das Landgericht hat nämlich ohne Zweifel recht, wenn es die Heranziehung des Empfängerhorizonts bei der hier gegebenen Fallgestaltung ablehnt.
Die Auffassung der Beklagten hat die Konsequenz, dass sie den in Rede stehenden Betrag als - angebliche- Leistung nicht von der Klägerin, sondern von ihren drei Darlehensschuldnern erhalten hat, die durch die Zahlung von ihrer Schuld freigeworden und damit auf Kosten des Klägers ungerechtfertigt bereichert sind, was im Ergebnis bedeutet, dass der Kläger sich an den L., die F. und die P. halten muss. Dies stellt eine Lösung dar, die den Gedanken des Vertrauensschutzes wie auch den Gesichtspunkt des Rechtsscheins fundamental vernachlässigt, denn der Kläger hat den drei Körperschaften, an die er verwiesen werden soll, keinerlei Vertrauen entgegen gebracht und der Beklagten gegenüber auch keinen auf eine Darlehensrückzahlung hindeutenden Rechtsschein erzeugt. Die Handlungen K.s sind dem Kläger ebenso wenig zuzurechnen wie der Beklagten. Tatsächlich ist es die Beklagte, die ihren Schuldnern durch die Kreditgewährung Vertrauen entgegen gebracht und damit auch ein entsprechendes Insolvenzrisiko übernommen hat, wobei im Rahmen der systematischen Fragestellung ohne Belang ist, ob im konkreten Fall ein solches Risiko besteht. Die von der Beklagten befürwortete Lösung führt zu einer durch nichts gerechtfertigten Verlagerung des Insolvenzrisikos auf den Kläger.
Die Beklagte kann sich für ihre Auffassung auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen. Der Empfängerhorizont ist nur einer von mehreren Gesichtspunkten, die der Bundesgerichtshof bei der Lösung vergleichbarer Fälle heranzieht. Bei den sogenannten Anweisungsfällen, zu denen der vorliegende Fall seiner Struktur nach gehört, ist vor allem maßgebend, ob dem Angewiesenen eine - wirksame - Anweisung bzw. Weisung erteilt worden ist. Bei Fehlen einer Anweisung kann die Zahlung des scheinbar Angewiesenen dem scheinbar Anweisenden nicht zugerechnet werden, auch wenn nach der Vorstellung des Empfängers eine wirksame Anweisung vorliegt. Der Empfängerhorizont des Zahlungsempfängers vermag die fehlende Tilgungs- und Zweckbestimmung des scheinbar Anweisenden "nicht zu ersetzen" (BGH NJW 2001, 1855, 1856; zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Im übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass sich ein Bankkunde (Anweisender) die Zahlung seiner Bank (Angewiesener) an einen Dritten nur dann als eigene Leistung zurechnen lassen muss, wenn er die Bank zu der Zahlung "veranlasst" hat (BGH NJW-RR 1990, 1200, 1201), und dass eine Zurechnung jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn es "von vornherein" an einer wirksamen Anweisung fehlt (BGHZ 111, 382, 384). Im zuletzt genannten Fall fehlt es an einer "Leistung" sowohl im Deckungs- als auch im Valutaverhältnis mit der Folge, dass der Zahlende vom Empfänger die Herausgabe im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1, S. 1 BGB 2. Alt.) verlangen kann (BGH NJW 2001, 1855, 1856).
Hier fehlt es im Verhältnis zwischen dem Kläger und den Schuldnern der Beklagten nicht nur an einer Anweisung, sondern überhaupt an jeglicher Beziehung, die Grundlage einer Anweisung sein könnte. Es besteht deshalb auch kein Grund, die vom Kläger bewirkte Zahlung rechtlich als Leistung des Kreises Lippe, der F. und der P. zu behandeln.
Das angefochtene Urteil hat auch insoweit Bestand, als die Beklagte verurteilt worden ist, die gezogenen Kapitalnutzungsvorteile herauszugeben. In diesem Punkt ist den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nichts hinzuzufügen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.
Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer: 4.539.668,67 DM.